Jüngstenrecht

Jüngstenrecht

Jüngstenrecht (Minorat, Juniorat; Gegensatz: Majorat, Vorrecht des Erstgebornen). Obwohl das Vorrecht der Erstgeburt eine alte und in den meisten Ländern vorherrschende Institution ist, so finden sich doch in den meisten europäischen Ländern und sonst Spuren einer Bevorzugung des jüngsten Sohnes, wie in der Josephssage. So wird im Rigsmâl (Edda) der jüngste Sohn Jarls der erste König etc. Auch in England (wo es borough-english heißt), Deutschland, Rußland, der Tatarei finden sich Spuren eines Jüngstenrechts. Das französische Droit de juveigneurie gehört jedoch nicht hierher. Vgl. Liebrecht, Zur Volkskunde (Heilbr. 1879).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Jüngstenrecht — Jüngstenrecht, Bevorzugung des jüngsten Sohnes bei der Erbfolge im Gegensatz zum Erstgeburtsrecht. Das J. gilt noch in manchen niedersächs. Gegenden …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Jüngstenrecht — ↑Minorat …   Das große Fremdwörterbuch

  • Jüngstenrecht — Jụ̈ngs|ten|recht 〈n. 11; unz.〉 Recht des jüngsten Sohnes auf das Erbgut; Sy Juniorat, Minorat; Ggs Ältestenrecht * * * Jụ̈ngs|ten|recht, das: ↑ Minorat (1). * * * Jüngstenrecht,   die Bevorzugung des jüngsten Kindes bei ungeteilter Einzelerbfolge …   Universal-Lexikon

  • Jüngstenrecht — Jụ̈ngs|ten|recht, das; [e]s (für Minorat) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Minorat — Mi|no|rat 〈n. 11〉 Ggs Majorat 1. = Jüngstenrecht 2. dem jüngsten Sohn zustehendes Erbteil [zu lat. minor „kleiner, geringer“] * * * Mi|no|rat, das; [e]s, e [zu lat. minor, ↑ 1minus] (Rechtsspr.): 1. Vorrecht des Jüngsten auf da …   Universal-Lexikon

  • Minorat — Mi|no|rat das; [e]s, e gebildet nach ↑Majorat zu lat. minor »kleiner, geringer; jünger«>: 1. Vorrecht des Jüngsten auf das Erbgut; Jüngstenrecht. 2. nach dem Jüngstenrecht zu vererbendes Gut; vgl. ↑Majorat (Rechtsw.) …   Das große Fremdwörterbuch

  • Juniorāt — (lat.), eine bei Familienfideikommissen nach gemeinem Fideikommißrecht und dem österreichischen bürgerlichen Gesetzbuch zu lässige, im Rechtsleben nur in einzelnen kleinen Rechtsgebieten bezüglich des Erbganges in Liegenschaften üblich. Vgl.… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Minorāt — (neulat.), im Gegensatz zum Majorat (s. d.), diejenige Art der deutschrechtlichen Erbfolge, wonach unter gleichnahen Erben immer der jüngste zur Erbschaft berufen ist, und die namentlich bei Bauerngütern vorkommt (s. Bauerngut, S. 463). Mitunter… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Ältestenrecht — Ạ̈l|tes|ten|recht 〈n. 11; unz.〉 Recht des ältesten Sohnes auf das Erbgut; Sy Majorat (1), Seniorat (2); Ggs Jüngstenrecht * * * Ạ̈l|tes|ten|recht, das: 1. Art der Erbfolgeordnung, bei der das älteste Mitglied innerhalb der Familie die Erbfolge… …   Universal-Lexikon

  • Juniorat — Ju|ni|o|rat 〈n. 11〉 = Jüngstenrecht; Ggs Seniorat [zu lat. iunior „jünger“] * * * Ju|ni|o|rat, das; [e]s, e: Minorat. * * * Ju|ni|o|rat, das; [e]s, e: Minorat …   Universal-Lexikon

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