Beeidigung

Beeidigung

Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen ist nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 391 ff. und 410) zulässig; die Parteien dürfen aber darauf verzichten. Die B. der Zeugen ist (nach § 393) in gewissen Fällen zu unterlassen und darf bis nach Abschluß der Vernehmung ausgesetzt werden. Vgl. auch Eid, Zeugenbeweis und Sachverständige.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Diensteid der Eisenbahnbediensteten — (oath of office of the functionaries; serment du personnel des chemins de fer; giuramento che si presta sull entra in carrico), Amtseid, die besonders feierliche Zusage des Amtsinhabers (Beamten), die ihm durch sein Amt auferlegten Pflichten… …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Eid — Barack Obama bei der Ablegung des Eides zum Amtsantritt als 44. US Präsident am 20. Januar 2009 Der Eid (auch leiblicher Eid genannt) dient der persönlichen Bekräftigung einer Aussage. Er verpflichtet zur Wahrheit (z. B. in… …   Deutsch Wikipedia

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  • Württemberg [2] — Württemberg (Gesch.). W. war in den ersten christlichen Jahrh. von Sueven bewohnt; diese wichen den Römern, welche dann das Land cultivirten, dasselbe aber nachher an die Alemannen verloren; nach der Niederlage der Alemannen durch die Franken bei …   Pierer's Universal-Lexikon

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  • Baiern [2] — Baiern (Geschichte). I. Älteste Geschichte des 794. Die ältesten Bewohner des heutigen Königreichs B. sollen Celten, vom Stamme der Bojer gewesen sein. Durch andringende Germanische Völkerschaften zum größten Theile vertrieben, machten sie (nach… …   Pierer's Universal-Lexikon

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