Kauf [1]

Kauf [1]

Kauf (lat. Emtio venditio, franz.Vente), der Vertrag, nach dem der eine Kontrahent, der Verkäufer (venditor), einen Wertgegenstand, die Ware, dem andern, dem Käufer (emtor), überliefern und von diesem dagegen eine Geldsumme, den Preis (pretium), erhalten soll. Die Sätze, die das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 433–514) und das Handelsgesetzbuch (§ 373–382) über den K. aufstellen, sind in ihren Grundzügen die folgenden: Der Kaufvertrag bedarf in der Regel keiner Form. Eine Ausnahme hiervon bildet nur der Verkauf von Grundstücken (§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches), des gegenwärtigen Vermögens oder eines Bruchteils desselben (§ 311) und einer Erbschaft (§ 2371), in welchen Fällen gerichtliche oder notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Haben die Parteien jedoch schriftliche Abfassung des Kaufvertrags vereinbart, so tritt der Vertrag erst mit der schriftlichen Errichtung in Wirksamkeit. Verkauft werden kann nicht nur ein bestimmter, von allen andern Gegenständen unterschiedener Gegenstand, wie dieser Hund, das Haus München, Wilhelmstraße 3, die in Besicht genommene Ware (sogen. Spezieskauf), sondern auch ein nur nach seiner Art oder sonstwie bestimmter Gegenstand, so daß alsdann mittels eines jeden Gegenstandes erfüllt werden kann, der dieser Art angehört oder unter die sonstigen Bestimmungen fällt (sogen. Gattungskauf). So wird verkauft ein 50 Liter-Faß Franziskaner Märzenbier, ein Sack Kartoffeln Magnum bonum, ein Pfund prima Portorikokaffee. Verkauft werden kann auch, was noch nicht vorhanden ist, aber voraussichtlich entstehen wird, wie die Ernte des oder des Feldes, der Ertrag des oder des Unternehmens, der oder der Aktie (sogen. emtio rei speratae), und was möglicherweise entstehen wird, eine bloße Gewinnchance, z. B. eine Jagdbeute (sogen. emtio spei, Hoffnungskauf). In einem solchen Fall ist der Kaufpreis auch dann zu zahlen, wenn keine Jagdbeute gemacht wird. Ebenso können Gegenstände bestimmter Art verkauft werden, die der Verkäufer erst anschaffen oder durch Umgestalten gewinnen muß. Dagegen ist es nicht Verkauf, sondern Werkvertrag (s. d.), wenn es sich um die Herstellung und Lieferung eines Anzugs, Anfertigung einer Übersetzung, die Erbauung eines Hauses etc. handelt, da hier nicht die Verschaffung einer Sache oder eines Rechts, sondern das Produkt zu leistender Arbeit Gegenstand des Vertrags ist. Verkauft werden können auch Gegenstände bestimmter Art, aber noch zu bestimmender Menge, wie der gesamte Bedarf an Bier, der im Gewerbetriebe des kaufenden Wirts während der Dauer des Vertragsverhältnisses sich ergibt, zu liefern nur im Gebräu des Verkäufers. Hinsichtlich dieses sogen. Bierlieferungsvertrages bestimmt Artikel 13 und 14 des bayrischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, daß im Zweifel von jeder Partei auf den letzten September jedes Jahres gekündigt und vom Brauer, falls das Wirtschaftsgrundstück dem Wirt gehört, daß ihm für gestundeten oder rückständigen Preis des gelieferten Bieres eine Sicherungshypothek auf diesem Grundstück bestellt wird. Verkauft werden können auch, wie insbes. seitens mancher Fabriken und Eisenwerke an der Börse geschieht, der Art nach bestimmte Gegenstände, deren Form und Maß, oder deren Unterart zu bestimmen dem Käufer einstweilen vorbehalten bleibt (Spezifikationskauf). Auch eine fremde, ihm nicht gehörige Sache kann der Verkäufer verkaufen, er hat dann eben die Pflicht übernommen, an dieser Sache dem Käufer das Eigentum zu verschaffen oder