Mitreeder

Mitreeder

Mitreeder, s. Reeder.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Reeder — (Rheder, franz. Armateur, Propriétaire de navires, engl. Shipowner, ital. Proprietario di navi), allgemein Eigentümer eines zur Seefahrt verwendeten Schiffes, im Handelsprivatrecht der Eigentümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Friedrich Wilhelm Krause — (* 9. März 1765 in Stecklin, Kreis Greifenhagen; † 23. Dezember 1840 in Kolbatz, Kreis Greifenhagen) war ein deutscher Kaufmann und Reeder. Friedrich Wilhelm Krause Inhaltsverzeichnis …   Deutsch Wikipedia

  • Reederei — Eine Reederei ist ein Transport und Schifffahrtsunternehmen im Bereich der See und Binnenschifffahrt. Inhaltsverzeichnis 1 Reeder 2 Abgrenzung zur Partenreederei 3 Abgrenzung zur Linienreederei …   Deutsch Wikipedia

  • Reederei (Unternehmen) — Eine Reederei ist ein Transport und Schifffahrtsunternehmen im Bereich der See und Binnenschifffahrt. Inhaltsverzeichnis 1 Reeder 2 Abgrenzung zur Partenreederei 3 Abgrenzung zur Linienreederei 4 Zweck der Reederei 5 Siehe auch …   Deutsch Wikipedia

  • Setzungsrecht — Als Setzungsrecht bezeichnet man ein historisches, bei der Reederei vorkommendes Recht, wonach bei Differenzen in der Leitung der Reedereiangelegenheiten die Minderheit der Mitreeder sich der Ausführung der Majoritätsbeschlüsse entziehen kann.… …   Deutsch Wikipedia

  • Abandon — (franz., spr. ăbangdóng, Abtretung, Aufgabe, Verzicht), ein seerechtlicher Ausdruck mit verschiedener Bedeutung. Das deutsche Handelsgesetzbuch braucht die Bezeichnung A. nur in § 861 und bezeichnet damit das Recht des Versicherten, in bestimmten …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Schiffsfreunde — Schiffsfreunde, soviel wie Mitreeder (s. Reeder) …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Schiffspart — Schiffspart, der Anteil eines Mitreeders an dem gemeinschaftlichen Schiff. Ein Mitreeder kann mehrere Parten besitzen. Dieselben sind veräußerlich und vererblich (vgl. Handelsgesetzbuch, § 474 ff., 491,502 ff., 507). Vgl. Reeder …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Setzschiffer — Setzschiffer, ein Schiffer (s. d.), der weder Alleineigentümer (Reeder) noch Miteigentümer (Mitreeder) des von ihm geführten Schiffes ist (Schiffer im engern Sinne des Wortes) …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Setzungsrecht — Setzungsrecht, das aus dem Mittelalter nur noch in Mecklenburg Schwerin erhaltene Recht der Minderheit der durch einen Beschluß der Mehrheit überstimmten Reeder (s. d.), sich der Ausführung des Beschlusses dadurch zu entziehen, daß sie die… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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