Löschzeit

Löschzeit

Löschzeit, die im Seefrachtgeschäft (s. Befrachtungsvertrag) dem Empfänger zur Ausladung (Löschung) zu gewährende Frist. Bezüglich ihres Beginns und ihrer Dauer gelten ähnliche Bestimmungen wie bezüglich der Ladezeit (s. Frachtgeschäft II) Ohne gegenteilige Vereinbarung kann für die L. keine besondere Vergütung beansprucht werden, wohl aber für die Überliegezeit (s. d.). Vgl. auch Binnenschifffahrtsgesetz, § 47 ff.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Löschzeit — ištrynimo trukmė statusas T sritis fizika atitikmenys: angl. erase time; erasing time vok. Löschzeit, f rus. время стирания, n pranc. temps d’effacement, m …   Fizikos terminų žodynas

  • Demurrage (Seefahrt) — Demurrage oder Demourage (deutsch Überliegegeld) ist in der Seeschiffahrt die Vergütung des Befrachters an den Verfrachter, wenn die in der Charterpartie vereinbarte Lade oder Löschzeit eines Frachtschiffes überschritten wird. Die Höhe der… …   Deutsch Wikipedia

  • Liegegeld — Demurrage oder Demourage ist in der Seeschiffahrt die Vergütung des Befrachters an den Verfrachter, wenn die in der Charterpartie vereinbarte Lade oder Löschzeit eines Frachtschiffes überschritten wird. In der Binnenschiffahrt wird für diese… …   Deutsch Wikipedia

  • Überliegegeld — Demurrage oder Demourage ist in der Seeschiffahrt die Vergütung des Befrachters an den Verfrachter, wenn die in der Charterpartie vereinbarte Lade oder Löschzeit eines Frachtschiffes überschritten wird. In der Binnenschiffahrt wird für diese… …   Deutsch Wikipedia

  • Überliegezeit — (Überliegetage), die zwischen Verfrachter und Befrachter (s. Befrachtungsvertrag) vereinbarte Frist, während deren jener über die gesetzliche Ladezeit oder Löschzeit (s. d.) hinaus auf die Abladung oder Abnahme der Ladung zu warten hat. Dem… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Frachtgeschäft — Frachtgeschäft, ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, durch das sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, die Beförderung von Gütern auszuführen; im Seehandel (s. unten 11) spricht man auch von einem F. zur Beförderung von Personen. Man unterscheidet… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Löschen — Löschen, s. Feuerschutz. Im Seewesen (auch lossen) soviel wie ausladen (s. Löschplatz und Löschzeit). Über das L. des Kalkes s. Kalk …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Liegetage — (Liegezeit), die zum Laden und Loschen der Schiffe in der Chartepartie (s. d.) festgesetzte Zeit (Ladezeit, Löschzeit; Handelsgesetzbuch, § 567 f., 594 f.). Wird diese nicht eingehalten, so muß für die Überliegetage ein Liegegeld bezahlt werden… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Ortsgebrauch — (Ortsüblichkeit, Ortsgewohnheit), Rechtssätze, die an einem Orte bezüglich bestimmter Rechtsverhältnisse auf Grund eines Gewohnheitsrechtes in Anwendung kommen. Derartige Ortsgebräuche treten ergänzend da ein, wo das Gesetz keine diesbezüglichen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Kettenschifffahrt auf der Elbe und Saale — Die Kettenschifffahrt revolutionierte ab 1866 die Binnenschifffahrt in Deutschland, zunächst an der Elbe. Bei dieser speziellen Art des Schiffstransports wurden mehrere Schleppkähne von einem Kettenschleppschiff entlang einer im Fluss verlegten… …   Deutsch Wikipedia

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