Zollverein, Deutscher

Zollverein, Deutscher

Zollverein, Deutscher. Das alte Deutsche Reich hatte als solches keine selbständige Handelspolitik getrieben. Einzelne Bestimmungen, insbes. Verbote, zu denen es sich gelegentlich aufraffte, wurden nicht ausgeführt. Die Ausbildung der Landeshoheit, der zunehmende Verkehr und der wachsende Staatsbedarf veranlaßten seit dem 17. Jahrh. die einzelnen größern Staaten, ihr Zollwesen selbständig zu ordnen. Die Errichtung des Deutschen Bundes hatte hieran nichts geändert, trotzdem Handel und Verkehr eine einheitliche Regelung dringend erheischten. Eine solche wurde durch Preußen angebahnt, das schon 1816 den erfolglos gebliebenen Vorschlag gemacht hatte, die Verwaltung des Zollwesens dem Bunde zu überweisen. Durch das preußische Zollgesetz vom 26. Mai 1818, das die Grundlage für die spätere deutsche Zollpolitik bildete, wurden die Zollstellen an die Landesgrenzen verlegt, Ein- und Ausfuhrverbote aufgehoben und neben Finanzzöllen mäßige Abgaben auf Getreide und Fabrikate (10 Proz. vom Wert) sowie Ausfuhrzölle nur für wichtigere Rohstoffe zum Schutz der inländischen Gewerbsamkeit beibehalten. Bei der Durchfuhr wurde der allgemeine Eingangszoll sowie der betreffende Ausfuhrzoll erhoben. Sich auf preußische Untertanen beziehende Erleichterungen und Beschränkungen andrer Länder sollten entsprechend erwidert werden. Auf dieser Grundlage schloß Preußen nach dem Prinzip der Reziprozität mit mehreren Staaten (Dänemark, Großbritannien, Mecklenburg-Schwerin, Skandinavien, Brasilien und den Vereinigten Staaten Nordamerikas) Handelsverträge ab. In Deutschland machte sich inzwischen das Streben nach einheitlicher Regelung des deutschen Zollwesens immer mächtiger geltend. Fr. List trat hierfür im Namen des Deutschen Handelsvereins in einer Eingabe an den Bundesrat ein, während Nebenius in einer Denkschrift praktische Vorschläge zur Organisierung des Zollvereins machte. Preußen verlieh diesem Streben zunächst dadurch praktischen Ausdruck, daß es mit benachbarten, von seinem Gebiet eingeschlossenen Ländern (zuerst 1819 mit Schwarzburg-Sondershausen, in den folgenden Jahren bis 1826 mit Schwarzburg-Rudolstadt, Sachsen-Weimar, Anhalt-Bernburg, Lippe-Detmold und Mecklenburg-Schwerin) Verträge abschloß, nach denen die eingeschlossenen Landesteile mit dem preußischen Zollgebiet vereinigt und jenen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl Anteile am Reinertrag der Zölle gewährt wurden. Hierauf folgte auf Grund des Vertrags vom 14. Febr. 1828 eine Zolleinigung mit Hessen-Darmstadt, nach der die einzelnen Regierungen Erhebung und Verwaltung der Zölle in ihren Gebieten selbständig, jedoch in gleichmäßigen Formen, besorgen und die Zollerträge nach Maßgabe der Bevölkerungsziffer verteilt werden sollten, Bestimmungen, die fortan beibehalten worden sind. Inzwischen hatten Bayern und Württemberg 18. Jan. 1828 einen süddeutschen Zollverein gebildet, der 1829 mit dem preußisch-hessischen einen Handelsvertrag abschloß. Ein dritter Verband, zwischen Sachsen, Hannover, Kurhessen, den meisten thüringischen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und Frankfurt a. M., konstituierte sich 24. Sept. 1828 als Mitteldeutscher Handelsverein, löste sich aber mit dem Anschluß Kurhessens an den preußischen Zollverein 25. Aug. 1831 wieder auf. Nach längern Verhandlungen kam 24. März 1833 eine Vereinigung des bayrisch-württembergischen mit dem preußisch hessischen Verband zustande; am 30. März 1833 erklärte auch Sachsen seinen Anschluß, und im Mai folgte der inzwischen zu einem engern Bunde vereinigte Handelsverein der acht kleinern thüringischen Staaten. So trat 1. Jan. 1834 der große preußisch-deutsche Zollverein zunächst auf die Dauer von acht Jahren ins Leben. Er umfaßte 18 Staaten mit etwa 7700 QM. und 23 Mill. Einw. In den folgenden Jahren traten ihm bei: 1835 Homburg, Baden