Nachtragsverteilung

Nachtragsverteilung

Nachtragsverteilung, die der Schlußverteilung im Konkurs (s. d.) nachfolgende Verteilung an die Gläubiger. Sie erstreckt sich nach der deutschen Konkursordnung (§ 166) auf die bisher vom Verwalter zurückgehaltenen, aber dann freigewordenen, sowie auf die aus der Masse bezahlten, aber später in sie zurückgeflossenen Beträge, ferner auf die nach der Aufhebung des Verfahrens oder nach der Schlußverteilung ermittelten, zur Konkursmasse gehörigen Vermögensstücke. Die nach der Aufhebung des Verfahrens erfolgende Tätigkeit des Verwalters wird manchmal Nachkonkurs genannt.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Nachtragsverteilung — Nach|tragsverteilung,   im Konkurs nach der Schlussverteilung die weitere Verteilung von Mitteln der Konkursmasse, wenn zurückbehaltene Beträge für die Masse frei werden, ausgezahlte Beträge zur Masse zurückfließen oder weitere Massegegenstände… …   Universal-Lexikon

  • Nachtragsverteilung — im Insolvenzverfahren Verteilung der nach der ⇡ Schlussverteilung noch anfallenden Insolvenzmasse (z.B. aus zunächst sichergestellten Beträgen, §§ 189–191, 203–205 InsO). N. nur auf Anordnung des Insolvenzgerichts. Berücksichtigt werden nur die… …   Lexikon der Economics

  • Konkurs — (lat. concursus), eigentlich »das Zusammentreffen«, daher z. B. das Bewerben mehrerer um einen ausgeschriebenen Preis oder um eine ausgeschriebene Stelle, namentlich aber das Zusammentreffen mehrerer Gläubiger (concursus creditorum) ein und… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Nachkonkurs — Nachkonkurs, s. Nachtragsverteilung …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Konkurs — Pleite (umgangssprachlich); Bankrottfall; Insolvenz; Zahlungsunfähigkeit; Bankrott; Konkursfall; Zahlungseinstellung; Ruin; Illiquidität * * * Kon|kurs [kɔn kʊrs], der; es, e …   Universal-Lexikon

  • Insolvenzverfahren — dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger (1) durch Verwertung des Vermögens und Erlösverteilung oder (2) Sanierung des Unternehmens durch einen Insolvenzplan. I. Beteiligte:1. Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk… …   Lexikon der Economics

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