Auflassung

Auflassung

Auflassung, die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 873) erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Eintritt der Rechtsänderung. Die A. muß in der Regel bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Grundbuchamt bedingungslos erklärt werden (Bürgerliches Gesetzbuch, § 925). Unberührt bleiben jedoch die landesgesetzlichen Vorschriften, wonach die A. auch vor Gericht, einem Notar oder einer andern Behörde oder einem andern Beamten (z. B. Ratsschreiber, Flurbuchbehörde, Bergamt, Ansiedelungskommission) geschehen kann (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Art. 143). In Preußen ist beispielsweise im rheinischen Rechtsgebiet auch der Notar, in Bayern der Notar, in Sachsen jedes deutsche Amtsgericht oder jeder deutsche Notar und in Württemberg der Ratsschreiber außer dem überall zuständigen Grundbuchamte zur Entgegennahme der A. zuständig. Die Kosten der A. hat der Käufer des Grundstücks zu tragen (Bürgerliches Gesetzbuch, § 449). Die frühere Form der dem altdeutschen Recht eigentümlichen A. war die gerichtliche Investitur, d. h. die feierliche Erklärung des bisherigen Inhabers des Grundstücks, daß er sein Recht aufgebe, worauf dann der Erwerber die Annahme des ausgelassenen Rechts erklärte. Hiermit war häufig eine symbolische Übergabe des Grundstücks durch Darreichung eines Halmes, Zweiges, einer Scholle etc. verbunden. Am längsten hatten sich diese Grundsätze beim Lehen erhalten, sonst aber war seit der Einführung des römischen Rechts für die Fälle, in denen ehemals jene formelle A. die notwendige Erwerbungsart war, die Übergabe der Sache anderen Stelle getreten. – A. einer Festung, s. Entfestigung.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Auflassung — Die Auflassung ist ein Begriff aus dem Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist ein Bestandteil der Übereignung von Grundstücken. Nach der Legaldefinition in § 925 BGB handelt es sich dabei um… …   Deutsch Wikipedia

  • Auflassung — Auf|las|sung, die; , en <Pl. selten>: 1. a) (landsch., bes. südd., österr.) Schließung, Aufgabe; b) (Bergbau) Stilllegung. 2. (Rechtsspr.) Übereignung eines Grundstücks beim Grundbuchamt od. vor einem Notar in Anwesenheit von Veräußerer u.… …   Universal-Lexikon

  • Auflassung — die zur ⇡ Übereignung eines Grundstücks erforderliche ⇡ Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang an dem Grundstück (§ 925 BGB), ⇡ dinglicher Vertrag. Formstrenge: A. muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider… …   Lexikon der Economics

  • Auflassung — Auf|las|sung …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Auflassung — im bürgerlichen Recht eine Erklärung vor einem Notar über die geplante übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Sie bewirkt zusammen mit der Eintragung ins Grundbuch den Eigentumsübergang …   Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens

  • Auflassungsvormerkung — Die Vormerkung stellt im Sachenrecht eine im Grundbuch verlautbarte Ankündigung eines zukünftigen Rechtserwerbs an einem Grundstück dar, auf den derjenige, zu dessen Gunsten die Vormerkung eingetragen wurde, einen Anspruch hat. Der vorgemerkte… …   Deutsch Wikipedia

  • Eigentumsübertragungsvormerkung — Die Vormerkung stellt im Sachenrecht eine im Grundbuch verlautbarte Ankündigung eines zukünftigen Rechtserwerbs an einem Grundstück dar, auf den derjenige, zu dessen Gunsten die Vormerkung eingetragen wurde, einen Anspruch hat. Der vorgemerkte… …   Deutsch Wikipedia

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