Fautfracht

Fautfracht

Fautfracht (franz.Faux-fret, engl.Dead-freight), die einem Schiffer zustehende Vergütung, wenn der Befrachter die bedungene Ladung nicht oder nicht ganz liefert. Nach § 580 des Handelsgesetzbuches kann der Befrachter vor dem Antritt der Reise von dem Befrachtungsvertrag (s.d.) unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte der bedungenen Fracht als F. zu zahlen. Ist die Reise im Sinne des § 580 angetreten, so ist die volle Fracht als F. zu zahlen (§ 582). In andern Fällen (vgl. § 583) beträgt die F. zwei Drittel der vollen Fracht. Ist nur ein Teil des Schiffes verfrachtet, oder hat der Frachtvertrag Stückgüter zum Gegenstand, so muß der zurücktretende Befrachter in der Regel die volle Fracht vergüten (§ 587ff.). Nach englischem Recht ist im einzelnen Fall die Höhe der vom Befrachter zu zahlenden Entschädigung festzustellen.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Fautfracht — Fautfracht, Vergütung, welche ein Schiffer zu fordern hat, wenn der Befrachter die Frachtgüter nicht zu der contractlichen Zeit an Bord besorgt hat u. das Schiff ohne dieselben abfahren muß; sie beträgt gewöhnlich das Ganze der bedungenen Fracht …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Fautfracht — (frz. faute de fret, »mangels Fracht«), Vergütung, welche ein Schiffer zu fordern berechtigt ist, wenn die Befrachter die bedungene Ladung nicht oder nicht vollständig liefern …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Fautfracht —   [zu französisch faux fret »falsche Fracht«], Seehandelsrecht: Vergütung, die dem Schiffer zusteht, wenn der Befrachter vom Vertrag zurücktritt (§ 580 HGB); beträgt die Hälfte der vereinbarten Fracht.   * * * Faut|fracht, die [zu frz. faux fret …   Universal-Lexikon

  • Fautfracht — Die Fautfracht (auch Fehlfracht) ist im Frachtrecht/ Transportrecht, eine Entschädigung bzw. ein Reuegeld des Auftraggebers (im innerdeutschen Frachtrecht: Absender; im Seehandelsrecht: Befrachter) an den Frachtführer (im Seehandelsrecht:… …   Deutsch Wikipedia

  • Fautfracht — Faut|fracht die; <zu fr. faux »falsch«, dies aus lat. falsus>: a) abmachungswidrig nicht genutzter [Schiffs]frachtraum; b) Abstandssumme, die ein Befrachter an eine Spedition od. Reederei bei Rücktritt vom Frachtvertrag zahlen muss …   Das große Fremdwörterbuch

  • Fautfracht — Faut|fracht <französisch; deutsch> (Verkehrswesen abmachungswidrig nicht genutzter Frachtraum; Summe, die beim Rücktritt vom Frachtvertrag zu zahlen ist) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Frachtgeschäft — Frachtgeschäft, ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, durch das sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, die Beförderung von Gütern auszuführen; im Seehandel (s. unten 11) spricht man auch von einem F. zur Beförderung von Personen. Man unterscheidet… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Frachtvertrag — Ein Frachtvertrag (in Rechtsprechung und Praxis synonym auch Beförderungsvertrag genannt) ist ein spezieller Beförderungsvertrag über den Transport von Waren oder Gütern. Inhaltsverzeichnis 1 Internationale Rahmenregelungen 2 Nationale Regelungen …   Deutsch Wikipedia

  • Seerecht — Seerecht, der Inbegriff der Rechtsnormen, welche sich auf das gesammte Seewesen, die Benutzung des Meeres zur Schifffahrt u. den Seehandel, ingleichen auf den Seekrieg etc. beziehen. Die Quellen des S s sind im Allgemeinen dieselben, wie die des… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Fracht — (fr. Fret, im Mittelmeere Nolis, engl. Freight), 1) die Ladung, welche ein Frachtfahrer, d.h. Jemand, der aus dem Transport von Waaren[451] (Frachtgut) zu Lande u. auf Flüssen em Geschäft macht, od. ein Frachtschiffer, d.h. Jemand, der Waaren… …   Pierer's Universal-Lexikon

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