Mutung

Mutung

Mutung (v. altdeutsch. muten, »um etwas nachsuchen«), im Lehnswesen das Gesuch des Vasallen um Lehnserneuerung (s. Lehnswesen, S. 337); im Bergrecht das Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigentums. Während nach dem ältesten deutschen Bergrecht der Finder das Bergwerkseigentum behielt, d.h. ohne weiteres nach den Regeln der Okkupation erwarb, erwirbt er nach dem seit dem 16. Jahrh. entwickelten Bergrecht nur einen Anspruch gegen den Staat auf Verleihung des Bergbaurechts; das Gesuch, durch das dieser Anspruch geltend zu machen ist, heißt M. Auch die neuesten deutschen Berggesetze behielten das Institut der M. mit ihren Rechtswirkungen bei. Im österreichischen Bergrecht ist sie durch den Freischurf, eine eigentümliche Form des Schürfscheins (s. d.), ersetzt. Das Konzessionsgesuch des französischen Bergrechts hat mit der M. nur den Zweck, nicht die rechtlichen Wirkungen gemein, da dasselbe keinen Rechtsanspruch auf Verleihung gegenüber den spätern Bewerbern gewährt. Die M. muß bei der zuständigen Bergbehörde (in Preußen bei dem Oberbergamt, bez. dem von diesem zur Annahme der M. ermächtigten Bergrevierbeamten, in Bayern, Sachsen und Württemberg bei dem Bergamt) in Form einer schriftlichen oder protokollarischen Erklärung eingelegt werden. Die Einlegung kann auch durch Telegramm gültig erfolgen. Ein Duplikat oder eine Abschrift der M. wird mit dem Vermerk über die Zeit der Präsentation als Mutschein zurückgegeben. Die M. muß den Namen und Wohnort des Muters, die Bezeichnung des Minerals und des Fundpunktes sowie den Namen, unter dem das Bergwerk verliehen werden soll, enthalten. Die Gültigkeit der M. ist außerdem bedingt durch die Fündigkeit, d.h. durch die vor Einlegung der M. erfolgte Entdeckung des gemuteten Minerals in abbauwürdiger Menge an dem angegebenen Fundpunkt. Eine blinde M., der ein solcher Fund nicht zugrunde liegt, begründet keinen Anspruch auf Verleihung. Der aufgeschlossene Fund kann von jedem gemutet werden; doch begründet das Finderrecht (s. d.) ein Vorrecht zum Muten nach der Regel: der erste Finder ist der erste Muter. Der Muter muß binnen sechs Wochen nach erfolgter Präsentation der M. das begehrte Feld, dessen Lage er bis zu dem gesetzlichen Maximum (in Preußen regelmäßig 500,000 Quadratlachter = 2,188,979 qm) frei wählen kann, »strecken«, d.h. durch rißliche Darstellung fest begrenzen. Das begehrte Feld muß den gemuteten Fund einschließen. Hierauf findet eine kontradiktorische Erörterung der etwa vorliegenden Einsprüche statt, und die verleihende Behörde entscheidet vorbehaltlich des Rechtswegs über die Erteilung der Verleihung oder die Zurückweisung der M. Wird die M. durch den Beschluß für verleihungsfähig erkannt, so erfolgt die Ausfertigung der Verleihungsurkunde; sie bleibt jedoch nach den neuern Berggesetzen, falls Einsprüche gegen die M. zurückgewiesen sind, drei Monate lang ausgesetzt, innerhalb welcher Frist der verworfene Einspruch durch gerichtliche Klage geltend gemacht werden kann. Das Bergbaurecht selbst erlangt der Muter erst durch die auf Grund der M. erfolgende Verleihung seitens der Bergbehörde. Vgl. Bergrecht, besonders S. 680.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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