Scheck

Scheck

Scheck (engl. Check, Cheque, spr. tscheck; franz. Chéque, spr. schǟk'), im allgemeinen eine schriftliche, mit Ermächtigung des Bezogenen ausgestellte, meist bei Sicht zahlbare unverzinsliche Anweisung, gegen deren Aushändigung die in derselben genannte Summe ohne Legitimationsprüfung des Inhabers ausgehändigt oder in den Büchern des Bezogenen von einem Konto ab- und einem andern gutgeschrieben wird. Der Bezogene muß in England, Nordamerika, Österreich und in den Niederlanden, auch in Japan Bankiereigenschaft haben, in Italien und Portugal Kaufmann sein. Frankreich, Belgien, Spanien, Rumänien und die Schweiz stellen diese Forderung nicht, doch soll dem S. ein Depot oder sonstige vorausgegangene Deckung zugrunde liegen. Kreditschecks, bei denen eine solche Deckung fehlt, kommen nicht in diesen, aber in andern Ländern vor. Overchecks heißen in Nordamerika die über die vertragsmäßige Grenze hinaus gezogenen Schecks; bei dem Wiener Giro- und Kassenverein können auch auf Ausantwortung fungibler Wertpapiere lautende Schecks (Effektenschecks) ausgestellt werden. Schecks, die nach Abkommen des Bezogenen mit dem Aussteller in Quittungsform ausgestellt werden (Quittungsschecks), sind in England und in Frankreich, auch in Japan nicht anerkannt, aber in Holland gesetzlich zugelassen, in Deutschland waren früher die für Barabhebungen bestimmten weißen Schecks in dieser Form ausgestellt. Der S., der in England und in den Vereinigten Staaten Wechselkraft besitzt, kann auf eine bestimmte Person (Rektascheck), auf die Order einer solchen oder auf den Inhaber mit der reinen oder alternativen Inhaberklausel lauten. In England ist es vielfach Brauch (ähnlich jetzt auch in andern Ländern), daß der Kunde eines Bankiers (banker) bei diesem eine Summe in bar oder in geldwerten Forderungen hinterlegt. Hierfür erhält er ein Buch mit Scheckformularen (Scheckbuch, check book, carnet de chèque, chéquier), die er nur herauszureißen und auszufüllen braucht, um sie als Zahlmittel zu verwenden, und die von der Bank honoriert werden. Für die Inkassi berechnen die Bankiers vielfach eine Provision von 1/4-1/8 Proz., wenn nicht der Rechnungskunde ein Minimalguthaben bei der Bank offen hält, dessen Zins die Vergütung für die Bemühungen der letztern bildet. Der Empfänger des Schecks präsentiert denselben bei seiner Bank, die ihm den Betrag bar auszahlt oder gutschreibt. Diese Präsentation hat bei Meidung des Verlustes von Regreßansprüchen gegen Aussteller und Indossanten binnen kurzer (angemessener) Frist zu den üblichen Geschäftsstunden zu erfolgen, in Frankreich binnen 5 Tagen, wenn der S. am Zahlungsort (Platzscheck), binnen 8 Tagen, wenn er anderwärts (Distanzscheck) ausgestellt wurde (ähnlich in andern Ländern, z. B. in Österreich). Um zu verhüten, daß durch Verlieren eines auf den Inhaber lautenden Schecks ein Nachteil erwachse, werden in England über den S. zwei Querstriche gezogen (crossed check). Schreibt hierbei der Aussteller oder spätere Inhaber quer durch den Kontext die Worte »and company« oder »se Co.« (general crossing), so darf die Auszahlung nur an einen Bankier erfolgen; wird dagegen der Name eines Bankiers eingeschrieben (special crossing), so ist nur an diesen Zahlung zu leisten. Der Zusatz »not negotiable« bedeutet, daß der Erwerber nur die Rechte seines Vordermannes hat. Auf dem »certified check« der amerikanischen Banken hat sich die Bank, auf die der S. lautet, zur Zahlung verpflichtet und damit Aussteller und Indossanten liberiert. Weitere Mittel gegen Mißbrauch bilden die Durchlochung der Blankette, die fortlaufende Numerierung derselben, Übereinstimmung dieser, des Datums der Ausstellung und des Namens des Ausstellers mit dem Inhalt der Souches. Dem deutschen weißen S. ist rechts eine Zahlenreihe beigegeben, von der vor der Ausgabe des Schecks diejenigen Zahlen abzutrennen sind, die dessen Betrag übersteigen. Bei der deutschen Reichsbank und der Banquo de France unterscheidet man zweierlei Schecks: den weißen, der den Auftrag zur Zahlung an eine benannte Person oder den Überbringer enthält, und den roten (mandat rouge, Übertragungsscheck in Wien), der die Bank anweist, eine Summe einer bestimmten Person gutzuschreiben. Die Banken selbst tauschen diese Schecks im Clearinghaus (s. d.) gegeneinander aus. Durch diese Kassenvereinigungen vieler Kunden an einer Bank, durch das Gutschreiben der Zahlungsanweisungen und die endliche Kompensation der letztern gegeneinander werden in England und Nordamerika, wo die Wohlhabenden sich der Schecks zur Bezahlung von Rechnungen vielfach zu bedienen pflegen, große Summen an Bargeld gespart. Ein weiterer Vorteil des Schecks ist, daß er der Notwendigkeit, eine Kasse halten zu müssen, enthebt und so gegen Verluste durch Diebstahl, Verlieren etc. schützt.

