Erbfähigkeit

Erbfähigkeit

Erbfähigkeit, die Fähigkeit, zu einer Erbschaft berufen zu werden. Während das römische und ältere deutsche Recht Erbunfähige kannte (Sklaven, Zwerge, Aussätzige), sind gegenwärtig alle Menschen erbfähig, sofern sie nur zur Zeit des Todes des Erblassers lebten, wobei das konzipierte Kind für den Fall, daß es lebend geboren wird, dem schon Gebornen gleichgestellt wird. Da die E. gegenwärtig mit der Rechtsfähigkeit zusammenfällt, sind nunmehr auch alle juristischen Personen und Vereine, bez. Gesellschaften erbfähig. Bezüglich der vom Erblasser letztwillig errichteten Stiftungen bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 84) jedoch ausdrücklich, daß sie auf Grund dieser letztwilligen Verfügung fähig sind, die ihnen von dem Erblasser gemachten Zuwendungen zu erwerben. Die früher vielfach erbunfähigen Ordensleute, d.h. Personen, die ein Klostergelübde abgelegt haben, sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nunmehr erbfähig, doch kann die Landesgesetzgebung bestimmen, daß Mitglieder religiöser Orden oder ordensähnlicher Kongregationen, die ein Gelübde auf Lebenszeit oder auf unbestimmte Zeit abgelegt haben, nur mit staatlicher Genehmigung Schenkungen annehmen oder von Todes wegen erwerben können. Derartige Gesetze heißen Amortisationsgesetze (s. Amortisation).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Erbfähigkeit — bedeutet die Fähigkeit, Erbe werden zu können. Erben können zunächst nur natürliche oder juristische Personen sein. Ein Erbrecht von Tieren ist dem deutschen Erbrecht unbekannt, da Tiere zwar rechtlich nicht zu den Sachen zählen, das BGB aber die …   Deutsch Wikipedia

  • Erbfähigkeit, Erbfolge — Erbfähigkeit, Erbfolge, s. Erbrecht …   Herders Conversations-Lexikon

  • Erbfähigkeit — Ẹrb|fä|hig|keit 〈f. 20; unz.〉 = Erbberechtigung * * * Ẹrb|fä|hig|keit, die <o. Pl.> (Rechtsspr.): Fähigkeit, 2↑Erbe zu werden od. sonstige Zuwendungen eines Verstorbenen zu erwerben …   Universal-Lexikon

  • Erbfähigkeit — Fähigkeit, ⇡ Erbe zu werden oder sonst Zuwendungen von Todes wegen zu erhalten. E. besitzt jeder Mensch, auch der zz. des Erbfalls lediglich erzeugte (nasciturus), wenn er lebend zur Welt kommt (§ 1923 BGB); erbfähig sind auch juristische… …   Lexikon der Economics

  • Erbrecht — (Rechtsw.), 1) im objectiven Sinne der Inbegriff der gesetzlichen Vorschriften über die Succession in das Vermögen eines Verstorbenen, über die Erwerbung, den Verlust u. die Vertheilung von Erbschaft (Jus hereditarium); 2) im subjectiven Sinne… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Beschränkt geschäftsfähig — Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben, zum Beispiel Verträge zu schließen. Inhaltsverzeichnis 1 Rechtslage in Deutschland 1.1 Kinder unter 7 Jahren 1.1.1 Geschäftsunfähigkeit 1.2 Minderjä …   Deutsch Wikipedia

  • Geschäftsfähig — Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben, zum Beispiel Verträge zu schließen. Inhaltsverzeichnis 1 Rechtslage in Deutschland 1.1 Kinder unter 7 Jahren 1.1.1 Geschäftsunfähigkeit 1.2 Minderjä …   Deutsch Wikipedia

  • Geschäftsunfähigkeit — Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben, zum Beispiel Verträge zu schließen. Inhaltsverzeichnis 1 Rechtslage in Deutschland 1.1 Kinder unter 7 Jahren 1.1.1 Geschäftsunfähigkeit 1.2 Minderjä …   Deutsch Wikipedia

  • Zeichnungsfähigkeit — Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben, zum Beispiel Verträge zu schließen. Inhaltsverzeichnis 1 Rechtslage in Deutschland 1.1 Kinder unter 7 Jahren 1.1.1 Geschäftsunfähigkeit 1.2 Minderjä …   Deutsch Wikipedia

  • Senatus consultum — (abbrev. S. C.), gültiger Beschluß des Römischen Senats über Gegenstände der Gesetzgebung u. bleibende Einrichtungen, s.u. Senat S. 834 f. Mehre Senatsconsulte haben sich erhalten, so aus der Zeit der Republik als S. C. de Bacchanalibus vom Jahr… …   Pierer's Universal-Lexikon

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