Beschwerde

Beschwerde

Beschwerde, im allgemeinen jede Klage über eine angeblich verletzende Handlungsweise, namentlich über das Vorgehen eines Vorgesetzten, über eine obrigkeitliche Anordnung oder über die sonstige Maßregel einer Behörde. Die einzelnen Tatsachen, durch die sich der Beschwerdeführer verletzt glaubt und auf die er seine B. gründet, werden Beschwerdepunkte (gravamina) genannt. Die Beschwerden über das Verfahren von Beamten sind in der Regel bei der vorgesetzten Behörde anzubringen. Aber auch die Volksvertretung darf Beschwerden entgegennehmen, sie erörtern und der Staatsregierung zur Kenntnisnahme oder Berücksichtigung überweisen (s. Petition). So hat auch der deutsche Reichstag das Recht, »Petitionen« entgegenzunehmen. Nach der Reichsverfassung (Art. 77) liegt es ferner dem Bundesrat ob, Beschwerden wegen Justizverweigerung in einem Bundesstaat entgegenzunehmen und Abhilfe zu bewirken. Wegen der B. in Verwaltungssachen s. Verwaltung. Die B. gegen Anordnungen einer Kirchenbehörde an die Staatsgewalt wird Appel comme d'abus, Recursus ab abusu (s. d.) genannt. Auch gegen die Gerichte, die Beamten der Staatsanwaltschaft und sonstige Gerichtspersonen kann bei der vorgesetzten Dienstbehörde wegen verweigerter oder verzögerter Rechtspflege (sogen. Justizverweigerung), Verschleppung einer Rechtsangelegenheit, Versagung der Rechtshilfe, ungehörigen Benehmens etc. B. geführt werden. Diese B. ist an keine Frist gebunden. Auch kann ein Gericht über ein andres wegen verweigerter Rechtshilfe B. führen (deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 160 f.). Verschieden von dieser B. ist das Rechtsmittel der B., durch das eine gerichtliche Verfügung oder Entscheidung angefochten wird, um eine anderweite Verfügung oder Entscheidung herbeizuführen. Dieses Rechtsmittel ist sowohl in Strafsachen als in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegeben, insbes. auch im Konkursverfahren (s. d.). Sie findet ferner nach vielen andern Gesetzen, z. B. dem über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (s. d.), sowie nach der Grundbuchordnung (s. d.), statt.

[Beschwerde in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.] Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 567–577), die zwischen einfacher und sofortiger B. unterscheidet, dürfen im Gegensatze zur Berufung und Revision (s. d.) mit der B. nur gerichtliche Entscheidungen augefochten werden, die keine Endurteile sind. Nach § 567 findet die einfache B. nur in den im Gesetze besonders hervorgehobenen Fällen sowie gegen solche, eine vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Dabei kommen sowohl Beschlüsse als Zwischenurteile (s. d.) in Betracht. Manche Entscheidungen sind der Anfechtung durch V. ausdrücklich entzogen, soz. B. der Beschluß, durch den das Armenrecht erteilt, der Ablehnung eines Richters stattgegeben, ein Beistand zurückgewiesen, eine Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises zugelassen wird etc. Auch gegen den Beweisbeschluß (s. Beweisverfahren) ist B. nicht zulässig. Die gewöhnliche (einfache) B. ist an keine Frist gebunden. Die sofortige B. muß nach § 577 binnen einer Notfrist von 2 Wochen eingelegt werden, die regelmäßig mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung, in einzelnen Fällen schon mit deren Verkündung beginnt. Sofortige B. findet nur statt, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt, was z. B. in Ansehung der Anfechtung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse, der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches nach § 60 u. 73 des Bürgerlichen Gesetzbuches (s. Vereinsrecht) der Fall ist. Über die B. hat das im Instanzenzug zunächst höhere Gericht (das Beschwerdegericht) zu entscheiden, also das Landgericht oder das Oberlandesgericht oder das Reichsgericht. Einzulegen ist die B. regelmäßig bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird; in dringenden Fällen darf sie auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, die im Anwaltsprozeß (s. d.) von einem Rechtsanwalt zu unterzeichnen ist; in vielen Fällen darf die B. zum Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt werden; wenn dies gestattet ist, genügt auch ein vom Beschwerdeführer selbst unterzeichneter Schriftsatz. Vom Anwaltszwang befreit ist die B. hauptsächlich, wenn der Prozeß bei einem Amtsgericht anhängig ist, sowie wenn die B. das Armenrecht oder den Ansatz von Gerichtskosten oder von Gebühren eines Gerichtsvollziehers oder von Zeugen und Sachverständigen betrifft. Die B. darf auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden. Die Entscheidung darüber kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Das Beschwerdegericht muß von Amts wegen prüfen, ob die B. an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist. Eine Beschwerdesumme war der Zivilprozeßordnung früher unbekannt. Nach den neuen Bestimmungen der § 567 u. 568 setzt die B. gegen die in betreff der Prozeßkosten erlassenen Entscheidungen, damit sie zulässig ist, eine Beschwerdesumme von mehr als 50 Mk. und, wenn die Entscheidung eines Oberlandesgerichts angefochten wird, eine solche von 100 Mk. voraus. Die durch die einfache B. erbetene Abhilfe darf das Prozeßgericht selbst gewähren. Hält dieses die B. für unbegründet, so ist die B. an das Beschwerdegericht zur Entscheidung abzugeben. Bei der sofortigen B. darf das Untergericht die angefochtene Entscheidung nicht selbst abändern. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet eine weitere B. an das diesem übergeordnete Gericht nur statt, wenn in der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist. Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über das Rechtsmittel der weitern B. findet nach § 568, Absatz 3 eine weitere B. nicht statt. Die B. hat nach § 572 nur ausnahmsweise aufschiebende Wirkung, nämlich dann, wenn ein Zeuge oder Sachverständiger sich über eine ausgesprochene Strafe beschwert, sowie in dem Fall, daß eine Partei wegen Ausbleibens auf persönliche Vorladung gestraft wird. Doch kann das Gericht auch in andern Fällen die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. – Nach der österreichischen Zivilprozeßordnung (§ 514–528) ist gegen Beschlüsse Rekurs zulässig, soweit das Gesetz diesen nicht ausschließt. Dieses Rechtsmittel entspricht im allgemeinen der B. des deutschen Rechts, ist aber in verschiedenen Richtungen anders geregelt als im Deutschen Reiche.

