Musterschutz

Musterschutz

Musterschutz, die ausschließliche Berechtigung des Urhebers eines neuen Warenmusters, dasselbe während einer bestimmten Schutzfrist ganz oder teilweise nachzubilden. Der Ursprung des Musterschutzes ist in Frankreich zu suchen, wo schon 1744 die Nachahmung fremder Seidenmuster durch die Lyoner Fabrikreglements untersagt wurde. Als mit dem Zunftzwang die Fabrikreglements aufgehoben wurden, behielt man den M. in der richtigen Erkenntnis bei, daß der Wetteifer in der Erzeugung geschmackvoller Muster erlöschen würde, falls dem Urheber nicht die Frucht seiner Arbeit gesichert werde. Durch das Dekret vom 18. März 1806 wurde die Hinterlegung der Muster bei dem Gewerberat gestattet, womit der Fabrikant sich das Recht der ausschließlichen Benutzung auf 1–5 Jahre oder auf immer gegen eine Abgabe von 1–10 Frank vorbehalten konnte. In England wurden zuerst durch die Akte von 1787 Muster zum Zeugdruck für die Dauer von zwei Monaten vom Tage der ersten Ausgabe des Musters an geschützt. In Deutschland hatte der M. in den Rheinlanden schon seit 1806 durch die französische Gesetzgebung Eingang gefunden. Die allgemeine Einführung desselben erfolgte aber erst durch das Reichsgesetz vom 11. Jan. 1876, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, nachdem die Erfahrung gelehrt hatte, daß die mit schweren Opfern gegründeten Musterzeichenschulen nur der fremden Industrie zugute gekommen waren, da alle auf den deutschen Schulen ausgebildeten Zöglinge in fremde Ateliers übergegangen waren, um dort einen angemessenen Lohn für ihre Leistungen zu finden. Gegenstand des Musterschutzes nach dem Gesetz vom 11. Jan. 1876 sind nur Geschmacksmuster, d.h. Vorbilder für die Formen von industriellen Erzeugnissen, die zugleich dazu bestimmt oder geeignet sind, den Geschmack oder das ästhetische Gefühl (Formen- und Farbensinn) zu befriedigen; innerhalb dieser Grenze bezieht sich das Gesetz sowohl auf plastische Muster (Modelle), d.h. solche, die lediglich durch die körperlichen Verhältnisse auf den Geschmack zu wirken bestimmt sind, als auch auf Flächenmuster, d.h. Muster, die sich durch Zeichnung oder Farbenzusammenstellung vor andern auszeichnen. Für Gebrauchs- oder Nützlichkeitsmuster, d.h. plastische Vorbilder von Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenständen oder von Teilen derselben, insoweit sie dem Arbeits- und Gebrauchszwecke durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen, wurde 1. Juni 1891 ein besonderes Reichsgesetz erlassen. Die Unterscheidungsmerkmale zwischen Geschmacks- u. Gebrauchsmuster sind also: ästhetische Wirkung einerseits, technischer Effekt anderseits. Ein Muster kann den Erfordernissen beider Mustergattungen entsprechen und so nach beiden Gesetzen schutzfähig sein. – Der Unterschied zwischen Geschmacksmustern und reinen Kunstwerken beruht darauf, daß letztere ausschießlich zur Befriedigung des Schönheitssinnes bestimmt sind, während erstere außerdem irgend einem Gebrauchsbedürfnis des menschlichen Lebens dienen. Hierbei ist zu bemerken, daß im Falle der Nachbildung eines Werkes der bildenden Kunst in Verbindung mit einem Gebrauchsgegenstand (z. B. eines Gemäldes mit einem Erzeugnis der Porzellanindustrie) das kombinierte Erzeugnis der Kunstindustrie (Genehmigung des Künstlers vorausgesetzt) wohl bis Geschmacksmuster, nicht aber als Kunstwerk schutzfähig ist.