Schadenersatz zu leisten. Bei Verzug des Käufers kann nach fruchtloser Mahnung der Verkäufer die Bestimmung treffen. Ob die Gebinde einer Ware mit ihr verkauft oder nur geliehen sind, und ob im ersten Fall für sie ein besonderer Preis berechnet werden darf oder nicht, läßt sich mangels besonderer Abrede nur nach Geschäftsgebrauch oder sonst nach Wert und Art, auch etwa Zeichnung der Gebinde entscheiden. Die Entscheidung hat erhebliches Interesse für den Verkäufer nur noch im Konkurs des Käufers, da jetzt ein gutgläubiger Erwerber regelmäßig Eigentümer wird und der Verkäufer seine Gebinde daher von einem Dritten nicht herausverlangen kann, also regelmäßig mit dem Preis oder Wert desselben sich begnügen muß. Im allgemeinen gilt der Grundsatz, daß im Zweifel das Zubehör (s. d.) einer Sache als mitverkauft anzusehen ist (§ 314). Dem Verkehr dauernd entzogene Gegenstände, wie z. B. Luft, Licht und fließendes Wasser, sind nicht verkäuflich. Vorübergehend dem Verkehr entzogene Gegenstände, wie Begräbnisplätze, öffentliche Straßen und Plätze, können nur unter der Voraussetzung Gegenstand des Verkaufs sein, daß sie dem freien Verkehr zurückgegeben werden (§ 308). Auch seine eigne Sache kann man gegebenenfalls (im Falle ihrer Pfändung, im Zwangsversteigerungsverfahren) kaufen. Verboten ist der K. einer Sache durch den, der für einen Dritten auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Verkauf vorzunehmen oder zu leiten hat. So darf der Gerichtsvollzieher, der Konkursverwalter eine Sache, die er zu verkaufen hat, der Amtsrichter, der ein Grundstück im Zwangsvollstreckungsweg zu veräußern hat, weder für sich selbst noch für einen andern kaufen, noch durch einen Dritten für sich kaufen lassen. Als Kaufpreis kann nicht nur eine bestimmte Geldsumme, sondern auch der übliche oder der angemessene Preis vereinbart sein, und die eine wie die andre Vereinbarung kann ohne besondere Erklärung erfolgen, wesentlich ist nur, daß der Kaufpreis auf Grund des Kaufvertrags überhaupt bestimmbar ist. Wer einen Laden hält, bietet dann die Waren zu den notierten oder den bei ihm üblichen oder den ortsüblichen oder sonst zu den angemessenen Preisen aus, und wer dem Laden eine Ware entnimmt, ohne eine bestimmte Summe zu vereinbaren, will sie zu dem Preise haben, zu dem sie ausgeboten wurde. Der Verkäufer, der einen Kaufpreis als den üblichen oder den angemessenen verlangt, braucht daher auch nicht etwa zu behaupten und zu beweisen, daß keine bestimmte Summe als Kaufpreis vereinbart sei, sondern hat vielmehr nur auf Verlangen die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, daß der übliche oder der angemessene Preis gewollt oder solcher Wille nach Treu und Glauben anzunehmen war. Der Kaufpreis ist auch genügend vereinbart, wenn er nur für ein Maß des Kaufgegenstandes oder für eine Einheit einer verkauften Menge bestimmt ward, wenn also z. B. verkauft ist à Stück, à Pfund, à Sack, à Tonne, à Faß zu 1, 10, 50, 100, 250 Mk. Ist der Preis nach dem Gewicht zu bestimmen, so kommt das Gewicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht aus dem Vertrag oder dem Handelsgebrauch des Orts, an dem der Verkäufer zu erfüllen hat, sich ein andres ergibt. Nach dem Vertrag oder dem Ortsgebrauch bestimmt sich aber stets, ob und in welcher Höhe das Taragewicht nach einem bestimmten Ansatz oder Verhältnis statt nach genauer Ausmittelung abzuziehen ist, sowie ob und wieviel als Gutgewicht zugunsten des Käufers zu berechnen ist oder als Vergütung für schadhafte oder unbrauchbare Teile (Refaktie) gefordert werden kann.