[Beschwerde in Strafsachen.] Auch im Strafprozeß unterscheidet sich die B. von der Berufung und von der Revision wesentlich dadurch, daß sie sich nicht gegen Endurteile der erkennenden Gerichte, sondern gegen Beschlüsse und Verfügungen richtet. Das Hauptgebiet der B. ist die Voruntersuchung. Zur B. berechtigt ist nicht nur der Beschuldigte, sondern auch der Staatsanwalt, der Privatkläger sowie dritte Personen, wie Verteidiger, Zeugen und Sachverständige, die sich durch eine richterliche Entscheidung beschwert fühlen. Die B. ist, von Urteilen abgesehen, gegen jede richterliche Entscheidung gegeben, sofern sie nicht ausdrücklich durch das Gesetz ausgeschlossen ist. Die B. ist ausgeschlossen gegen die Beschlüsse und Verfügungen des Reichsgerichts und der Oberlandesgerichte sowie gegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen. Von dieser letztern Bestimmung sind jedoch ausgenommen, mithin durch B. anfechtbar, die Entscheidungen über Verhaftungen, Beschlagnahmen oder Straffestsetzungen sowie alle Entscheidungen, die dritte Personen betreffen. Endlich ist die B. in gewissen besondern Fällen ausdrücklich ausgeschlossen, soz. B. bei dem Beschluß, der ein gegen einen erkennenden Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Hier ist die Anfechtung mit derjenigen des Urteils zu verbinden. So ist ferner die B. gegen Streichung eines unfähigen Schöffen, gegen Verweisung von Strafsachen an die Schöffengerichte, gegen Entscheidung über Ablehnungs- und Hinderungsgründe der Geschwornen ausgeschlossen. Die Gerichtsbehörde, gegen deren Entscheidung die B. gerichtet ist, hat der (einfachen) B. selbst abzuhelfen oder sie sofort dem Beschwerdegericht zu unterbreiten. Beschwerdegericht ist für Amtsrichter und Schöffengericht die Strafkammer, für diese, Untersuchungsrichter und Mitglieder des Landgerichts das Oberlandesgericht. Nur in Rechtshilfesachen (s. d.) und Sitzungspolizeisachen geht die B. stets an das Oberlandesgericht. Auch im Strafprozeß besteht der Unterschied zwischen einfacher und sosfrtiger B. Die unsache B. ist, an keine Frist gebunden, bei der Behörde, gegen deren Entscheidung sie gerichtet ist, einzulegen- (außer in dringenden Fällen), und die angefochtene Entscheidung ist von dieser Behörde abänderlich; die sofortige B. hingegen ist binnen der Notfrist von 1 Woche bei der einen oder andern Stelle einzulegen, und die mit ihr angefochtene Entscheidung ist nur vom Beschwerdegericht abänderlich. Die Fälle, in denen die B. eine sofortige ist, sind in der Strafprozeßordnung besonders bezeichnet. Es gehört dahin z. B. der Fall, daß ein zum Zweck der Ablehnung eines Richters gestelltes Gesuch für unbegründet befunden, ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen, eine geleistete Sicherheit für verfallen erklärt, ein Angeschuldigter wegen Geisteskrankheit in eine Anstalt gebracht, ein Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist. Die B. hat nur in zwei Fällen aufschiebende Wirkung: einmal dann, wenn sie gegen den Beschluß gerichtet ist, wonach der Angeschuldigte zum Zweck der Untersuchung seines Geisteszustandes in eine öffentliche Irrenheilanstalt gebracht werden soll (§ 81, Abs. 3); ferner dann, wenn ein Gericht gegen einen bei der Verhandlung beteiligten Rechtsanwalt oder Verteidiger, der sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machte, eine Ordnungsstrafe ausspricht (Gerichtsverfassungsgesetz, § 183). Übrigens kann das Gericht auch in andern Fällen mit Rücksicht auf eine eingelegte B. den Vollzug der angefochtenen Verfügung sistieren. Die in der Beschwerdeinstanz ergangenen Beschlüsse können in der Regel nicht durch eine weitere B. angefochten werden, ausgenommen die Beschlüsse des Landgerichts, insofern sie Verhaftungen betreffen. In solchem Fall entscheidet der Strafsenat des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht zweiter Instanz.