Für Geschmacksmuster gelten folgende Grundsätze: der M. wird nur gewährt für neue und eigentümliche, d.h. aus der eignen geistigen produktiven Tätigkeit des Urhebers hervorgegangene Erzeugnisse. Das Recht auf den M. steht dem Urheber zu und ist frei vererblich und veräußerlich; als Urheber gilt bis zum Gegenbeweis derjenige, der das Muster zur Eintragung ins Musterregister angemeldet und niedergelegt hat. Bei Mustern, die von angestellten Zeichnern in einer inländischen gewerblichen Anstalt im Auftrag des Eigentümers angefertigt werden, gilt der letztere mangels entgeuenstehender Vereinbarung als Urheber. Der M. wird den inländischen Urhebern und solchen Ausländern, die im Deutschen Reich ihre gewerbliche Niederlassung haben, für die im Inlande gefertigten Erzeugnisse zuteil; im übrigen richtet sich der Schutz der Ausländer nach den bestehenden Staatsverträgen (s. unten). Formelle Voraussetzung des Musterschutzes ist, daß das Muster zur Eintragung in das Musterregister angemeldet und ein Exemplar oder eine Abbildung bei der Registerbehörde niedergelegt ist. Das Musterregister wird von den mit der Führung des Handelsregisters (s. d.) beauftragten Behörden für diejenigen Personen geführt, deren Hauptniederlassung, event. Wohnsitz sich im Bezirk des Gerichts befindet. Für Urheber, die im In lande weder eine Niederlassung noch Wohnsitz haben, wird das Musterregister beim Amtsgericht in Leipzig geführt. Die nähern Bestimmungen über Führung der Register enthält die Bekanntmachung des Reichskanzleramts vom 29. Febr. 1876. Die Anmeldung und Niederlegung muß erfolgen, bevor ein nach dem Muster gefertigtes Erzeugnis verbreitet wird. Die Muster können offen oder versiegelt, einzeln oder in Paketen hinterlegt werden; doch darf ein Paket nicht mehr als 50 Muster enthalten; die Eröffnung der versiegelten Muster erfolgt nach drei Jahren seit der Anmeldung, bez. nach Ablauf der kürzern Schutzfrist. Die Eintragungen erfolgen ohne vorherige Prüfung der Berechtigung des Antragstellers oder der Richtigkeit der angemeldeten Tatsachen. Die Eintragungen werden monatlich durch den »Deutschen Reichsanzeiger« bekannt gemacht. Jeder ist befugt, von dem Musterregister und denn icht versiegelten Mustern Einsicht zu nehmen; dagegen können die versiegelten Pakete nur zur Herbeiführung einer richterlichen oder schiedsrichterlichen Entscheidung darüber, ob ein Muster geschützt sei, von der Registerbehörde geöffnet werden. Der M. wird nach der Wahl des Anmeldenden auf 1–3 Jahre vom Tage der Anmeldung an gewährt. Diese Schutzfrist kann auf Antrag des Urhebers (schon gleich bei der Anmeldung) bis auf 15 Jahre verlängert werden. Die Gebühren für jede Eintragung betragen 1 Mk. für jedes der ersten drei Jahre, für jedes weitere Jahr bis zum 10. Jahre 2 Mk. und weiter bis zum 15. Jahre 3 Mk.

Der M. erstreckt sich auf jede unmittelbare oder mittelbare Nachbildung des Musters oder Modells, die in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung des Berechtigten hergestellt wird, wenn auch durch ein andres Verfahren oder für einen andern Gewerbszweig, in andern Dimensionen oder Farben oder mit Abweichungen, die schwer wahrnehmbar sind. Gestattet ist die Anfertigung einer Einzelkopie ohne die Absicht gewerbsmäßiger Verwertung, die Wiedergabe eines Flächenmusters durch ein plastisches Erzeugnis und umgekehrt, ferner die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster in Schriftwerken. Als Nachbildung gilt endlich nicht die freie Benutzung einzelner Motive zur Herstellung eines neuen, wirklich originalen Musters. Die Strafen der verbotenen Nachbildung sind dieselben, die durch das Gesetz vom 11. Juni 1870 gegen den Nachdruck (s. d.) angedroht sind. Auch das Verfahren bei der Verfolgung des Vergehens und die Verjährung desselben richten sich nach den durch das erwähnte Gesetz gegen den Nachdruck gegebenen Regeln.