Der Verkäufer haftet für den Kaufgegenstand und dessen Eigenschaften, wie es die Regel ist bei entgeltlichen Veräußerungen (s. Entgeltliche Verträge), insonderheit hat er dafür einzustehen, daß zur Zeit des Überganges der Gefahr auf den Käufer die verkaufte Sache die zugesicherten Eigenschaften (dicta et promissa) auch wirklich besitzt und sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern (§ 459). Für zugesicherte Eigenschaften oder bei Zusicherung des Nichtvorhandenseins bestimmter Fehler haftet der Verkäufer auch dann, wenn ihr Nichtvorhandensein oder Vorhandensein unerheblich ist und die Brauchbarkeit und den Wert der Sache gar nicht mindert. Vage Anpreisungen und Zusicherungen, die im Geschäftsverkehr üblich sind (»Der Stoff hält noch ihre Enkel und Enkelsenkel aus!«), sind natürlich belanglos. Hat der Käufer jedoch bei Abschluß des Kaufes den Mangel gekannt oder infolge eigner grober Fahrlässigkeit ihn übersehen, so haftet der Verkäufer nicht, er habe denn in betrügerischer Weise den Mangel verschwiegen, bez. verheimlicht und verdeckt (§ 460). Das gleiche gilt beim Verkauf von Sachen auf Grund eines Pfandrechts im Wege der öffentlichen Versteigerung oder Zwangsvollstreckung (§ 461 des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 56 des Zwangsversteigerungsgesetzes). Hat der Verkäufer den Mangel der Sache überhaupt zu vertreten, so kann der Käufer entweder Rückgängigmachung des Kaufes (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung [§ 462]) oder endlich Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 463); ist jedoch nur eine der Gattung nach bestimmte Sache, z. B. 10 Ztr. Gerste, verkauft, so fällt die Schadenersatzklage weg, dafür aber kann Klage auf Lieferung einer mangelfreien Sache gestellt werden (§ 480). Unter diesen Rechten kann der Käufer nach Belieben wählen, hat er aber einmal die Schadenersatzklage erhoben, so entfällt die Wandlungs- und Minderungsklage. Damit der Verkäufer weiß, wie er daran ist, kann er dem Käufer unter Setzung einer angemessenen Frist Wandlung anbieten; verstreicht sie, ohne daß er sich erklärt, so ist das Recht auf Wandlung erloschen (§ 465, 466). Bei der Wandlung soll das Verhältnis wiederhergestellt werden, das zwischen den beiden Parteien vor Abschluß des Kaufes bestand. Der Käufer hat also die gekaufte Sache gegen Rückgabe des Kaufpreises dem Verkäufer zurückzugewähren, etwaige inzwischen gezogene Nutzungen herauszugeben und für schuldhafterweise nicht gezogene Ersatz zu leisten. Der Verkäufer muß das Kaufgeld vom Tage des Empfangs bis zu seiner Rückgabe mit 4 Proz. verzinsen und die notwendigen Auslagen und Verwendungen ersetzen (§ 346, 347, 467, 987). Untergang der Sache und Unmöglichkeit der Rückgabe schließt nur dann die Wandlung aus, wenn hieran der Käufer selbst schuld ist, in welchem Falle nur Minderung, bez. Schadenersatz gefordert werden kann (§ 350 ff.). Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, zu dem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Sache im mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat also die sogen. absolute Berechnung, die den Wert der Sache nach Bekanntwerden des Fehlers feststellt und dann einfach den Kaufpreis um so viel mindert, als er diesen Betrag übersteigt, fallen gelassen und sich für das relative Prinzip entschieden (§ 472). Nach dieser verhältnismäßigen Berechnungsmethode, die jedoch nur bei Verschiedenheit des Kaufpreises und des wirklichen Wertes anzuwenden ist, ist der Kaufpreis in dem Verhältnis zu mindern, das dem augenblicklichen Wert der Sache zu dem beim Verkauf