Miete [2]

Miete [2]

Miete (Mietkontrakt, Miet- und Pachtvertrag), der Vertrag, der den Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten (beweglichen oder unbeweglichen) Sache gegen den vereinbarten Mietzins während der Mietzeit zu überlassen. Der Mietzins kann in Geld oder in Gegenleistungen andrer Art liegen. Von der M. unterscheidet sich die Pacht dadurch, daß es sich bei letzterer nicht nur um Sachen, sondern auch um Rechte handeln kann, z. B. Jagd- und Fischereirechte, Theater etc., und daß der Pächter außer dem Gebrauchsrecht auch den Fruchtgenuß hat. Bei der Dienstmiete sind Gegenstand der Leistung menschliche Dienste (s. Arbeitsvertrag).

Das Bürgerliche Gesetzbuch hat das Recht der M. in § 535–580 geregelt. Gegenstand der M. können nur körperliche Sachen sein, die durch den Gebrauch nicht verbraucht werden. An eine Form ist der Mietvertrag nicht gebunden. Wird jedoch über ein Grundstück, über Wohn- oder andre Räume ein Mietvertrag geschlossen, der länger als ein Jahr laufen soll, so ist schriftliche Form erforderlich, d. h. der Mietvertrag muß von Mieter und Vermieter eigenhändig unterschrieben werden. Wurden mehrere gleichlautende Mietverträge aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei den für die andre Partei bestimmten unterzeichnet. Wurde diese Form nicht beobachtet, so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann frühestens für den Schluß des ersten Mietjahres gekündigt werden. Ein derartiger mangelhafter Vertrag ist also keineswegs ungültig, er endet aber auch nicht von selbst nach Ablauf des ersten Jahres, sondern unterliegt den Bestimmungen über die Kündigung. S. unten Endigung des Mietverhältnisses. Der schriftlichen Form genügt auch ein Briefwechsel, der den Vertragsinhalt gleichlautend wiedergibt. Gerichtlicher oder notarieller Form bedarf der Vertrag nur, wenn einer der Vertragschließenden nicht schreiben kann. In einzelnen Bundesstaaten unterliegen die Mietverträge einer Stempelsteuer. Ihre Nichtzahlung, bez. die Nichtstempelung des Vertrags ist jedoch auf seine Gültigkeit ohne Einfluß.

Pflichten des Vermieters. Hauptpflicht des Vermieters ist, die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat also insbes. die nötigen Ausbesserungen auf seine Kosten an der Sache vorzunehmen, die durch den Gebrauch der Sache im Laufe der Zeit notwendig werden. Für Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnlich starke Abnutzung entstehen, hat er dagegen nicht auszukommen, ebensowenig für solche, die durch Verschulden des Mieters, seiner Angehörigen oder Bediensteten eingetreten sind. Als allgemeinen Grundsatz kann man festhalten, daß der Vermieter Herde, Öfen, Badeeinrichtungen, Klosetts, Wasserleitung, Beleuchtungsanlagen etc. stets in gebrauchsfähigem Zustande zu erhalten hat. Ebenso muß er für Beleuchtung, Reinhaltung der Treppen, Vorplätze und Hofräume sorgen sowie ruhestörenden Lärm von Mietbewohnern oder Nachbarn, üble Gerüche etc. abstellen oder auf deren Abstellung klagen. Ausschlaggebend sind hier meistens die Hausordnungen oder der Mietvertrag, die nach dieser Richtung hin Vorschriften enthalten, und deren Unterschrift für den Mieter bindend ist. Aus der Pflicht, die Sache im gehörigen Zustande zu übergeben und sie so zu erhalten, folgt die Haftung des Vermieters für Mängel der vermieteten Sache wie für Rechtsmängel. Ist die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter oder später mit einem Fehler behaftet, der den vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder mindert, oder fehlt ihr eine zugesicherte Eigenschaft (sogen. Sachmängel), oder tritt durch das Recht eines Dritten an der vermieteten Sache (der Vermieter hat z. B. eine ihm nicht gehörige Sache vermietet) diese Wirkung ein, so kann der Mieter a) die gehörige Herstellung der