und Nassau, 1836 Frankfurt a. M., 1838 Waldeck, 1841 und 1842 Lippe, Braunschweig und Luxemburg. Von den dem Zollverein nicht beigetretenen Bundesstaaten hatten Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe durch Verträge von 1834 und 1836 einen besondern Zollverein, den Steuerverein, gebildet. So war denn, abgesehen von dem Gebiete des Steuervereins und den durch die Verschiedenheit der innern Verbrauchssteuern noch bestehenden Beschränkungen, im allgemeinen Verkehrsfreiheit im Innern mit einem gleichmäßigen Tarif nach außen hergestellt. Dagegen litt der Zollverein an dem Übelstande der Vielköpfigkeit. Die periodisch zusammentretende Generalzollkonferenz, bestehend aus Bevollmächtigten der einzelnen Zollvereinsglieder, konnte nur solche Beschlüsse fassen, die einhellige Zustimmung fanden. Schon nach Ablauf der ersten achtjährigen Vertragsdauer 1842 konnte eine Erneuerung der Verträge nur nach langwierigen Verhandlungen durchgesetzt werden.

Der § 33 der von der Frankfurter Nationalversammlung beschlossenen Reichsverfassung, welcher bestimmte, daß das Deutsche Reich ein Zoll- und Handelsgebiet mit gemeinschaftlicher Zollgrenze bilden soll, gab Österreich, das den preußisch-deutschen Zollverein mit Mißtrauen verfolgte, Veranlassung, 1849 und 1850 wiederholt das von Preußen stets abgelehnte Verlangen der Herstellung einer Zolleinigung zwischen Österreich und Deutschland als Bundesangelegenheit zu betreiben. Nachdem es 1850 seine sämtlichen Binnenzölle aufgehoben und einen neuen Zolltarif veröffentlicht hatte, der sein Zollsystem im wesentlichen dem des Zollvereins gleichstellte, lud es die Regierungen des Zollvereins zur Beratung eines Zoll- und Handelsvertrags in Wien ein. Inzwischen aber hatte Preußen nach langen Verhandlungen mit dem Steuerverein 7. Sept. 1851 einen Vertrag über die Vereinigung des letztern mit dem Zollverein (sogen. Septembervertrag) abgeschlossen, der am 1. Jan. 1854 ins Leben treten sollte, und in dem Hannover besondere Vergütungen (in der amtlichen Sprache Präzipuum genannt) zugestanden wurden, da der Verbrauch mehrerer der am höchsten besteuerten Artikel im Steuerverein ein beträchtlich höherer als im Zollverein sei. Hiernach konnte Preußen auf die Vorschläge Österreichs in betreff hoher Einfuhrzölle auf Fabrikwaren in einem österreichisch-deutschen Zollverein nicht mehr eingehen, und es lehnte daher die Einladung zur Wiener Konferenz ab. Die übrigen zollverbündeten Regierungen, über Preußens Vorgehen verstimmt, berieten auf Ministerialkonferenzen in Bamberg und Darmstadt (Darmstädter Konferenz vom 6. April 1852) den Plan eines mitteleuropäischen Zollvereins mit Österreich, worauf Preußen den Zollvertrag für Ende 1853 kündigte. Der Austrag der Streitigkeiten wurde durch den Handels- und Zollvertrag zwischen Österreich und Preußen vom 19. Febr. 1853 herbeigeführt, der die gänzliche Zolleinigung zwischen Österreich und dem Zollverein vorbereiten sollte. Die Dauer des Vertrags wurde vorläufig bis 31. Dez. 1865 festgesetzt und der Beitritt aller Staaten vorbehalten, die am 1. Jan. 1854 oder später zu dem Zollverein mit Preußen gehören oder mit Österreich zollverbündet sein würden. Auf dieser Grundlage wurden 4. April 1854 in Berlin von den Bevollmächtigten sämtlicher Staaten des bisherigen Zoll- und Steuervereins die Verträge über die Erneuerung des Zollvereins auf 12 Jahre, die Aufnahme des Steuervereins und den Beitritt zu dem preußisch-österreichischen Zoll- und Handelsverein unterzeichnet. Sonach umfaßte der Zollverein das gesamte nichtösterreichische Deutschland mit Ausnahme der drei Hansestädte, von Liechtenstein, Mecklenburg-Strelitz und Schleswig-Holstein. Bremen schloß sich durch Vertrag vom 26. Jan. 1856 dem Zollverein als mittelbares Glied insofern an, als in der Stadt ein zollvereinsländisches Hauptzollamt und eine Niederlage für Zollgüter errichtet wurden.