angenommenen entspricht. Betrug also bei einem Kaufpreis von 80 Mk. der wirkliche Wert der Sache 70 Mk., während die Sache im mangelfreien Zustand 100 Mk. wert gewesen wäre, so berechnet sich der Minderpreis nach der Gleichung: 100: 70 = 80: x. Der Kaufpreis mindert sich also auf 56 Mk. Aber auch wenn der wirkliche Preis trotz des Mangels 80 Mk. betragen würde, könnte der Käufer im vorliegenden Falle mit Rücksicht auf den mangelfreien Wert von 100 Mk. Minderung nach der Gleichung: 100: 80 = 80: x, also Herabsetzung des Kaufpreises auf 64 Mk., verlangen. Wurden mehrere Sachen um einen Gesamtpreis verkauft, die Minderung aber nur wegen einzelner Sachen begehrt, so ist der Herabsetzung des Preises der Gesamtwert aller Sachen zugrunde zu legen (§ 472, Abs. 2). Beträgt also der Gesamtwert der Sachen in mangelfreiem Zustand 2500 Mk., der Wert der von der Wandlung nicht betroffenen Sachen 2300 Mk. und der Kaufpreis 2400 Mk., so ergibt sich folgende Gleichung: 2500: 2300 = 2400: x, also Herabsetzung des Kaufpreises auf 2208 Mk. Diese letztere Berechnungsart ist nach § 471 auch bei der Wandlung anzuwenden, wenn sie im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für einen Gesamtpreis nur in Ansehung einzelner Sachen erfolgen soll. Eine Verjährung der oben angeführten drei Arten der Gewährleistungspflicht tritt bei beweglichen Sachen in sechs Monaten von der Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahr von der Übergabe an ein. Vertraglich können diese Fristen jedoch verlängert und verkürzt werden. Hat der Verkäufer einen gewährleistungspflichtigen Mangel jedoch arglistig verschwiegen, so gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren. Eine vertragliche Ausschließung oder Beschränkung der Haftung für Mängel der Sache ist nur gültig. wenn der Verkäufer nicht arglistig den Mangel verschwiegen hat (§ 476). Über Gewährsleistung wegen Viehmängel vgl. Haftpflicht, S. 608.

Mit der Übergabe des verkauften Gegenstandes geht die Gefahr zufälligen Unterganges und zufälliger Verschlechterung auf den Käufer über. Dieser trägt von da an die Lasten und zieht von da an die Nutzungen; er hat von da an auch nicht gezahlten Kaufpreis zu verzinsen, falls derselbe nicht gestundet ward. Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem andern Ort als dem Erfüllungsort (s. Leistung), so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Daher die kaufmännischen Worte »sandten Ihnen auf Ihre werte Rechnung und Gefahr« und »wünschen Ihnen gute Ankunft«. Ist der K. für beide Teile Handelsgeschäft oder Handelskauf (s. d.) im Sinne der § 373–382 des Handelsgesetzbuches, so ist der Käufer, wenn er die ihm von einem andern Ort übersandte Ware beanstandet, verpflichtet, für deren einstweilige Aufbewahrung zu sorgen; er kann die Ware, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, hinterlegen, nach Androhung öffentlich versteigern oder zum etwaigen Börsen- oder Marktpreis durch eine zu öffentlichen Versteigerungen befugte Person aus freier Hand verkaufen lassen, alles auf Kosten des Verkäufers, aber nur unter steter Benachrichtigung desselben. Die Kosten der Übergabe, insbes. des Messens und Wägens, fallen dem Verkäufer zur Last, die Kosten der Abnahme und etwaiger Versendung dem Käufer. Hat der Verkäufer den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis gestundet, so kann er bei späterm Verzug des Käufers nicht mehr zurücktreten. Ist der K. ein Fixgeschäft, d. h. ist die Leistung des einen Teils genau zu einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist zu bewirken, so kann der Nichtsäumige