Sache verlangen und braucht für die Zeit, während der die Tauglichkeit aufgehoben ist, keinen Mietzins zu zahlen, für die Zeit der geminderten Tauglichkeit aber nur einen verhältnismäßig herabgesetzten, b) den Mangel selbst beseitigen, falls der Vermieter ihn nach Kenntnisnahme nicht sofort heben läßt und Ersatz der hierfür gemachten Auslagen beanspruchen, c) statt Herabsetzung des Mietzinses Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern, d) nach Setzung einer Frist zur Beseitigung der Mängel außerordentlich kündigen (s. unten). Hatte der Mieter aber bei Abschluß des Mietvertrags Kenntnis von dem Mangel, so stehen ihm die ebengenannten Rechte nicht zu. Eine Ausnahme wird hier nur dann vom Gesetz gestattet, wenn eine Wohnung oder ein andrer zum Aufenthalt von Menschen bestimmter Raum (Packraum, Werkstätte, Kontor) so beschaffen ist, daß die Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. In einem solchen Falle wurde aus sozialpolitischen Gründen dem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht (s. unten) sogar dann gestattet, wenn er bei Eingehung des Mietverhältnisses den gesundheitsgefährlichen Zustand kannte. Hat der Mieter diesen Zustand selbst verschuldet, kann er selbstredend nicht außerordentlich kündigen. Besonders zu beachten ist, daß die Kündigung wegen eines Sach- oder Rechtsmangels die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs sowie des Anspruchs auf gänzliche oder verhältnismäßige Befreiung von der Zahlung des Mietzinses für die Zeit bis zum Auszug nicht ausschließt. Abgaben und Lasten, die auf der vermieteten Sache ruhen, hat mangels besonderer Vereinbarung der Vermieter zu tragen. Hierzu gehören Grund- und Gebäudesteuern, Wasserzins, Kanalisationsabgaben, Einquartierung im Frieden nur dann, wenn sie durch die Gemeinden auf die Häuser gelegt oder dem Hauseigentümer als solchem auferlegt werden. Die Einquartierung im Kriege dagegen hat als rein persönliche, öffentlich rechtliche Last stets der Mieter zu tragen. Notwendige Verwendungen, d. h. die zur Erhaltung der Mietsache erforderlichen Verwendungen des Mieters, hat der Vermieter zu ersetzen. Schlägt also ein Hagelwetter die Fenster ein, deckt ein Sturm das Dach ab, so hat ihm der Vermieter den für die Hebung des Schadens ausgelegten Betrag zu ersetzen. Wer jedoch ein Tier mietet, hat die Futterkosten selbst zu bestreiten. Für nicht notwendige, sogen. nützliche Aufwendungen gelten die Bestimmungen über Geschäftsführung (s. d.) ohne Auftrag. Abgesehen hiervon hat der Vermieter nur insoweit für Verwendungen auszukommen, als er dadurch bereichert ist. Der Mieter hat z. B. in einem Zimmer, das keinen Ofen hatte, mit Zustimmung des Vermieters einen solchen setzen lassen. Will letzterer den Ofen beim Wegzug dem Mieter nicht mitnehmen lassen, so muß er den Betrag zahlen, um den seine Wohnung eine Werterhöhung erfahren hat. Diese ist aber nicht etwa, wie vielfach geglaubt wird, der Anschaffungspreis für den Ofen, sondern der, den der Ofen bei Endigung des Mietverhältnisses noch wert ist. Um derartige immerhin zu Streitigkeiten leicht Veranlassung gebende Fälle möglichst aus der Welt zu schaffen, hat das Gesetz dem Mieter das Recht eingeräumt, alle Einrichtungen, mit der er die Mietsache versehen hat, bei seinem Auszug wieder wegzunehmen (ins tollendi), er muß aber den frühern Zustand auf seine Kosten wiederherstellen lassen. Ist dies nicht möglich und hat der Vermieter nicht seinerzeit seine Zustimmung zur Anbringung des betreffenden Gegenstandes gegeben, so ist die Wegnahme unzulässig, auch wenn der Vermieter sich weigert, die Sache abzulösen. Besonders häufig wird diese Frage strittig bei der Anbringung von Sicherheitsschlössern an der Tür, da hierbei ein Stück der Tür herausgesägt wird, eine Wiederherstellung also unmöglich ist.

