Vorlegung von Urkunden

Vorlegung von Urkunden

Vorlegung von Urkunden und Vorlegungseid, s. Edition.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Vorlegung von Urkunden — I. Zivilprozessordnung:1. Der ⇡ Beweis muss durch Vorlage der Urkunde und, wenn sich die Urkunde in Händen des Gegners befindet, durch den Antrag, ihm die V.v.U. aufzugeben, angetreten werden. Der Gegner ist in den Grenzen der Nr. 1 zur V.v.U.… …   Lexikon der Economics

  • Vorlegung von Sachen — Vorlegung von Sachen,   bürgerliches Recht: Pflicht des Besitzers einer Sache, diese einem Berechtigten zur Besichtigung vorzulegen oder ihm die Besichtigung zu gestatten, wenn er in Bezug auf die Sache einen Anspruch hat oder sich vergewissern… …   Universal-Lexikon

  • Ernst-Friedemann von Münchhausen der Jüngere — Ernst Friedemann Freiherr von Münchhausen (* 7. Januar 1906 in Kölleda; † 16. März 2002 in Düsseldorf) war ein deutscher Jurist. Inhaltsverzeichnis 1 Leben 2 Auszeichnungen 3 Einzelnachweise 4 …   Deutsch Wikipedia

  • Urkundenvorlegung — ⇡ Vorlegung von Urkunden …   Lexikon der Economics

  • Zivilprozeßordnung — ist die gebräuchlichste Bezeichnung für ein Gesetzbuch, das die Regelung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten enthält (s. Zivilprozeß). Die deutsche Z., deren Einführung auf diesem Gebiet im Deutschen Reiche die Rechtseinheit… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Frontkämpferprivileg — Das so genannte Frontkämpferprivileg schützte zeitweilig jüdische Beamte, die im Ersten Weltkrieg an der Front gekämpft hatten, vor ihrer drohenden Entlassung. Diese Bestimmung wurde im Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, im… …   Deutsch Wikipedia

  • Offiziālverfahren — nennt man ein von der Offizialmaxime (s. d.) beherrschtes Gerichtsverfahren. Ein solches ist der Strafprozeß. Dagegen wird der Zivilprozeß naturgemäß von der sogen. Dispositionsmaxime (s. d.) oder Verhandlungsmaxime beherrscht. In einzelnen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Zivilprozess — gerichtliches Verfahren zur Feststellung und Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sind grundsätzlich zwingend anzuwenden; in Ausnahmefällen können die Parteien den Prozessverlauf abweichend… …   Lexikon der Economics

  • Edition — (lat.), Ausgabe, Herausgabe eines Buches (s. Ausgabe). Im Rechtsleben bedeutet E. soviel wie Vorlegung einer Urkunde. Eine Verpflichtung hierzu (die sogen. Editionspflicht) besteht nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 422, 423) in Ansehung… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Urkunde — Archivale (bei Archiven); Schriftstück; Beleg; Unterlage; Dokument; Attest; Zeugnis; Beglaubigung; Bescheinigung; Dossier; Akte * * * Ur|kun|de [ u:ɐ̯kʊndə], die; , n …   Universal-Lexikon

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