Lehnware

Lehnware

Lehnware, s. Laudemium.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Lehnware — Lehnware, s. Laudemium und Lehn …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Lehenware, die — Die Lehenware, oder Lehnware, plur. doch nur von mehrern Summen, die n, dasjenige Geld, welches der Lehenmann dem Lehenherren bey vorkommenden Lehensfällen und bey Empfangung der Lehen zur Anerkennung seines obern Eigenthumsrechtes entrichtet,… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Erbpacht — Die Erbpacht (auch: Erbzinsleihe, Emphyteuse) war eine deutschrechtliche Form des Grundbesitzes. Die Erbpacht ist in Deutschland heute gesetzlich verboten. Die Erbpacht war nach Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 gem. Art. 63 EGBGB nur… …   Deutsch Wikipedia

  • Erbpacht — (Erbzinsleihe, Emphyteusio), eine deutschrechtliche Form des Grundbesitzes, bei der Eigentums und Nutzungsrecht derart dauernd voneinander getrennt sind, daß das Nutzungsrecht ein veräußerliches und vererbliches dingliches Recht gegen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Laudemĭum — (v. lat. laus in dem Sinne von Zustimmung), im römischen Rechte die Abgabe, die dem Gutsherrn bei Veräußerung der sogen. Emphyteusis (s. d.) bezahlt wurde; im deutschen Recht (auch Lehngeld, Lehnware, Handlohn genannt) die ähnliche Abgabe, die im …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Lehnswesen — (Feudal , Benefizialwesen). Man versteht unter Lehn oder Lehen (Lehnrecht, lat. Feudum, Feodum, Beneficium) das ausgedehnteste erbliche Nutzungsrecht an einer fremden Sache, das sich auf eine Verleihung seitens des Eigentümers gründet, die… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Handlohn — Handlohn, Lehnware, Laudemium, die Abgabe, die der neue Erwerber eines Bauernguts früher an den Gutsherrn bezahlen mußte …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Laudemium — Laudemĭum (lat.), Lehngeld, Lehnware, nach früherm deutschen Recht Abgabe an den Lehnsherrn für erteilte oder erneuerte Investitur; später Abgabe an den Gutsherrn bei Veräußerungen bäuerlicher Grundstücke; jetzt abgelöst. Laudemiālgüter, Güter,… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Lehn — (lat. feudum, feodum), eine Sache, deren nutzbares Eigentum jemand (Lehnsmann, vassus, vasallus) unter der Bedingung gegenseitiger Treue in erblichen Besitz und Genuß mit Vorbehalt des Anheimfalls an den Obereigentümer (Lehnsherr) übergeben wurde …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Anleite, die — * Die Anleite, plur. inusit. ein in der Oberdeutschen Rechtssprache übliches Wort, von dem Verbo anleiten. Es bedeutet daselbst, 1) die Anleitung oder Anführung der Geschwornen zur augenscheinlichen Besichtigung einer Sache, besonders bey Grenz… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

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