Noch vor Ablauf der am 1. Jan. 1866 endigenden dritten Vertragsperiode führte der Abschluß des deutsch-französischen Handelsvertrags zu einer heftigen Krisis. Nachdem Frankreich mit England und Belgien Handelsverträge abgeschlossen und solche mit der Schweiz und Italien eingeleitet hatte, durch die es mit seinem bis dahin festgehaltenen System des hohen Zollschutzes, teilweise der Prohibition, brach, drohte Deutschland die Gefahr der Ausschließung vom französischen Markt, wenn es nicht einen ähnlichen Vertrag abschlösse. Preußen begann auf Grund einer Ermächtigung sämtlicher übrigen Staaten Unterhandlungen mit Frankreich, die dahin führten, daß 29. März 1862 ein Vertrag paraphiert und 2. Aug. d. J. von den kontrahierenden Staaten vollzogen wurde. Gegen dessen Inhalt erhob sich jedoch eine starke Agitation, auch von seiten Österreichs, das in dem Vertrag ein Hindernis für die begehrte Zolleinigung erblickte. Preußen erklärte hierauf, eine definitive Ablehnung als Kündigung des Zollvereins auffassen zu müssen, dessen Auflösung jedoch den Interessen der Vereinsstaaten widersprach. Eine neue Phase der Krisis trat mit dem Handels- und Schifffahrtsvertrag ein, den Preußen 28. März 1863 mit Belgien abschloß, indem die darin den Waren zollvereinsländischen Ursprungs zugestandenen Begünstigungen eine Schutzwehr gegen den Zerfall des Zollvereins boten. Im November 1863 trat die Zollkonferenz in Berlin zusammen, die eine Verständigung dadurch ermöglichte, daß Österreich infolge der Wendung, die gleichzeitig in der schleswig-holsteinischen Frage eintrat, seinen Einfluß auf die Mittelstaaten verlor. Sachsen einigte sich 10. Mai 1864 mit Preußen auf der Grundlage des französischen Handelsvertrags; dann folgten 3. Juni Frankfurt a. M., 28. Juni Baden, Kurhessen, die thüringischen Staaten und Braunschweig; 10. Juli Oldenburg und Hannover, das wenigstens einen Teil seines Präzipuums zu retten wußte; 12. Sept. Hessen-Darmstadt und zuletzt auch Württemberg, Nassau und Bayern, so daß auf der Zollkonferenz in Berlin 30. Sept. wieder alle Staaten vertreten waren. Am 14. Dez. verständigte sich Preußen hierauf den Wünschen der übrigen Zollstaaten gemäß mit Frankreich über einige Modifikationen des Handelsvertrags. Auf ähnlichen Grundlagen wurden alsdann auch Verträge mit Österreich, England und Italien abgeschlossen.

