Obereigentum

Obereigentum

Obereigentum (Dominium directum), nach älterer juristischer Terminologie Bezeichnung für das nach Abzug gewisser weitgehender dinglicher Nutzungs- und Gebrauchsrechte an einer Sache verbleibende Eigentumsrecht. Die Theorie vom geteilten Eigentum wurde besonders auf das Rechtsverhältnis am Lehngut und auf die verschiedenen Arten der bäuerlichen Leihe angewendet. Vgl. Lehnswesen, S. 335.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Obereigentum — Ober|eigentum,   lateinisch Dominium dirẹctum, im Lehnsrecht beim geteilten Eigentum die dem Lehnsherrn oder dem sonstigen Landleiheherrn am Grundstück zustehenden Rechte, wie z. B. die Mitwirkung bei Verfügungen über das Untereigentum (Dominium …   Universal-Lexikon

  • Fideikommiss — Das Familienfideikommiss (von lateinisch fidei commissum, der Treue Anvertrautes) ist eine geschichtliche Rechtseinrichtung des Erb und Sachenrechts, die in Deutschland und Österreich seit 1938 aufgelöst ist. In der Schweiz bestehen etwa zwanzig… …   Deutsch Wikipedia

  • Fideikommiß — Das Familienfideikommiss (von lateinisch fidei commissum, der Treue Anvertrautes) ist eine geschichtliche Rechtseinrichtung des Erb und Sachenrechts, die in Deutschland und Österreich seit 1938 aufgelöst ist. In der Schweiz bestehen etwa zwanzig… …   Deutsch Wikipedia

  • Eigentumstheorien — sind systematische Erklärungsversuche zur Entstehung und Rechtfertigung der gesellschaftlichen Institution des Eigentums. Das Recht auf persönliches Hab und Gut wird in der Regel nicht infrage gestellt. Kontroverse Positionen gibt es hingegen in… …   Deutsch Wikipedia

  • Allod — Das Allod (mittellateinisch Allod oder Allodium, althochdeutsch für „Gesamtbesitz“) bezeichnete im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht einen Besitz (fast immer Land oder ein städtisches Grundstück), über den dessen Eigentümer frei… …   Deutsch Wikipedia

  • Lehnswesen — Abnahme des Lehnseides (1512) Der Begriff Lehnswesen, auch Feudalwesen (→Feudalismus) oder Benefizialwesen, bezeichnet das politisch ökonomische System der Beziehungen zwischen Lehnsherren und belehnten Vasallen. Es bildete die Grundlage der… …   Deutsch Wikipedia

  • Dominĭum — (lat.), Herrschaft, dann insbes. Rittergut (s. Domäne); Herrschaftsgebiet, Besitztum, Eigentum (s. d.); D. directum, grundherrliches Obereigentum; D. eminens, landesherrliches Obereigentum; D. liberum, plenum, unbeschränktes Eigentum; D.… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Lehnswesen — (Feudal , Benefizialwesen). Man versteht unter Lehn oder Lehen (Lehnrecht, lat. Feudum, Feodum, Beneficium) das ausgedehnteste erbliche Nutzungsrecht an einer fremden Sache, das sich auf eine Verleihung seitens des Eigentümers gründet, die… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Erbzinsgüter — Erbzinsgüter,   Bauerngüter, an denen dem Bauern das Untereigentum, dem Grundherrn das Obereigentum zustand (geteiltes Eigentum). Der Bauer entrichtete einen geringen Anerkennungszins (Erbzins), der, anders als bei der Erbpacht, nicht vom Ertrag… …   Universal-Lexikon

  • Agrargemeinschaft — Dieser Artikel wurde auf den Seiten der Qualitätssicherung eingetragen. Bitte hilf mit, ihn zu verbessern, und beteilige dich bitte an der Diskussion! Folgendes muss noch verbessert werden: Artikel weist formale Probleme auf (kaum… …   Deutsch Wikipedia

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