Pfandleih- und Rückkaufsgeschäfte

Pfandleih- und Rückkaufsgeschäfte

Pfandleih- und Rückkaufsgeschäfte, diejenigen Geschäfte, deren Inhaber gegen Faustpfänder gewerbsmäßig Gelder ausleihen. Dabei handelt es sich regelmäßig um kurzen Kredit, indem der Darlehnssücher nur vorübergehend, um sich aus einer Notlage zu befreien, den Kredit einer solchen Anstalt in Anspruch nimmt. Das Rückkaufsgeschäft ist nichts andres als ein verdecktes Pfandleihgeschäft, auch Versatzgeschäft genannt, indem sich der Verkäufer das Recht vorbehält, den verkauften Gegenstand innerhalb einer bestimmten Frist gegen einen höhern Preis zurückzukaufen. Da derartige Privatgeschäfte leicht zu einer wucherischen Ausbeutung des Publikums und zur Hehlerei mißbraucht werden können, ist ihre polizeiliche Kontrolle nötig. Die deutsche Gewerbeordnung untersagte ursprünglich diesen Gewerbebetrieb nur demjenigen, der wegen aus Gewinnsucht begangener Verbrechen oder Vergehen gegen das Eigentum bestraft worden. Gegenwärtig aber bedürfen nach § 34 der Gewerbeordnung die Pfandleiher (Pfandvermittler) oder Rückkaufshändler zu ihrem Gewerbebetrieb der vorherigen amtlichen Genehmigung. Diese ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb dartun. Außerdem kann durch Ortsstatut die Erlaubnis zum Pfandleihgewerbe (nicht Pfandvermittelung) vom Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig gemacht werden. Über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, über ihre Buchführung und über die polizeiliche Kontrolle können die Zentralbehörden Bestimmungen treffen, wofern dies nicht durch die Landesgesetzgebung geschehen ist (§ 38). Die einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen behalten auch nach Einführung des bürgerlichen Gesetzes auf Grund Artikel 94 des Einführungsgesetzes hierzu ihre Geltung. So soll z. B. nach dem preußischen Gesetz vom 16. März 1881 der Zins bei Darlehen bis zu 30 Mk. pro 1 Mk. und einen Monat nicht mehr als 2 Pf. (in Bayern 1 Pf., in Baden 11/2 Pf.) betragen, während für jede den Betrag von 30 Mk. übersteigende Mark auch in Preußen und Baden gleichwie in Bayern 1 Pf. das Zinsmaximum ist. Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden nach § 290 des Reichsstrafgesetzbuches mit Gefängnis bis zu einem Jahre, mit dem Geldstrafe bis zu 900 Mk. verbunden werden kann, bestraft, der einzige Fall strafbarer Gebrauchsanmaßung (s. d.) nach heutigem Recht. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Hast werden außerdem die Pfandleiher oder Rückkaufshändler bestraft, die den Anordnungen nicht nachkommen, die ihnen bezüglich der Ausübung ihres Gewerbes auferlegt werden. Dahin gehört insonderheit die in den meisten Bundesstaaten bestehende Vorschrift, ein Pfandbuch zu führen, in das die Person des Verpfänders, der Pfandgegenstand und die Pfandsumme einzutragen ist, und die Ausstellung eines Pfandscheines, der dem Ein trag im Pfandbuch entsprechen muß. Staatliche oder kommunale Pfandleihgeschäfte (Versatz ämter) fallen nicht unter diese Bestimmungen. In Österreich (§ 15, Ziff. 13 der Gewerbeordnung) gehört das Pfandleih- und Rückkaufsgeschäft zu den Gewerben, die einer staatlichen Konzession bedürfen. Vgl. Rückkauf.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Rückkauf — ist der Rückerwerb einer Sache seitens ihren frühern Verkäufers. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch, § 497 ff., nennt ihn Wiederkauf. Gewöhnlich wird das Recht des Rückkaufs im Kaufvertrag vorbehalten. Ist das der Fall, so genügt die Erklärung… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Pfandbuch — Pfandbuch, Buch, in das bei einer Leihanstalt die eingebrachten Pfänder eingetragen werden (s. Pfandleih und Rückkaufsgeschäfte); auch soviel wie Grund u. Hypothekenbuch (s. Grundbücher, Eisenbahnbücher) …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Versetzen [1] — Versetzen (von »Satzung«, s. d.), soviel wie verpfänden; s. Pfandleih und Rückkaufsgeschäfte …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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