Synōde

Synōde

Synōde (griech.), Versammlung in kirchlichen Angelegenheiten, also soviel wie Konzil (s. d.), aber meist nur als Bezeichnung für Teilrepräsentationen der Kirche gebraucht. Sie sind entweder für kirchliche Gliederungen oder für politisch-national bestimmte Teile der Kirche gebildet. Synoden der erstern Art sind: die Diözesansynode (synodus dioecesalis), d. h. die Versammlung des Klerus einer Diözese unter dem Vorsitz des Bischofs, und die Provinzialsynode (s. provincialis), d. h. die S., die der Erzbischof (oder mehrere) mit seinen Bischöfen abhält. Synoden der letztern Art, zu denen die höhere Geistlichkeit eines Landes unter kirchlicher, dem Patriarchen oder Primaten des Reiches, oder auch weltlicher Leitung zusammentritt (wie die fränkischen oder später kaiserlichen Synoden), bezeichnet man als National- oder auch Universalsynoden (s. nationalis, universalis). Indessen bilden die Synoden weder der einen noch der andern Art mehr ein lebenskräftiges Element der katholischen Kirchenverfassung und sind fast durchweg außer Übung gekommen, seit der behördliche Ausbau der Ordinariate ein Bedürfnis hierzu allmählich beseitigte. Einen um so wichtigern Bestandteil bildet dagegen nach den Ergebnissen der neuesten Verfassungsreform die S. innerhalb der evangelischen Kirchengemeinschaft (vgl. Presbyterial- und Synodalverfassung). Je nach der Größe und organischen Gliederung der Landeskirchen gibt es verschiedene Stufen der S. Am folgerichtigsten ist der Bau des synodalen Organismus in der Landeskirche der ältern Provinzen Preußens ausgeführt. Die unterste Stufe bildet nach der Kirchengemeinde- und Synodalordnung vom 10. Sept. 1873 mit Abänderungen vom 28. Mai 1894 die regelmäßig für je einen Superintendenturbezirk konstituierte Kreissynode. Sie besteht aus sämtlichen innerhalb des Kirchenkreises ein Pfarramt definitiv oder vikarisch verwaltenden Geistlichen und der doppelten Zahl der durch die vereinigten Gemeindeorgane auf drei Jahre gewählten Mitglieder (Synodalen). Die zweite Stufe sind die Provinzialsynoden für die Gesamtheit der einer Provinz angehörigen Kreisverbände. Sie bestehen aus Abgeordneten, die von den Kreissynoden zu einem Drittel aus Geistlichen, zu zwei Dritteln aus Gemeindegliedern der Provinz gewählt werden, aus dem von der evangelisch-theologischen Fakultät der Provinzialuniversität deputierten Fakultätsmitglied und den vom König ernannten Mitgliedern. Endlich ist auch innerhalb der Landeskirche als solcher eine S., die Generalsynode, geschaffen worden, anderen Mitwirkung der Landesherr bei Ausübung des Kirchenregiments in gewissen Grenzen verfassungsmäßig gebunden ist. Sie besteht aus geistlichen und weltlichen Abgeordneten, theologischen Professoren und vom König ernannten Mitgliedern. Ähnliche Institutionen bestehen auch in den neuern preußischen Provinzen, die dem Generalsynodalverband nicht eingegliedert sind, und in den übrigen deutschen Landeskirchen, jedoch mit der Modifikation, daß überall die zweite Stufe ausfällt. In der Provinz Hannover bestehen Bezirkssynoden und eine Landessynode; in Schleswig-Holstein Propsteisynoden und eine Gesamtsynode; in Kurhessen, Baden, Bayern und Württemberg Diözesansynoden und eine Landessynode, und zwar in Bayern für das rechtsrheinische und für das linksrheinische Staatsgebiet je eine Generalsynode; in Oldenburg sind Kreissynoden und eine Landessynode, in Hessen Dekanatssynoden und eine Landessynode eingerichtet. Im Königreich Sachsen, in Anhalt, Braunschweig, Sachsen-Weimar und Sachsen-Meiningen bestehen nur Landessynoden. Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte sind, während die S. nicht versammelt ist, in der Regel die Synodalvorstände oder Synodalausschüsse (Synodalräte) berufen. Auch die Altkatholiken halten unter dem Vorsitz ihres Bischofs gewöhnlich alle zwei Jahre eine S. ab, an der außer den Geistlichen auch Abgeordnete der Gemeinden teilnehmen.

Auch das englische Staatskirchenrecht kennt in den Convocations eine Art von Synoden. Es unterscheidet Provincial Convocations je für die Erzbistümer Canterbury und York und eine National Convocation, wenn die ebengenannten beiden (Houses of Convocation) vereinigt sind. Jede Konvokation zerfällt wie das Parlament in ein Ober- und ein Unterhaus; Mitglieder des erstern sind die Erzbischöfe und die Bischöfe, während dem letztern die Diakonen und Archidiakonen sowie die Vertreter der Kapitel und des Pfarrklerus angehören. Vgl. Binterim, Pragmatische Geschichte der dem ichen National-, Provinzial- und vorzüglichsten Diözesansynoden (Mainz 1835, 7 Bde.); Feßler, Über die Provinzialkonzilien und Diözesansynoden (Innsbr. 1849); Herrmann, Die notwendigen Grundlagen einer die konsitorialen und synodalen Ordnungen vereinigenden Kirchenverfassung (Berl. 1862); Holtgreven, Die Diözesansynode als Rechtsinstitut (Münster 1868); Friedberg, Das geltende Verfassungsrecht der evangelischen deutschen Landeskirchen in Deutschland und Österreich (S. 361 ff., Leipz. 1888).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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