Altenteil

Altenteil

Altenteil (Altvaterrecht, Auszug, Austrag, Altsitz, Leibzucht, Leibgebing), die lebenslängliche Versorgung, die sich der Übergeber eines ländlichen Anwesens (Altsitzer, Auszügler, Leibzüchter) bei der Gutsabtretung in dem Gutsüberlassungsvertrag (Altenteilsvertrag) für sich und seine Frau ausbedingt. Der A. besteht gewöhnlich in freier Wohnung, Beheizung und Beleuchtung sowie in Gewährung an Lebensmitteln, die das Anwesen selbst hervorbringt, wie Milch, Eier, Fleisch, Obst etc. Nach den meisten Landesgesetzen ist gerichtliche oder notarielle Verlautbarung derartiger Auszugs- oder Übergabsverträge nötig; § 873 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangt Eintragung in das Grundbuch, falls der A. als Reallast gelten soll; Verjährung der einzelnen Leistungen tritt nach 4 Jahren ein (§ 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Stirbt der eine Eheteil weg, so erhält der überlebende wohl die ganze Wohnung, aber nur die Hälfte der Naturalleistungen. Durch Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind die landesgesetzlichen Vorschriften über derartige Verträge aufrecht erhalten, soweit diese das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältnis für den Fall regeln, daß nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden. In manchen Teilen Deutschlands ist es auch üblich, für verkrüppelte Kinder oder für solche, die aus irgend einem andern Grund unfähig sind, sich selbst zu erhalten, einen diesem A. nachgebildeten Vertrag zu schließen und im Grundbuch eintragen zu lassen, damit dieselben stets mit Wohnung und Nahrung versorgt sind. Man nennt dies »zum Haus zuschreiben«. Das österreschische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hat das Ausgedinge nicht besonders geregelt, es ist deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen des 17. Hauptstücks des 2. Teils zu beurteilen. Vgl. Runde, Die Rechtslehre von der Leibzucht oder dem A. (Oldenb. 1805); Frommhold, Die rechtliche Natur des Anerbenrechtes (Bresl. 1885); Soergel, Das bäuerliche Erbrecht in Bayern und sein Einfluß auf die sozialen Verhältnisse (Ansb. 1892).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Altenteil — Altenteil, s. Auszug …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Altenteil — Altenteil,das:1.〈denElternverbleibenderBesitznachderHofübergabeandenSohn,dieTochter〉Ausgedinge·Altgedinge(landsch);Ausnahme·Austrag(süddtösterr);Auszug(landschveraltend);Stöckli(schweiz)+Austragsstube–2.sichaufsA.setzen:⇨zurückziehen(II,1) …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Altenteil — ↑ alt …   Das Herkunftswörterbuch

  • Altenteil — Ausnahm (südd., österr.) * * * Ạl|ten|teil 〈n. 11〉 rechtl. gesicherte Leistungen auf Lebenszeit an den Bauern, der seinen Hof dem Nachfolger übergibt (Wohnung, Naturalleistungen); Sy 〈veraltet〉 Altsitz, Ausgedinge ● sich aufs Altenteil setzen,… …   Universal-Lexikon

  • Altenteil — Sich auf sein Altenteil zurückziehen (setzen): wird von dem Vater oder von den Eltern gesagt, die sich im Alter von der Arbeit und Leitung der Hauswirtschaft zurückziehen und sich zur Ruhe setzen. Unter Altenteil versteht man die Leistungen, die… …   Das Wörterbuch der Idiome

  • Altenteil — Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (Literatur, Webseiten oder Einzelnachweisen) versehen. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst gelöscht. Hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und… …   Deutsch Wikipedia

  • Altenteil — Ạl·ten·teil das; die Leistungen (z.B. Wohnrecht, Unterhalt, Geldrente), die meist ein Bauer laut Vertrag bis ans Ende seines Lebens von dem bekommt, dem er seinen Hof übergeben hat || ID sich aufs Altenteil zurückziehen / setzen nicht mehr aktiv …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Altenteil — Ạl|ten|teil, das; sich auf das/sein Altenteil zurückziehen …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Altenteil — Abschied, Ausgedinge, Austrag, Auszug, Leibgedinge, Leibzucht. I. Begriff:Eine v.a. bei bäuerlichen Gutsüberlassungen übliche, meist vertragliche Vereinbarung, durch die der bisherige Eigentümer dem Übernehmer Herrschaft und Eigentum an dem… …   Lexikon der Economics

  • jemanden aufs Altenteil setzen \(oder: abschieben\) — Sich aufs (oder: auf sein) Altenteil zurückziehen; jemanden aufs Altenteil setzen (oder: abschieben)   Wer sich aufs Altenteil zurückzieht, gibt aus Altersgründen die Leitung und Verantwortung an andere ab und ist nicht mehr aktiv tätig: Mein… …   Universal-Lexikon

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