schon dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht rechtzeitig erfolgt ist, gleichviel ob den Säumigen ein Verschulden trifft oder nicht. Liegt jedoch Verzug des Säumigen vor, so kann statt sofortiger Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden. Dem Schadenersatzanspruch kann bei Waren mit Börsen- oder Marktpreis auch der Preis zugrunde gelegt werden, den der Nichtsäumige für den anderweitigen K. oder Verkauf der in Frage stehenden Ware hat zahlen müssen, bez. bekommen hat (sogen. Deckungskauf). Jedoch muß dieser Deckungskauf sofort nach Ablauf der bedungenen Lieferungszeit erfolgen. Der K. oder Verkauf von Waren ohne Börsen- oder Marktpreis hat durch hierzu angestellte und öffentlich ermächtigte Personen zu erfolgen. Der Verkäufer sowie der Einkaufskommissionär (s. Kommissionär) kann Waren, die von einem andern Ort an einen Gemeinschuldner abgesendet und von ihm noch nicht vollständig bezahlt sind, zurückfordern, sofern nicht dieselben schon vor der Eröffnung des Konkurses an dem Orte der Ablieferung angekommen und in den Gewahrsam des Gemeinschuldners oder einer andern Person für ihn gelangt sind; dies ist das sogen. Verfolgungsrecht des Verkäufers. Sofern die Übergabe nicht etwa nur eine vorläufige (zu besserer Besicht, Probe od. dgl.) ist, gehen durch sie die Rechte des Verkäufers, insbes. sein etwaiges Eigentum (am beweglichen Gut) auf den Käufer über. Hat jedoch der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises sich vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt und der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt (vgl. auch Abzahlungsgeschäfte). Ist der K. für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, auf ihre Empfangbarkeit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen. Dieselben finden auch dann Anwendung, wenn eine andre, als die bedungene Ware oder eine andre, als die bedungene Menge von Waren geliefert ist, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte. Ist der K. nicht für beide Teile Handelsgeschäft, so gilt der Käufer, der die Sache ohne Mängelanzeige behält, nur dann als sie billigend, wenn dafür noch Weiteres hinzukommt, z. B. wenn er sie zu dem Zweck verwendete, zu dem er sie kaufte.

K. auf Probe und K. auf Besicht ist K. mit der Befugnis des Käufers, nach seinem Belieben innerhalb vereinbarter oder vom Verkäufer gesetzter angemessener Frist zurückzutreten; dabei gilt unbenutzter Ablauf der Frist als Billigung, wenn die Sache dem Käufer übergeben war. K. nach Probe ist K. mit der Zusage des Verkäufers, daß die Sache die Eigenschaften der Probe habe. K. zur Probe ist K., bei dem der Käufer die rechtlich unerhebliche Angabe machte, daß er später noch Gleiches vom Verkäufer kaufen werde, wenn die Sache ihm zusage. K. auf Wiederkauf ist K. mit Verpflichtung des Käufers, die Sache dem Verkäufer auf Verlangen zurückzuverkaufen, und zwar im Zweifel zu demselben Preis und bewegliches Gut innerhalb dreier, unbewegliches innerhalb 30 Jahre. Dabei haftet der Käufer für Verschulden sowie für wesentliche Änderungen, hat aber Anspruch auf Ersatz von Verwendungen, durch die der Wert zur Zeit des Wiederkaufs noch erhöht ist. Noch eine Menge andrer Nebenberedungen sind beim K. derart üblich, daß je für sie sich besondere Rechtssätze durch Gewohnheit gebildet haben und ein besonderer, oft kaum auf den K. hinweisender Name Geltung gewann. Die wichtigsten dieser Arten des Kaufes sind an den Börsen ausgebildet worden (s. Börse, S. 243 f.). Vgl. auch die Artikel »Entgeltliche Verträge, Eigentumsvorbehalt und Haftpflicht«, S. 608.