Durch den Krieg von 1866 wurde der Zollverein hinfällig. Zwischen den Staaten des Norddeutschen Bundes wurde eine besondere Einigung über das Zollwesen durch den Inhalt der Bundesverfassung überflüssig. Mit den vier süddeutschen Staaten aber schloß der Norddeutsche Bund Verträge, vermöge deren die bestehende Zolleinigung zunächst bis Ende 1877 verlängert werden sollte. Die frühere Generalzollkonferenz mit dem liberum veto der Einzelstaaten wurde durch den Zollbundesrat mit Majoritätsbeschluß ersetzt und für die Gesetzgebung über Zollwesen und innere Verbrauchssteuern eine eigne parlamentarische Vertretung (das Zollparlament, zusammengesetzt aus dem norddeutschen Reichstag und einer entsprechenden Anzahl süddeutscher Abgeordneten) gebildet. Aus jener Zeit stammt das noch jetzt gültige Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869, dessen Ausführungsanweisungen zuletzt 1888 revidiert wurden. An Stelle dieser Einrichtungen und Bestimmungen sind seit 1871 diejenigen der Reichsverfassung getreten, welche die Gesetzgebung im Zollwesen ausschließlich dem Reich überwiesen hat. Mecklenburg, Schleswig-Holstein und Lauenburg waren bereits als Glieder des Norddeutschen Bundes in die Zollgrenze desselben eingetreten. Am 1. Jan. 1872 wurde Elsaß-Lothringen dem Zoll- und Handelsgebiete des Deutschen Reiches einverleibt. Den drei Freien Städten war die Entscheidung über ihren Eintritt überlassen worden. Lübeck trat sofort ein, Bremen und Hamburg (mit Ausnahme eines neu gebildeten Freihafengebiets) 1. Okt. 1888. Über die heute bestehenden Zollanschlüsse, insbes. Luxemburg, und Zollausschlüsse s. Zollanschlüsse. (Vgl. die Pläne bei Artikel »Bremen« und »Hamburg«.) Die Tarifpolitik des Zollvereins ruhte auf der Grundlage des preußischen Tarifs von 1818, wurde aber in der Zeit von 1842–46 mehr zugunsten der protektionistischen Strömung umgestaltet. 1861 wurden nach langen Kämpfen die Durchgangsabgaben beseitigt. 1865 traten auf Grund der mit Frankreich, Österreich, England, Belgien, Italien abgeschlossenen Handelsverträge, deren Bestimmungen in den allgemeinen Tarif aufgenommen wurden, Reformen in freihändlerischem Sinn ein, die 1873 ihren Abschluß fanden, in welchem Jahr die noch vorhandenen Ausfuhrzölle fielen und die Aufhebung der Eisenzölle (mit Ausnahme derjenigen auf seine Eisenwaren) teils erfolgte, teils unter stetiger Abminderung der Zölle bis 1877 bestimmt wurde. Inzwischen aber hatte sich die Lage der Eisenindustrie, wie überhaupt diejenige vieler Wirtschaftszweige, erheblich verschlechtert. Infolgedessen fand ein auch vom Reichskanzler gestützter und geförderter Umschwung der öffentlichen Meinung statt, der zu dem Tarif von 1879 führte. Dieser charakterisiert sich dadurch, daß er die Idee des Schutzes verallgemeinerte, die Zölle für eine Reihe von Produkten erhöhte, für andre, insbes. auch verschiedene Rohstoffe und Lebensmittel, neu einführte und, wenn er auch allgemein spezifische Zölle brachte, für Baumwollengarne Staffeltarife enthielt. Durch die neuen Handelsverträge (s. d.) von 1891/92 wurde dieser sogen. autonome Zolltarif im Sinne einer Ermäßigung der Zollsätze geändert. Vgl. Deutschland, S. 784. Der neue autonome Zolltarif vom 25. Dez. 1902 enthält wieder eine wesentliche Erhöhung zahlreicher, namentlich der landwirtschaftlichen, Zölle und zum erstenmal die Anwendung des Doppeltarifs für Getreide. Die inzwischen abgeschlossenen Handelsverträge mit Belgien, Österreich-Ungarn, Rußland, der Schweiz und andern Ländern haben eine Milderung des stark schutzzöllnerischen Tarifs gebracht. Vgl. Nebenius, Der Deutsche Zollverein (Karlsr. 1835); Ägidi, Aus der Vorzeit des Zollvereins (Hamb. 1865); W. Weber, Der Deutsche Zollverein (2. Aufl., Leipz. 1871); v. Festenberg-Pakisch, Geschichte des Zollvereins (das. 1869); die betreffenden Werke von Matlekovits (s. d.); Lang, Hundert Jahre Zollpolitik (a. d. Ungar. von Rosen, Wien 1906) und Literatur zu »Zölle« (S. 981).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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