Teilleistung

Teilleistung

Teilleistung, die Erfüllung einer Verpflichtung zu einem Teile. Die Möglichkeit einer T. setzt voraus, daß der Leistungsgegenstand wenigstens intellektuell teilbar (s. Teil) ist. Der Schuldner ist mangels besonderer Vereinbarung nach § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht berechtigt zur T., er hat vielmehr die ganze fällige Leistung zu bewirken, T. kann der Gläubiger zurückweisen. Wohl aber darf der Inhaber eines Wechsels die ihm angebotene Teilzahlung nicht zurückweisen (Wechselordnung, Art. 38), ebenso muß der Konkursgläubiger, der Zwangsvollstreckungsgläubiger und der Nutzungspfandgläubiger Abschlagszahlungen annehmen, außerdem muß sich auch der Gläubiger eine teilweise Teilzahlung der Schuld durch Aufrechnung (s. d.) gefallen lassen, wenn des Schuldners Gegenforderung hinter dem Betrage der Gläubigerforderung zurückbleibt. Soweit der Gläubiger eine T. angenommen hat, erlischt ein dem entsprechender Teil der Gesamtschuld.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Teilleistung — I. Bürgerliches Recht:Teilweise Erfüllung einer Verbindlichkeit. Gemäß § 266 BGB ist T. grundsätzlich unzulässig; der Gläubiger kann daher T. zurückweisen, ohne in ⇡ Annahmeverzug zu geraten. Ausnahmen: ⇡ Unzulässige Rechtsausübung. T. können… …   Lexikon der Economics

  • Teilleistung — Teil|leis|tung …   Die deutsche Rechtschreibung

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  • Bema za — Der Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA 2004) bildet die Grundlage für die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Regelwerk ist das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Vertretern der …   Deutsch Wikipedia

  • Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen — Der Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA 2004) bildet die Grundlage für die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Das Regelwerk ist das Ergebnis von Verhandlungen zwischen …   Deutsch Wikipedia

  • Bundeseinheitlicher Bewertungsmaßstab — Der Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA 2004) bildet die Grundlage für die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Regelwerk ist das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Vertretern der …   Deutsch Wikipedia

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