Eine eingehende Regelung hat schließlich das Vorkaufsrecht (jus protimiseos) im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 504–514) gefunden. Man unterscheidet ein persönliches (obligatorisches), ein dingliches und ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Ersteres ist die vom Eigentümer einer Sache einem andern eingeräumte Befugnis, im Falle des Verkaufs dieser Sache vor jedem Dritten unter denselben Bedingungen sie zu erwerben, unter denen der Dritte sie erworben hatte. Das dingliche Vorkaufsrecht besteht in der Belastung eines Grundstückes mit einem dinglichen Recht, und zwar in der Weise, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer des Grundstückes gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist (§ 1094 ff.). Das gesetzliche Vorkaufsrecht steht den übrigen Miterben zu, falls ein Miterbe seinen Anteil an der Erbschaft an einen Dritten, der nicht Miterbe ist, verkauft (§ 2034 ff.). Das persönliche Vorkaufsrecht ist formfrei und wird ausgeübt durch einfache Erklärung gegenüber dem Verpflichteten, vom Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Um dies zu ermöglichen, muß der Verpflichtete dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrags sofort mitteilen. Wird die Mitteilung schuldhaft verzögert oder unterlassen, so hat der Verpflichtete Schadenersatz zu leisten. Gegenüber einem bloßen Kaufangebot oder einem simulierten Kaufvertrag, wie auch einem andern Rechtsgeschäft, z. B. Tausch, tritt es nicht in Kraft. Falls nicht eine andre Frist vertraglich vereinbart, hat sich der Berechtigte innerhalb zweier Monate, wenn es sich um Grundstücke, innerhalb einer Woche, wenn es sich um andre Gegenstände handelt, zu erklären. Durch diese Erklärung kommt der K. zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten unter den Bedingungen zustande, die der Verkäufer mit dem Dritten vereinbart hat. Eine dem Dritten gewährte Stundung kann der Vorkäufer für sich nur gegen Sicherheitsleistung in Anspruch nehmen, es sei denn, daß bei einem Grundstücksverkauf Hypothekenbestellung an dem Grundstück vereinbart oder eine auf dem Grundstück lastende Hypothekenschuld in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen wurde. Etwaige Nebenleistungen, zu denen sich der Dritte beim K. verpflichtet hat, sind zu übernehmen oder deren Geldwert zu erstatten. Sind es jedoch in Geld unschätzbare und nicht unwesentliche Nebenleistungen, z. B. solche, bei denen es auf die Person des Dritten allein ankommt, so ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen. Wurde der Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit andern Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, sogen. Mengekauf, so kann der Berechtigte wohl verlangen, daß ihm der betreffende Gegenstand um einen verhältnismäßigen Preis überlassen werde, nicht aber, daß ihm alle Gegenstände gegen Zahlung des Gesamtpreises überlassen werden. Auf Verlangen des Verpflichteten muß der Vorkäufer alle die Gegenstände kaufen, die nicht ohne Nachteil für den Verpflichteten von den übrigen getrennt werden können, will er das nicht, so ist das Vorkaufsrecht erloschen. Einen Zwang zur Ausübung des Vorkaufsrechts gibt es in keinem Falle. Im Zweifel erstreckt sich das Vorkaufsrecht nicht auf einen sogen. Kindskauf, d. h. wenn an einen künftigen gesetzlichen Erben (s. Erbfolge, S. 889) mit Rücksicht auf sein Erbrecht verkauft wird. Ausgeschlossen ist die Ausübung des Vorkaufsrechts, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter erfolgt, und wenn, wie oben erwähnt, der Dritte sich zu einer nicht unerheblichen, in Geld nicht schätzbaren Nebenleistung verpflichtet hat. Steht es mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im ganzen, d. h. von allen Berechtigten gemeinsam in Beziehung auf den ganzen Gegenstand, ausgeübt werden. Da das Vorkaufsrecht ein höchst persönliches Recht ist, ist es mangels andrer Vereinbarung weder übertragbar, noch geht es auf die Erben über. Ist es jedoch nur auf eine bestimmte Zeit eingeräumt, so ist es im Zweifel vererbbar.