Pfandrecht des Vermieters. An den eingebrachten Sachen (invecta et illata) des Mieters hat der Vermieter ein Pfandrecht für seine Forderung aus dem Mietverhältnis, jedoch nur für bereits entstandene Entschädigungsforderungen und für den bereits fälligen Mietzins sowie den für das laufende und folgende Mietjahr. An den Sachen der Ehefrau, der Kinder, des Aftermieters steht ihm ein Pfandrecht nur zu, wenn diese den Mietvertrag mit unterschrieben haben. Ebensowenig hat er ein Pfandrecht an Sachen, die zwar in die vermieteten Räume gebracht, aber nicht im Eigentum des Mieters sind. Außerdem geht das Vermieterpfandrecht der Pfändung eines andern Gläubigers des Mieters nur hinsichtlich des Betrages vor, der für das letzte Jahr vor der Pfändung rückständig ist (Konkursordnung, § 49). Der Pfändung unterliegen jedoch nicht die Gegenstände, die nach § 811 der Zivilprozeßordnung der Pfändung nicht unterworfen sind (vgl. Pfändung). Mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, bezw. aus den vermieteten Räumen erlischt das Pfandrecht des Vermieters, es sei denn, daß sie ohne sein Wissen oder unter seinem Widerspruch erfolgte. Geschah die Entfernung im regelmäßigen Geschäftsbetrieb oder entsprechend den gewöhnlichen Lebensverhältnissen (z. B. zum Zweck der Reparatur), oder genügen die zurückgebliebenen Sachen für seine Deckung, so kann er der Entfernung nicht widersprechen. Soweit er der Entfernung widersprechen darf, kann er auch ohne Anrufen der Gerichte die Wegschaffung verhindern und zur Selbsthilfe (wenn notwendig sogar zur vorübergehenden Freiheitsberaubung des Mieters durch Einschließen in ein Zimmer) greifen, falls obrigkeitliche Hilfe zu spät kommen würde (§ 229). Sachen, die heimlich oder gegen seinen Willen entfernt wurden, kann er von jedem Dritten, sofern dieser sie nicht in »gutem Glauben« (s. d.) erworben hat, zurückverlangen. Das Pfandrecht erlischt aber, wenn er nicht vor Ablauf eines Monats, nachdem er von der Entfernung Kenntnis erhalten hat, den Anspruch auf Herausgabe gerichtlich geltend gemacht hat. Leistet der Mieter jedoch Sicherheit, so sind bei voller Sicherheit die Sachen ganz, bei nicht voller Sicherheit einzelne Sachen je nach Wahl des Mieters herauszugeben. Die lebhaft umstrittene Frage, ob der Mieter durch Vertrag dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht an den unentbehrlichen, unpfändbaren Mobilien einräumen kann, was vielfach in den Mietverträgen geschieht, hat das Reichsgericht bisher wiederholt bejaht, obwohl die gesamte Literatur sich dagegen ausgesprochen hat. Nimmt der Mieter seine dem Pfandrecht unterliegenden Sachen zu dessen Vereitelung heimlich weg, so macht er sich nach § 289 des Reichsstrafgesetzbuches wegen Pfandverschleppung (s. d.) strafbar und kann mit einer Geldstrafe bis zu 900 Mk. oder einer Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Jedoch tritt Bestrafung nur auf Antrag des Vermieters ein.

