Lebensvermutung

Lebensvermutung

Lebensvermutung, die Annahme, daß eine verschollene Person bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gelebt habe. Im gemeinen Recht bestritten, fand die L. im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch, § 18 und 19, in doppelter Beziehung Ausnahme. Einmal wird nach § 18 angenommen, daß der Verschollene bis zu dem festgestellten Todeszeitpunkt, der Todeserklärung (s. Verschollenheit), gelebt hat, sogen. indirekte L., sodann stellt § 19 eine direkte L. auf, indem das Fortleben des Verschollenen, solange nicht die Todeserklärung erfolgt ist, bis zu dem Zeitpunkt vermutet wird, der bei erfolgter Todeserklärung als Zeitpunkt des Todes anzunehmen wäre.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Todesvermutung — Todesvermutung, die Annahme, daß eine Person zu einer bestimmten Zeit gestorben sei. Eine solche kennt das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 20) nur im Falle des Unterganges mehrerer Menschen in gemeinsamer Gefahr. Hier wird angenommen, daß sie alle… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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