Das dingliche Vorkaufsrecht (§ 1094 ff.) ist nur an Grundstücken (Immobilien) möglich und steht entweder einer bestimmten Person zu, subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht, oder es besteht zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines andern Grundstückes, subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht. Die Umwandlung eines subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts in ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht ist unzulässig. Zu seiner Gültigkeit bedarf das dingliche Vorkaufsrecht der Eintragung im Grundbuch. Dritten gegenüber wirkt diese Eintragung als Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums. Die Rechtsbeziehungen zwischen Berechtigten und Verpflichteten sind die gleichen wie beim persönlichen Vorkaufsrecht, nur kann es auch dem Konkursverwalter gegenüber ausgeübt werden, falls er das Grundstück aus freier Hand verkauft. Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens (s. d.) mit seinem Rechte ausgeschlossen werden, eine Bestimmung, die aber nur für das subjektiv-persönliche Vorkaufsrecht gilt.

Ein gesetzliches Vorkaufsrecht kennt das Bürgerliche Gesetzbuch nur zugunsten der andern Miterben bei dem Verkauf des Anteils eines Miterben an einen Dritten, der nicht Miterbe ist (§ 2034, 2035). Die Frist zur Ausübung beträgt hier 2 Monate. Es steht den Miterben nicht nur gegenüber dem Käufer, sondern auch gegen einen weitern Käufer zu und wird ausgeübt durch die formlose Erklärung der Miterben gegenüber dem Käufer, das Vorkaufsrecht ausüben zu wollen. Die Miterben treten dann einfach in das Vertragsverhältnis ein, das zwischen dem Käufer und dem verkaufenden Miterben bestand. Entgegen den andern Vorkaufsrechten ist es stets vererblich. Die Landesgesetze kennen noch einige weitere gesetzliche Vorkaufsrechte, die wichtigsten und verbreitetsten sind das im Falle der Enteignung dem Enteigneten zustehende, wenn das enteignete Grundstück für die Zwecke der Enteignung entbehrlich wird, und das zugunsten der anerbenberechtigten Miterben des Anerben, wenn das Anerbengut innerhalb 20 Jahren nach dem Tode des Erblassers verkauft wird. – Nach österreichischem Recht ist das Vorkaufsrecht ein persönliches, von dem frühern Eigentümer der Sache vorbehaltenes Recht, das aber durch Eintragung in die öffentlichen Bücher ein dingliches werden kann, dahingehend, daß der Eigentümer, wenn er die Sache wieder verkaufen will, jenem die Einlösung anzubieten hat. Der Vorkaufsberechtigte muß den vollen, von einem Dritten angebotenen Preis bezahlen (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, § 1072–1079).

Vgl. Treitschke, Der Kaufkontrakt in besonderer Beziehung auf den Warenhandel (2. Aufl., Gera 1865); F. Hofmann, Über das Periculum beim K. (Wien 1870); Eck, Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährung des Eigentums (Halle 1874); Bernhöft, Beitrag zur Lehre vom K. (Jena 1874); Bechmann. Der K. nach gemeinem Recht (1. und 2. Teil, Erlang. 1876–84; 3. Teil, Leipz. 1905); Gareis in Endemanns »Handbuch des deutschen Handels-, See- und Wechselrechts«, Bd. 2 (Leipz. 1884); Hanausek, Die Haftung des Verkäufers für die Beschaffenheit der Ware (Berl. 1883–87, 3 Tle.); A. Affolter, Der Irrtum beim K. (im »Archiv für bürgerliches Recht«, 1892, S. 280–305). Für das gegenwärtig geltende Recht vgl. die Kommentare zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die systematischen Darstellungen; ferner Immerwahr, Das dingliche Vorkaufsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (in »Iherings Jahrbuch«, Bd. 40, S. 279 ff.).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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