Für Gebrauchsmuster stellt das Gesetz vom 1. Juni 1891, in Kraft seit 1. Okt. d. J., folgende Rechtsregeln auf: Auch hier gilt das Erfordernis der Neuheit, und zwar gelten Modelle nicht als neu, wenn sie zur Zeit der Anmeldung bereits in öffentlichen Druckschriften beschrieben oder im Inland offenkundig benutzt wurden. Fehlt es an einer Vorbedingung der Schutzfähigkeit, so hat jedermann einen Anspruch auf Löschung einer etwaigen Eintragung eines Musters. Formelle Voraussetzung für den M. ist die Eintragung in die vom Patentamt in Berlin geführte Rolle für Gebrauchsmuster. Die Anmeldung hierzu hat schriftlich unter Beifügung einer Nach- oder Abbildung des Modells zu erfolgen und muß angeben, unter welcher Bezeichnung das Modell eingetragen werden und welche neue Gestaltung oder Vorrichtung dem Gebrauchszwecke dienen soll. Mit der Anmeldung ist eine Gebühr von 15 Mk. einzuzahlen. Nähere Bestimmungen über den Geschäftsgang und über Führung der Musterrolle enthält die Verordnung vom 11. Juli 1891, durch die eine besondere Anmeldestelle für Gebrauchsmuster im Patentamte gebildet wurde, und die Bekanntmachung des Patentamts vom 31. Aug. d. J. Der Schutz des Gesetzes wird nur demjenigen zuteil, der Wohnsitz oder Niederlassung in Deutschland oder in einem Staate hat, in dem deutsche Gebrauchsmuster gemäß Bekanntmachung im Reichsgesetzblatt einen Schutz genießen (s. hierüber unten). Entspricht die Anmeldung den obigen formalen Erfordernissen, so verfügt das Patentamt die Eintragung unter Angabe des Namens und Wohnsitzes des Anmelders sowie des Zeitpunktes der Anmeldung. Die Eintragungen werden durch den »Reichsanzeiger« bekannt gemacht. Änderungen in der Person des Eingetragenen werden auf Antrag in der Rolle vermerkt; die Einsicht der Rolle sowie der Anmeldungen steht jedermann frei. Durch die Eintragung erwirbt der Ein getragene das vererbliche und veräußerliche ausschließliche Recht, das Muster gewerbsmäßig nachzubilden, die durch die Nachbildung hervorgebrachten Gegenstände in Verkehr zu bringen, feilzuhalten und zu gebrauchen; soweit jedoch ein auf eine spätere Anmeldung gestütztes Recht mit einem durch frühere Anmeldung begründeten Muster- oder Patentrechte kollidiert, darf es ohne Erlaubnis des früher Eingetragenen nicht ausgeübt werden. Die eigenmächtige Entnahme des wesentlichen Inhalts der Eintragung aus Beschreibungen, Darstellungen, Modellen andrer begründet dem Verletzten gegenüber keinerlei gesetzlichen Schu tz und erzeugt für letztern einen Anspruch auf Löschung des Eintrags. Die Dauer des Schutzes ist drei Jahre von dem auf die Anmeldung folgenden Tage. Gegen Zahlung weiterer 60 Mk. vor Ablauf dieser Frist tritt eine Verlängerung auf weitere drei Jahre ein, die in der Rolle vermerkt wird. Verzichtet der Eingetragene auf den Schutz, so wird der Eintrag gelöscht. Bezüglich der zivil- und strafrechtlichen Folgen der Verletzung des Gebrauchsmusterrechts gelten die für Patentverletzungen gegebenen Bestimmungen (s. Patent).