Pflichten des Mieters. Hauptpflicht des Mieters ist rechtzeitige Zahlung des Mietzinses und zwar, falls nichts andres vereinbart, am Ende der Mietzeit (postnumerando). Ist er nach Zeitabschnitten (Tagen, Wochen, Monaten) bemessen, so ist er nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, ein Wochenzins also am ersten Werktage der nächsten Woche etc. Eine Ausnahme besteht nur für Grundstücke sowie für Wohn- und andre Räume in Grundstücken (Kajüte, Tresorfächer etc.), für die der Mietzins mangels andrer Vereinbarung nach Ablauf je eines Kalendervierteljahres am ersten Werktage des folgenden Monats zu entrichten ist. Wurde also 1. Febr. eine Wohnung auf drei Jahre vermietet, so ist der erste Mietzins am 1. April fällig. Ist der Mieter durch einen in seiner Person liegenden Grund (Krankheit, Mobilisierung etc.) an der Benutzung der gemieteten Sache verhindert, so hat er den Mietzins trotzdem zu zahlen. Er kann nur in Abzug bringen, was der Vermieter durch Wegfall von Aufwendungen (z. B. für Beleuchtung, Beheizung, Wasser, falls diese in der Mietsumme bereits inbegriffen waren) erspart oder durch anderweitige, wenn auch nur vorübergehende Verwertung der Sache (er hat z. B. die Fenster der leerstehenden Wohnung zur Besichtigung eines Festzuges vermietet) eingenommen hat. Beachtenswert ist, daß eine vorübergehende, jederzeit lösbare Vermietung einer solchen Sache nicht etwa den Mietvertrag mit dem ersten Mieter aufhebt. Die gemietete Sache darf der Mieter nur in vertragsmäßiger und allgemein üblicher Weise gebrauchen, das Einschlagen von Nägeln etc. zum Befestigen von Bildern, Spiegeln etc. kann ihm nicht untersagt werden. Ausschlaggebend für die Frage, ob der Gebrauch ein vertrags- und ordnungsgemäßer ist, ist der Mietvertrag und Stellung und Beruf des Mieters sowie bei Wohnungen die Art des Hauses. In einem eleganten Herrschaftshaus kann ich ohne Zustimmung des Hausherrn keine Werkstatt, ja nicht einmal ein Geschäft errichten. Nach richtiger Auffassung kann auch ein Arzt oder Rechtsanwalt ohne Zustimmung des Hausherrn in einem solchen Hause nicht seinen Beruf ausüben. Diese Zustimmung wird aber bei einem Arzt als stillschweigend gegeben zu betrachten sein, wenn er für sich die Wohnung mietet. Ebensowenig aber kann der Hausherr später die Anbringung von Geschäftsschildern, die Benutzung einzelner Zimmer als Bureaus untersagen, wenn er die Wohnung an einen Geschäftsmann vermietet, der bekanntermaßen in seiner Wohnung sein Geschäft auszuüben pflegt. Für Verschlechterungen und Veränderungen der gemieteten Sache, die durch solchen ordnungsmäßigen Gebrauch entstehen (Abtreten des Fußbodens, Linoleums, Anbringung einer leicht zu entfernenden Holzwand, Ausstellung eines tragbaren Ofens), hat der Mieter nicht auszukommen, da hierfür der Mietzins mit eine Entschädigung bildet. Untermiete (Aftermiete) ist nur mit Erlaubnis des Vermieters gestattet. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, ohne daß in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt, so kann man das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (s. unten) kündigen. Habe ich also eine Wohnung auf fünf Jahre (schriftlich) gemietet und will früher ausziehen, so genügt es, wenn ich dem Vermieter einen (nicht drei, wie meist angenommen wird) geeigneten Mieter als Ersatzmieter bringe. Nimmt er diesen grundlos nicht an, oder erklärt er von vornherein, daß er sich auf Untermiete überhaupt nicht einlasse, so kann ich am Schlusse des laufenden Vierteljahres für Ende des nächsten Vierteljahres kündigen. Für Schaden, der durch den Untermieter dem Vermieter erwächst, haftet der Hauptmieter ebenso wie für Beschädigungen durch seine Familienangehörigen und sein Personal. Auch für den Mietzins hat er zu haften, es sei denn, daß der Vermieter ihn aus dem Vertrag entlassen und den Untermieter als Mieter angenommen hat. Mängel der Mietsache oder unbefugte Einwirkungen Dritter, die ein Eingreifen des Vermieters notwendig erscheinen lassen, hat der Mieter, will er nicht haftpflichtig werden, dem Vermieter anzuzeigen. Entsteht ihm selbst infolge seiner unterlassenen Meldung ein Schaden oder Nachteil, so kann er hieraus keinerlei Ansprüche gegen den Vermieter ableiten. Nach Beendigung der Mietzeit hat er die Sache zurückzugeben, das Grundstück, die Wohnung zu räumen, an beweglichen Sachen (also nicht bei Wohnungsmiete) hat er wegen etwaiger Ansprüche gegen den Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht. Die Rückgabe, bez. Räumung soll sofort nach Beendigung des Mietverhältnisses geschehen. Da dies bei größerer Wohnung aber nicht immer ganz einfach ist, sind vielfach landesrechtlich sogen. Räumungsfristen eingeführt, bis zu deren Ablauf die gemieteten Räume bei Beendigung des Mietverhältnisses zu räumen sind. Sie können durch die Landesgesetzgebung geändert und den örtlichen Verhältnissen angepaßt werden. Von seiten des Gerichts kann dem Mieter auf seinen Antrag und falls der Vermieter nicht erheblich dadurch geschädigt wird, eine Räumungsfrist bestimmt werden, wenn er im Prozeßwege zur Räumung der Wohnung verurteilt wird (§ 721 der Zivilprozeßordnung). Eine Klage auf Räumung kann seitens des Vermieters schon vor dem Tag, an dem die Räumung zu erfolgen hätte, erhoben werden; Zweck dieser Räumungsklage ist, am Räumungstermin sofort auf Grund des vollstreckbaren Urteils die Exekution gegen den Mieter einleiten und durchführen zu können, falls er die Wohnung nicht räumt.

