Zweckverbände

Zweckverbände

Zweckverbände, Vereinigung mehrerer Gemeinden oder selbständiger Gutsbezirke zur gemeinsamen Erfüllung einzelner Angelegenheiten (z. B. einen Wege-, Brücken-, Krankenhaus-, Feuerlösch-, Schlachthausverband). Solche Verbände heißen Z. Die Organe der Z. sind der Verbandsvorsteher und der Verbandsausschuß. Ihre Bildung kann freiwillig oder zwangsweise erfolgen. Vgl. Landgemeindeordnungen für die sieben östlichen preußischen Provinzen (§ 128 ff.), für Schleswig-Holstein (§ 128 ff.), für Hessen-Nassau (§ 100 ff.), vom 3. Juli 1891, bez. 4. Juli 1892 und 4. Aug. 1897. Vgl. »Jahrbuch des Verwaltungsrechts 1907«, S. 589; Schön, Das Recht der Kommunalverbände in Preußen (Ergänzungsband zu Rönne, Staatsrecht, Leipz. 1897, S. 356 ff.).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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