Nach dem österreichischen Gesetz vom 7. Dez. 1868 besteht für die auf die Form von Industrieerzeugnissen bezüglichen, zur Übertragung auf ein solches geeigneten Vorbilder ein ausschließliches Benutzungsrecht für 1–3 Jahre, bedingt durch die offene oder versiegelte Hinterlegung des Musters bei der Kanzlei der örtlich zuständigen Handels- u. Gewerbekammer, gegen Zahlung von 50 Kr. für das Muster und Jahr der Schutzfrist. Die Registrierung begründet die Rechtsvermutung, daß der Hinterleger der wirkliche Eigentümer ist; sie ist nichtig, wenn das Muster schon vorher bekannt, von einem andern angemeldet oder einem andern entlehnt ist. Das Recht erlischt, wenn der Hinterleger nicht binnen Jahresfrist das Muster auf österreichischem Gebiet benutzt, oder wenn er Waren, die im Auslande nach dem Muster hergestellt sind, einführt. Die Schweiz gewährt nach dem Bundesgesetz vom 31. Dez. 1888, nach Wahl des Hinterlegenden, ein ausschließliches Benutzungsrecht von 2,5,10 oder 15 Jahren. Für die beiden ersten Jahre ist nur eine Hinterlegungsgebühr zu entrichten; nach Ablauf derselben wird die periodisch zunehmende Gebühr für jedes einzelne den Schutz fernerhin beanspruchende Muster oder Modell erhoben. Die Gebühren werden vom Bundesrat bestimmt. In England wurde durch die Patent Designs and Trade marks Act vom 25. Aug. 1883 der M. auf alle Arten von Warenmustern erstreckt. Das Urheberrecht steht dem Erfinder zu, sofern er nicht das Muster gegen Bezahlung für einen Dritten angefertigt hat. Das Muster wird beim Patentamt in London ohne vorgängige Prüfung registriert, dem wirklichen Urheber steht die Klage auf Löschung einer unberechtigten Eintragung oder Übertragung derselben auf seinen Namen zu. Das Musterregister wird nach Warenklassen geführt. Die Registrierung begründet für fünf Jahre ein ausschließliches Benutzungsrecht; dieses Recht erlischt jedoch, wenn nicht sämtliche nach dem Muster hergestellte Waren, bevor sie in den Verkehr gelangen, mit einem Registrierungsvermerk versehen werden, oder wenn der Berechtigte das Muster nicht innerhalb sechs Monaten in Großbritannien gewerblich benutzt, während er es im Auslande verwendet. Die Einsicht der eingetragenen Muster ist Dritten erst nach Ablauf der Schutzfrist gestattet. Wer ein Musterrecht verletzt, ist schadenersatzpflichtig und verfällt zugunsten des Verletzten in eine Buße bis zu 50 Pfd. Sterl. Frankreich schützt auf Grund älterer Verordnungen (vom 19. Juli 1793, 18. März 1806, 29. Aug. 1825) und der Praxis Geschmacksmuster, wenn sie beim Zivilgericht erster Instanz deponiert sind, nach Wahl des Deponenten auf 1, 3, 5 Jahre oder für immer, letzternfalls gegen Zahlung einer Gebühr von 10 Fr. Verletzung des Schutzrechts zieht zunächst nur zivilrechtliche Folgen nach sich; doch werden die Art. 425–429 des Code pénal auch auf Musterkontraventionen angewendet. In Italien kann der Erfinder von Fabrikmustern und Modellen gemäß Gesetz vom 30. Aug. 1868 durch Privilegium auf 2 Jahre das ausschließliche Recht erwerben, die Muster zu vervielfältigen und diese Erzeugnisse in Verkehr zu bringen. Die Gebühr beträgt 10 Lire. Das Recht erlischt, wenn nicht innerhalb Jahresfrist die Ausführung erfolgt. Verletzungen werden nach den allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen verfolgt. In Belgien gilt das französische Dekret von 1806, in Rußland ein Gesetz von 1864, das ebenso wie das englische Recht den Registrierungsvermerk fordert und eine Schußfrist bis zu 10 Jahren statuiert. Nach dem Patentgesetz der Vereinigten Staaten werden Gebrauchs- und Geschmacksmuster unter denselben Bedingungen und Formen geschützt wie Erfindungen; nur die Gebühren und die Schutzfrist sind abweichend geregelt. Musterpatente werden nach Wahl der Anmeldung auf 31/2, 7 oder 14 Jahre verliehen, gegen eine Gebühr von 10, bez. 20 oder 30 Dollar. Vgl. Dambach, Das Musterschutzgesetz vom 11. Jan. 1876 erläutert (Berl. 1876); Landgraf, Das deutsche Reichsgesetz, betreffend den Schutz von Erfindungen und von Gebrauchsmustern (2. Aufl., das. 1893); Davidson, Reichsgesetze zum Schutze von Industrie, Handel und Gewerbe (2. Aufl., Gießen 1898); Allfeld, Kommentar zu den Reichsgesetzen über das gewerbliche Urheberrecht (Münch. 1904); Dernburg, Das bürgerliche Recht, Bd. 6 (Halle 1906); P. Schmid, Entwickelung des Geschmacksmusterschutzes in Deutschland (Berl. 1896); Haase, Leitfaden über Patent und Musterschutzangelegenheiten aller Staaten (das. 1894, Nachtrag 1895) und die Literatur des Patentrechts (s. Patent).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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