[Beschwerde in der Armee.] Die Vorschriften über die Führung von Beschwerden sind durch kaiserlichen Erlaß vom 14. Juni, bez. 23. Okt. 1894 für die Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts und vom 30. März 1895 für die Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Heeres neu geregelt worden. Für die Militärpersonen vom Feldwebel abwärts ist bestimmt: Jeder Soldat hat das Recht, sich wegen ihm tatsächlich oder vermeintlich zugefügten Unrechts (Beleidigung, Mißhandlung, Vorenthaltung ihm zustehender Gebührnisse etc.) zu beschweren. Wollen mehrere sich wegen desselben Vorganges beschweren, so hat jeder für sich seine B. anzubringen. Für Anbringung der B. ist eine Frist von fünf Tagen gegeben, die mit dem nächsten Tage nach dem Stattfinden des die B. veranlassenden Vorfalls beginnt. Die B. ist unmittelbar und mündlich beim Kompagnie- etc. Chef anzubringen oder, wenn sie gegen diesen selbst gerichtet ist, bei dem nächstältesten Offizier der Kompagnie. Gegen eine ihn nicht befriedigende Entscheidung seiner B. steht dem Beschwerdeführer das Recht weiterer B. bei dem nächst höhern Vorgesetzten und so fort bis zur allerhöchsten Stelle zu. Als unbegründet zurückgewiesene Beschwerden sind nur strafbar, wenn sie leichtfertig oder wider besseres Wissen auf unwahre Behauptungen gestützt sind. Für Mannschaften des Beurlaubtenstandes tritt an die Stelle des Kompagniechefs der Bezirkskommandeur, sonst gelten für sie die gleichen Bestimmungen. Ein Vergleich dieser neuerlassenen mit den frühern Vorschriften (vom 6. März 1873) läßt die Absicht erkennen, den Unteroffizieren und Mannschaften das Beschwerderecht in noch höherm Maß als früher zu sichern. Diese Absicht tritt besonders hervor in der Beseitigung der früher vorgeschriebenen Meldung von der beabsichtigten B. an den nächsten Vorgesetzten und damit der Anregung für die Vorgesetzten aus dem Unteroffizierstand, auf Nichtanbringung der B. durch Abmahnung etc. hinzuwirken, sodann auch in der Verlängerung der Beschwerdefrist von drei auf fünf Tage. Der Soldat darf niemals während oder unmittelbar nach Beendigung des Dienstes, sondern frühestens am folgenden Tag und, wenn vorher bereits angetreten, erst nach Verbüßung der über ihn verhängten Disziplinarstrafe seine B. anbringen. § 117 des Militärstrafgesetzbuches bedroht jeden Vorgesetzten, der einen Untergebenen in rechtswidriger Weise von der Beschwerdeführung abzuhalten oder eine an ihn gelangte B. zu unterdrücken sucht, mit schwerer Strafe. Die Vorschriften für die Beschwerdeführung der Offiziere etc. sind im wesentlichen auf denselben Grundsätzen aufgebaut, nur haben Offiziere und Sanitätsoffiziere, bevor sie zur B. schreiten, die dienstliche Vermittelung in Anspruch zu nehmen; den Beamten ist es freigestellt, ob sie von dieser dienstlichen Vermittelung Gebrauch machen wollen; ferner beträgt die Frist für Anbringung der B. nur drei Tage.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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