Jus advocatĭae ecclesiastĭcae

Jus advocatĭae ecclesiastĭcae

Jus advocatĭae ecclesiastĭcae (lat.), Recht des Staates und des Souveräns, die Kirche zu schützen, bedeutet als Bestandteil der modernen Kirchenhoheit (s. d.) die Gesamtheit der Tätigkeit des Staates, die dem Schutz und der Förderung des Kirchenwesens dient.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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