Wirkung des Verkaufs der Mietsache. Im römischen und gemeinen Recht wurde das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter als ein rein persönliches aufgefaßt, infolgedessen erlosch es auch mit dem Eintritt eines neuen Vermieters durch Verkauf der Sache; Kauf bricht Miete pflegte man zu sagen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch hat schließlich dieser Grundsatz nicht Aufnahme gefunden, vielmehr heißt es heute: Kauf bricht nicht Miete. Allerdings mit einer gewissen Einschränkung. Wird ein Grundstück veräußert (durch Kauf oder ein andres Rechtsgeschäft, z. B. Tausch, Zwangsversteigerung, Erbgang etc.), so tritt der Erwerber an Stelle des Vermieters nur dann in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis, wenn dem Mieter zur Zeit des Eigentumserwerbes bereits das Grundstück überlassen war oder der neue Eigentümer die Verpflichtungen etc. aus dem Mietvertrag übernommen hat. Der Vermieter scheidet vollständig aus dem Mietverhältnis aus, jedoch haftet er dem Mieter für allen Schaden, der ihm dadurch entsteht, daß der neue Eigentümer seinen Vermieterpflichten nicht nachkommt, und zwar kann ihn der Mieter vor dem neuen Eigentümer in Anspruch nehmen. Von dieser Haftung wird der Vermieter nur frei, wenn er dem Mieter Mitteilung von dem Eigentumswechsel gemacht und dieser nicht für den ersten zulässigen Termin kündigt. Der Mietzins ist vom Tage des Eigentumsüberganges dem neuen Eigentümer zu zahlen, jedoch hat er Verfügungen, die der Vermieter bereits früher bezüglich des Mietzinses getroffen hat, in gewissem Umfange zu respektieren.

Endigung des Mietverhältnisses. Für gewöhnlich endigt das Mietverhältnis mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Ist keine bestimmte Zeit ausgemacht, so ist bei Grundstücken und Wohnungen die an keine Form gebundene sogen. gesetzliche Kündigung nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres, und zwar spätestens am dritten Werktage desselben, zulässig, also spätestens am 3. Januar für den 1. April oder 3. April für den 1. Juli etc. Ist monatliche Mietzinszahlung vereinbart, so hat die Kündigung spätestens am 15. oder, falls dieser ein Sonntag, am 16. für den Schluß des Monats und bei wöchentlicher Zahlung am Montag oder, falls dieser Feiertag, am Dienstag für den nächsten Sonntag und bei täglicher an jedem Tag (auch Sonn- und Feiertag) für den nächsten Tag zu erfolgen. Mietverträge, die für Lebenszeit des Vermieters oder Mieters geschlossen sind, sind unkündbar. Solche, die für einen längern Zeitraum als 30 Jahre geschlossen sind, können nach Ablauf von 30 Jahren von jedem Teil mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden. Bei beweglichen Sachen hat die Kündigung spätestens am dritten Tag, bevor das Mietverhältnis endigen soll, zu erfolgen. Ist es nach Tagen bemessen, so gilt das Gleiche wie bei Grundstücken. Diese sämtlichen Fristen nennt man gesetzliche Fristen. Eine vorzeitige Kündigung, aber unter Beobachtung der gesetzlichen Fristen, ist bei Mietverträgen, die auf eine bestimmte Zeit geschlossen sind, gestattet: 1) dem Vermieter und den Erben des Mieters, wenn der Mieter stirbt; 2) Militärpersonen, Beamten (nur öffentliche Beamte, also auch die Beamten der Gemeinden, Kreise, Provinzialverbände, nicht aber die Notare oder Rechtsanwälte), Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten in Ansehung aller Räume, die sie an ihrem bisherigen Wohnort für sich oder ihre Familie gemietet hatten, im Falle ihrer Versetzung nach einem andern Ort (Pensionierung ist keine Versetzung). In beiden Fällen kann die Kündigung aber nur für den ersten zulässigen Termin, also für Schluß des Kalendervierteljahrs, erfolgen. In den meisten Bundesstaaten wird den Beamten übrigens etwaiger