Verwirkungsklausel

Verwirkungsklausel

Verwirkungsklausel (lex commissoria) besteht in der Vereinbarung eines Rücktrittsrechts für den Fall, daß der andre Vertragsteil den Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Der Rücktritt ist jedoch unwirksam, wenn der andre zur Aufrechnung berechtigt war und diese sofort nach der Rücktrittserklärung erklärte. Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 357. Die V. beim Pfandrecht an beweglichen Sachen, d. h. die vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, daß dem Pfandgläubiger, falls der Schuldner nicht rechtzeitig zahlt, die Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist nichtig (vgl. § 1229 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Ebenso ist nach § 1 des Abzahlungsgesetzes die Abrede der Verwirkung der geleisteten Teilzahlungen nichtig.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

Игры ⚽ Нужно решить контрольную?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Verwirkungsklausel — Verwirkungsklausel,   Verfallklausel, kassatorische Klausel, Schuldrecht: die Vertragsabrede, dass der Schuldner bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig gehen soll (§ 360 BGB). Sie berechtigt den… …   Universal-Lexikon

  • Grundrechtsverwirkung — Unter Grundrechtsverwirkung versteht man den Verlust einzelner Grundrechte in einem bestimmten Verfahren gemäß Art. 18 Grundgesetz. Erläuterungen Nur die in Art. 18 GG abschließend genannten Grundrechte (Recht auf freie Meinungsäußerung …   Deutsch Wikipedia

  • Abzahlungsgeschäfte — (Teilzahlungs oder Ratengeschäfte) heißen die Detailgeschäfte, deren Besonderheit darin besteht, daß die Waren gegen Zahlung des Kaufpreises in (wöchentlichen, monatlichen etc.) Raten, d.h. Teilen der Kaufsumme, abgesetzt werden. Die A. führen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Ausschlussklausel — Eine vertragliche Ausschlussklausel verkürzt die gesetzliche Verjährungsfrist eines Anspruches. Synonyme von Ausschussklauseln sind Verfallskausel, Präklusionsklausel und Verwirkungsklausel. Anzutreffen sind Ausschlussklauseln in Tarifverträgen,… …   Deutsch Wikipedia

  • Kassation — (von lateinisch cassare = kaputt machen, vernichten, ungültig machen) bezeichnet im Archivwesen Vernichtung von Unterlagen, siehe Kassation (Archiv) die Ungültigkeitserklärung von Urkunden eine musikalische Gattung, siehe Kassation (Musik) die… …   Deutsch Wikipedia

  • Kassatorisch — Kassation (von lateinisch cassare = kaputt machen, vernichten, ungültig machen) bezeichnet im Archivwesen Vernichtung von Unterlagen, siehe Kassation (Archiv) die Ungültigkeitserklärung von Urkunden eine musikalische Gattung, siehe Kassation… …   Deutsch Wikipedia

  • Lex commissorĭa — Lex commissorĭa, s. Verwirkungsklausel …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Reuvertrag — (Pactum displicentiae), die einem Vertrag beigefügte Verabredung, daß es einem oder beiden Vertragschließenden freistehen solle, nach Belieben wieder zurückzutreten. Das Bürgerliche Gesetzbuch behandelt in den § 346–361 nur das vertragsmäßige… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Privatautonome Ausschlussfristen im Arbeitsrecht (Deutschland) — Privatautonome Ausschlussfristen im Arbeitsrecht sind arbeitsrechtliche Ausschlussfristen, die nicht in einem Gesetz, sondern in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag geregelt sind. Häufig meint man, wenn… …   Deutsch Wikipedia

  • Klausel — Bestimmung; Regelung * * * Klau|sel [ klaʊzl̩], die; , n: einschränkende [zusätzliche] Vereinbarung in einem Vertrag: eine Klausel in den Vertrag einbauen. Syn.: ↑ Auflage, ↑ Bedingung, ↑ Vorbehalt. * * * Klau|sel 〈f …   Universal-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”