Gelegenheitsgesellschaft

Gelegenheitsgesellschaft

Gelegenheitsgesellschaft (Spekulationsverein, Syndikat, Konsortium, a conto metà-Gesellschaft, Associationen participation) ist die Vereinigung mehrerer Personen zum Abschluß eines oder einzelner Geschäfte. Früher durch das Handelsgesetzbuch geregelt, fällt sie nunmehr unter die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gesellschaft (§ 705ff.). Ihr fehlt die Eigenschaft der vermögensrechtlichen Persönlichkeit. Für die Gesellschafter ist der Gesellschaftsvertrag, für den Verkehr der G. mit Dritten der Grundsatz der unmittelbaren Stellvertretung (§ 164ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches) maßgebend.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Nachunternehmen — Ein Nachunternehmer oder Subunternehmer erbringt aufgrund eines Werkvertrages im Auftrag eines anderen Unternehmers (Hauptunternehmer) einen Teil der vom Hauptunternehmer gegenüber dessen Auftraggeber geschuldeten Leistung, und tritt selbigem… …   Deutsch Wikipedia

  • Nachunternehmer — Ein Nachunternehmer oder Subunternehmer erbringt aufgrund eines Werkvertrages im Auftrag eines anderen Unternehmers (Hauptunternehmer) einen Teil der vom Hauptunternehmer gegenüber dessen Auftraggeber geschuldeten Leistung, und tritt selbigem… …   Deutsch Wikipedia

  • Subunternehmer — Ein Nachunternehmer oder Subunternehmer erbringt aufgrund eines Werkvertrages im Auftrag eines anderen Unternehmers (Hauptunternehmer) einen Teil der vom Hauptunternehmer gegenüber dessen Auftraggeber geschuldeten Leistung, und tritt selbigem… …   Deutsch Wikipedia

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