Verlust, den sie durch ihre Versetzung in Ansehung ihres Mietsverhältnisses erleiden, vom Staat ersetzt. Eine außerordentliche Kündigung, d. h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, kann der Vermieter vornehmen, 1) wenn der Mieter oder derjenige, dem er den Gebrauch der gemieteten Sache überlassen hat, die Sache trotz Warnung vertragswidrig gebraucht, sei es, daß er die Sache einem Dritten unbefugt überläßt oder sie so vernachlässigt, daß sie dadurch erheblich geschädigt wird; 2) wenn die M. für zwei aufeinanderfolgende Termine ganz oder zum Teil nicht gezahlt wurde, es sei denn, daß die Zahlung noch vor der Kündigung erfolgt. Der Mieter hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn ihm der Gebrauch der Sache nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß gewährt oder wieder entzogen wird und der Vermieter innerhalb einer angemessenen Frist nicht Abhilfe schafft.

Die Verjährungsfrist bei Mieten beträgt stets sechs Monate, sei es, daß es sich um die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache (s. oben), sei es, daß es sich um die Ersatzansprüche des Mieters wegen notwendiger oder gutgeheißener Verwendungen oder um Wegnahme von Einrichtungen handelt. Gegen den Vermieter beginnt die Verjährung mit Rückgabe der Sache, gegen den Mieter mit Kündigung des Mietverhältnisses. Mit der Verjährung des Anspruches des Vermieters auf Rückgabe der Sache, d. h. innerhalb 30 Jahren, verjähren auch seine Ersatzansprüche. In zwei Jahren verjähren die Ansprüche auf Mietzins für gewerbsmäßig vermietete bewegliche Sachen, z. B. Bücher aus Leihbibliotheken, in vier Jahren die Ansprüche auf Rückstände von Mietzinsen. Alle diese Bestimmungen finden auch auf die schon vor 1900 bestandenen Mietverhältnisse Anwendung (§ 171 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch).

Für das Prozeßverfahren in Mietsachen gilt die Bestimmung: Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter von Wohnungen und andern Räumen wegen deren Überlassung, Benutzung und Räumung sowie wegen Zurückbehaltung der vom Mieter in die Mieträume eingebrachten Sachen gehören nach § 23, Abs. 2, des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor das Amtsgericht, sind als Feriensachen zu behandeln (s. Gerichtsferien) und müssen auf Antrag vom Gericht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. In Österreich gehören Mietstreitigkeiten gleichfalls vor das einzelrichterliche Gericht, das Bezirksgericht. – In strafrechtlicher Beziehung ist zu berücksichtigen, daß wegen Kuppelei mit Gefängnis bestraft wird, wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittelung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet, und daß sich des Hausfriedensbruchs (s. d.) schuldig macht, wer widerrechtlich in die Wohnung, die Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines andern eindringt oder widerrechtlich daselbst verweilt. Es macht sich also auch der Vermieter des Hausfriedensbruchs schuldig, wenn er in seinem eignen Haus widerrechtlich in die Wohnung seines Mieters eindringt, bez. auf dessen Aufforderung hin sich nicht sofort daraus entfernt; denn während der Dauer des Mietverhältnisses hat nur der Mieter oder sein Beauftragter das Verfügungsrecht über die vermieteten Räume. Vgl. Brückner, Die M. von Wohnungen und andern Räumen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (2. Aufl., Leipz. 1902); Fuld, Das Mietrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (das. 1898); Mittelstein, Die M. nach dem Rechte des Deutschen Reichs (Berl. 1900); Niendorff, Mietrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (7. Aufl., das. 1906).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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