Lieferungszeit

Lieferungszeit

Lieferungszeit (Lieferfrist), bei Handelsgeschäften die Zeit, binnen welcher der zur Lieferung einer Ware Verpflichtete diese bewirken muß. Namentlich bei dem eigentlichen Lieferungsgeschäft (s. d.) ist die L. von besonderer Wichtigkeit. Falls keine L. bedungen, so bestimmt sie sich nach Ortsgebrauch, besteht ein solcher nicht, so ist eine angemessene Frist einzuhalten (§ 428 des Handelsgesetzbuches). Besondere zwingende Vorschriften sind für den Eisenbahnfrachtverkehr durch die Eisenbahnverkehrsordnung vom 26. Okt. 1899 und durch das internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr nebst seinen Ausführungsbestimmungen gegeben. Hiernach dürfen die Lieferfristen, die durch die Tarife zu veröffentlichen sind, gewisse Maximalsätze nicht überschreiten. Diese sind im internen Verkehr (§ 63 der Eisenbahnverkehrsordnung): 1) für Eilgüter 1 Tag Expeditionsfrist und für je auch nur angefangene 300 km 1 Tag Transportfrist; 2) für Frachtgüter 2 Tage Erpeditionsfrist und bei einer Entfernung bis zu 100 km 1 Tag, bei größern Entfernungen für je auch nur angefangene weitere 200 km 1 Tag Transportfrist; im internationalen Verkehr (Art. 14 des internationalen Übereinkommens und § 6 der Ausführungsbestimmungen hierzu): 1) für Eilgüter 1 Tag Expeditionsfrist und für je auch nur angefangene 250 km 1 Tag Transportfrist; 2) für Frachtgüter 2 Tage Expeditionsfrist und für je auch nur angefangene 250 km 2 Tage Transportfrist. Für gewisse Fälle (§ 63, Abs. 3 der Verkehrsordnung und § 6, Abs. 3 der Ausführungsbestimmung zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnfrachtverkehr) ist es den Eisenbahnverwaltungen gestattet, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Zuschlagsfristen festzusetzen. Der Lauf der L., der mit der auf die Abstempelung des Frachtbriefes folgenden Mitternacht beginnt, ruht für die Dauer zoll- und steueramtlicher Abfertigung sowie für die Dauer einer ohne Verschulden der Bahnverwaltung eingetretenen Betriebsstörung. Bei gewöhnlichem Frachtgut beginnt die L. 24 Stunden später, wenn der auf die Auslieferung folgende Tag ein Sonn- oder Festtag ist; ist der letzte Tag der L. ein Sonn- oder Festtag, so läuft sie erst am darauffolgenden Werktag ab. Für Tiere (§ 47 der Verkehrsordnung) darf die L. nicht mehr vetragen als 1 Tag Expeditionsfrist und für je auch nur angefangene 300 km 1 Tag. Der Lauf der L. ruht hier auch noch für die Dauer des Aufenthalts auf den Tränkestationen sowie für die Dauer der ärztlichen Viehbeschau. Die Auslieferung von Pferden und Hunden kann sofort nach Ankunft des Zuges und ordnungsmäßiger Ausladungszeit verlangt werden. Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch Versäumung der L. entstanden ist, sofern sie nicht beweist, daß die Verspätung von einem Ereignis herrührt, das sie weder herbeigeführt hat, noch abzuwenden vermochte; und zwar kann im internen Verkehr, falls die Verspätung 12 Stunden übersteigt, wenn eine Angabe des Interesses an der Lieferung nicht stattgefunden hat (die L. nicht versichert wurde), ohne Schadensnachweis beansprucht werden: bei Verspätung von 1–4 Tagen (einschließlich) für 1 Tag 1/10, bei längerer Verspätung 5/16 der Fracht; auf Grund Nachweises höhern Schadens kann der Betrag desselben bis zur Höhe der ganzen Fracht verlangt werden. Hat eine Angabe des Interesses an der Einhaltung der L. stattgefunden, so kann ohne Schadensnachweis das Doppelte des sonst zu leistenden Betrags und auf Grund Schadensnachweises der Schade bis zur Höhe des angegebenen Interesses beansprucht werden (§ 87 der Verkehrsordnung). Im internationalen Verkehr können ohne Schadennachweis und mangels Interesseangabe bei einer Verspätung von 1/10 bis (einschließlich) 4/10 der L. 1/10-4/10, bei längerer Dauer 5/16 der Fracht, bei Interesseangabe das Doppelte verlangt werden; im übrigen gelten die gleichen Bestimmungen (Art. 40 des internationalen Übereinkommens). Über die Verteilung der Lieferfrist unter mehreren an einem Transport beteiligten Eisenbahnen s. § 10 der Ausführungsbestimmungen zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnfrachtverkehr. Tragen mehrere Eisenbahnen an der Versäumung der L. Schuld, so steht derjenigen Bahn, welche die Entschädigung geleistet hat, der Rückgriff gegen die übrigen zu, und zwar haften mehrere Verwaltungen nach Verhältnis der Zeitdauer der auf ihren Bahnstrecken vorgekommenen Versäumnis.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Lieferungszeit — Lie|fe|rungs|zeit, die (selten): Lieferzeit …   Universal-Lexikon

  • Termingeschäft — Termingeschäfte (auch Zeitgeschäfte genannt) sind der Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind, auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen… …   Deutsch Wikipedia

  • Staatspapiere — (Staatsschuldscheine, Staatsobligationen, Fonds, Stocks, Effets publics), die den Staatsgläubigern über die ihnen gegen den Staat zustehenden Forderungen ausgestellten Schuldscheine. Die S. unterscheiden sich danach wesentlich von dem… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Chartepartie — (Certepartie, ital. Carta partita, franz. Charte partie, Police d affrétement, engl. Charter party), im Seefrachtgeschäft eine Urkunde, durch die zwischen dem Befrachter, d. h. dem Absender der Waren, und dem Verfrachter, d. h. dem… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Differenzgeschäfte — Differenzgeschäfte, Zeitgeschäfte, die nicht auf wirkliche Lieferung von Waren oder Effekten, sondern nur auf Herauszahlung des Unterschiedes zwischen dem vereinbarten Satz und dem Kurs des Erfüllungstages gerichtet sind. Meist werden sie in der… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Kauf [1] — Kauf (lat. Emtio venditio, franz.Vente), der Vertrag, nach dem der eine Kontrahent, der Verkäufer (venditor), einen Wertgegenstand, die Ware, dem andern, dem Käufer (emtor), überliefern und von diesem dagegen eine Geldsumme, den Preis (pretium),… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Lieferfrist — Lieferfrist, s. Lieferungszeit …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Registerwesen — Registerwesen, alle auf die Eintragung und Führung von amtlichen Listen (Rollen, Verzeichnissen, Übersichten) bezüglichen Vorschriften. Die Offenkundigkeit gewisser Rechtsverhältnisse, die für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind, ist teils zur… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Transportversicherung — hat zum Gegenstande den Ersatz des Schadens, der durch einen dem Transportmittel oder den transportierten Gütern oder beiden zustoßenden Unfall, sei es infolge von Naturereignissen, von Verbrechen oder sonstigen Ursachen, entsteht. Man… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Bahnunterhaltung — Bahnunterhaltung, Bahnerhaltung (rail way maintenance; maintien de la voie; manutenzione della linea), der Inbegriff aller Arbeiten, die erforderlich sind, um die Bahn in betriebssicherem und gutem baulichen Zustand zu erhalten. Sie umfaßt somit… …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”