Wegegeld

Wegegeld

Wegegeld (Chausseegeld, Maut), für Benutzung von Wegen, insbes. Chausseen und Brücken, erhobene Abgabe. Im Mittelalter kam es meist vermischt mit Geleitsabgaben und Zöllen vor. Insbesondere in Deutschland bildeten die Wege eine Quelle finanzieller Ausbeutung, woraus die heute veralteten Begriffe des Wegezolles und des Wegeregals entstanden. Mit weiterer Entwickelung des Verkehrs tritt jedoch der finanzielle Gesichtspunkt mehr in den Hintergrund. Bau und Unterhaltung der Wege wird mehr in der Art Gegenstand öffentlicher Fürsorge, daß das W. als Gebühr erhoben wird und nur einen Teil der Kosten deckt. Nun ist aber die Erhebung des Wegegeldes beschwerlich und sehr kostspielig. Sie belästigt und verzögert den Verkehr, ohne gerade einen Schutz gegen zwecklose, unwirtschaftliche Benutzungen zu bilden. Mit Rücksicht hierauf sowie unter Würdigung der großen Bedeutung, welche die Landstraßen ohndies für die Gesamtheit haben, hat man die Schlagbäume, welche die Erhebung ermöglichen und erleichtern sollten, in den meisten Kulturländern beseitigt und das W. aufgehoben, so in Bayern und Württemberg (im innern Verkehr) 1828, in Baden 1831, in Kurhessen 1865, in Preußen 1875, in Frankreich bereits seit 1806; nur seitens der Gemeinden (»Pflasterzölle« in süddeutschen Städten) wird noch häufig ein W. erhoben. Dagegen besteht in England noch eine ausgedehnte Erhebung von Chausseegeldern. Brückengelder kommen auch heute noch in größerm Umfang vor. Gegen deren Erhebung lassen sich nicht alle Gründe vorführen, die gegen das W. sprechen. Doch untersagt z. B. ein französisches Gesetz vom 30. Juli 1880 auch künftig, Brücken unter Bedingungen zu bauen, nach denen dem Unternehmer von dem die Brücke benutzenden Publikum eine direkte Vergütung gewährt wird, und verlangt Ablösung derartiger Berechtigungen.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

Игры ⚽ Поможем написать реферат

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Wegegeld, das — Das Wẽgegeld, des es, plur. von mehrern Summen die er, Geld, welches Reisende für den Gebrauch der Wege und Straßen entrichten, Zoll. Ingleichen Geld, welches zur Ausbesserung der Landstraßen bestimmt ist …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Wegegeld — We|ge|geld 〈n. 12〉 1. finanzieller Beitrag, der für den Weg zum Ort der Dienstleistung zu zahlen ist 2. 〈früher〉 Abgabe für die Benutzung von Verkehrswegen * * * We|ge|geld, Weggeld, das: 1. Geldbetrag, der jmdm. für den zur Arbeitsstätte od. im… …   Universal-Lexikon

  • Wegegeld — We|ge|geld, Weg|geld …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Wegeg. — Wegegeld EN traveling expenses, fares …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

  • Einhaus — Wappen Deutschlandkarte …   Deutsch Wikipedia

  • Wegerecht — (Straßenrecht), Inbegriff der Rechtsgrundsätze für die Anlegung, Benutzung und Unterhaltung von Straßen und Wegen. Die Straßen und Wegegesetzgebung ist in den einzelnen Staaten sehr verschieden; zum Teil ist das Wege und Straßenwesen überhaupt… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Altes Zollhaus Wennigsen — Altes Zollhaus von 1822 Das Alte Zollhaus Wennigsen ist ein 1822 erbautes, ehemaliges Zollhaus in Wennigsen, bei dem es sich heute um ein Baudenkmal handelt. Inhaltsverzeichnis …   Deutsch Wikipedia

  • Postroute Wolfenbüttel–Harzburg — Die Postroute Wolfenbüttel Harzburg war eine bereits im 17. Jahrhundert eingeführte Postroute. Sie verband die Orte Braunschweig und Bad Harzburg über Wolfenbüttel postmäßig miteinander. Dieser Artikel beschreibt die Entwicklung des Postwesens in …   Deutsch Wikipedia

  • Waldere — Der so genannte Waldere ist die fragmentarische Überlieferung einer angelsächsischen Dichtung über den germanischen Helden Walther. Die 63 Zeilen des Waldere sind die einzige Spur der Walther Sage in der altenglischen Literatur.[1] Die Geschichte …   Deutsch Wikipedia

  • Wiesmoor — Wappen Deutschlandkarte …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”