Mit der Ausbildung des Depositengeschäfts bei den Banken (s. Depositenbanken unter Banken, S. 335) hat sich das Scheckwesen auch an den größern Bankplätzen Deutschlands eingebürgert. Insbesondere bietet der Umstand, daß die deutsche Reichsbank viele Filialen hat, dem Inhaber einer Scheckrechnung (von der deutschen Reichsbank Girokonto genannt) den Vorteil, daß er überall ohne Kosten Auszahlungen bewirken und Einzahlungen zu seinen Gunsten annehmen lassen kann. Gesetzlich geregelt wurde das Scheckwesen in Frankreich durch Gesetze von 1865 und 1874, in Belgien durch Gesetz vom 20. Juni 1873, indem den auf Inhaber wie auf Namen ausstellbaren und durch Blankoindossament übertragbaren Schecks Wechselkraft verliehen wurde. In den Niederlanden waren die Schecks schon lange unter dem Titel Kassiers Briefjes bekannt, geregelt durch das Handelsgesetzbuch (Wettbook van Koophandel) von 1838. Ferner fand der S. seine Regelung durch die Handelsgesetzbücher in Italien 1882, Spanien 1885, Rumänien 1887, Portugal 1833 und 1888, Peru 1888, in der Schweiz durch das Bundesgesetz über das Obligationenrecht von 1881, in England durch die Bills of Exchange Act von 1882, in Japan 1893. In Österreich ist eine Regelung erfolgt durch Gesetz vom 3. April 1906. Zu den skandinavischen Staaten vgl. »Monatsschrift für Handelsrecht« 1898, S. 100 ff. In Deutschland fehlt es, nachdem der Entwurf des Jahres 1892 nicht Gesetz geworden ist, an einem eignen Scheckrecht; nur Elsaß-Lothringen besitzt ein solches in dem französischen Gesetz von 1865. Da der S. eine Unterart der Anweisung darstellt, so kommen bis zum Erlaß eines eignen Gesetzes die Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 783 ff., und das Handelsgesetzbuch, § 363 ff., über Anweisungen zur Anwendung. Wie bei dem Wechsel ist auch hier das Indossament (s. d.) zugelassen; dasselbe hat jedoch hier keine Garantiefunktion, gibt also keinen Regreßanspruch (abweichend, aber kaum zu billigen, der deutsche Entwurf von 1892). Vgl. Seyd, Das London Bank-, Check- und Clearinghouse-System (Leipz. 1874); R. Koch, Über Giroverkehr und den Gebrauch von Checks als Zahlungsmittel (Berl. 1878); Kuhlenbeck, Der Check (Leipz. 1890); Cohn, in Endemanns »Handbuch des Handelsrechts«, Bd. 3, S. 1135 ff.; Telschow, Der gesamte Geschäftsverkehr mit der Reichsbank (10. Aufl., Leipz. 1905); Obst, Theorie und Praxis des Scheckverkehrs (Stuttg. 1899); v. Canstein, Check, Wechsel und deren Deckung (Berl. 1890) und Der S. nach dem österreichischen Gesetze vom 3. April 1906 (das. 1906); Fick, Die Frage der Checkgesetzgebung auf dem europäischen Kontinent (Zür. 1897); Meili, in der »Monatsschrift für Handelsrecht«, 1898, S. 202 ff. (dort auch Nachweise über ausländische Literatur); Buff, Der gegenwärtige Stand und die Zukunft des Scheckverkehrs in Deutschland (Münch. 1907). – Eine besondere Art des Scheckverfahrens ist das Postscheckverfahren (s. d.).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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