Gesellschaft [2]

Gesellschaft [2]

Gesellschaft (Sozietät, latein. Societas), im Rechtssinn die durch Vertrag zustande gekommene Vereinigung mehrerer Personen zur Errichtung eines gemeinsamen erlaubten Zweckes, insbes. gemeinsamen Vermögenserwerbes. Während sich das römische Recht auf Regelung der Beziehungen der Gesellschafter untereinander beschränkte, läßt sich die G. des Bürgerlichen Gesetzbuches im Anschluß an das deutschrechtliche Institut der »gesamten Hand«, als eine auch nach außen hin erhebliche Vereinigung bezeichnen. Entstehen kann eine G. nur durch einen Vertrag, den sogen. Gesellschaftsvertrag, der jedoch an keine Form gebunden ist. Durch ihn verpflichten sich mehrere Personen (die Gesellschafter) gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes (materieller oder geistiger Art) in der durch den Vertrag bestimmten Weise, insbes. durch Leistung der vereinbarten Beiträge zu fördern (§ 705). Ist der Zweck der G. ein gesetzlich verbotener oder unsittlicher, so ist der Gesellschaftsvertrag nichtig. Die Beiträge der Gesellschafter sind mangels andrer Bestimmungen gleich groß und können in Vermögenswerten jeder Art bestehen; sie werden wie alle durch die Geschäftsführung erworbenen Gegenstände und Vermögenswerte gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen. Dieses gehört jedoch nicht etwa zu einem bestimmten Bruchteil den einzelnen Gesellschaftern, ist vielmehr ein Vermögen »zur gesamten Hand«, weshalb der einzelne Gesellschafter weder über seinen Anteil verfügen, noch vor Auflösung Teilung des Gesellschaftsvermögens verlangen kann. Ebensowenig kann gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, mit einer Forderung, die gegen einen einzelnen Gesellschafter zusteht, ausgerechnet werden, wie auch der Gläubiger eines Gesellschafters keine unmittelbare Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen suchen kann. Die Führung der Geschäfte wird durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt, meist ist sie einzelnen Gesellschaftern übertragen, wo dies nicht der Fall ist, steht die Geschäftsführung den Gesellschaftern nur gemeinsam zu und ist stets die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter notwendig. Die einmal übertragene Geschäftsführung kann nur aus wichtigen Gründen (Pflichtverletzung, Unfähigkeit etc.) entzogen und vom Geschäftsführer gekündigt werden. Bei seiner Tätigkeit für die G. haftet der Gesellschafter nur für diejenige Sorgfalt, die er-in eignen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Über die Gesellschaftsangelegenheiten kann sich jeder Gesellschafter, auch der von der Geschäftsführung ausgeschlossene, durch Einsichtnahme der Geschäftsbücher persönlich unterrichten. Rechnungslegung und Verteilung von Gewinn und Verlust erfolgt bei G. von längerer Dauer gewöhnlich am Schlusse des Geschäftsjahres, außerdem aber erst nach Auflösung der G. Die Anteile an Gewinn und Verlust sind, mangels andrer Vereinbarungen, ohne Rücksicht auf Art und Größe der eingelegten Beiträge für alle Gesellschafter gleich; scheidet ein Gesellschafter aus, so wächst sein Anteil an dem Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu, die ihm den Betrag auszuzahlen haben, der auf ihn treffen würde, wenn zur Zeit seines Austrittes eine Auflösung der G. stattgefunden hätte. Gleichwohl aber haftet er auch nach Austritt noch für etwaige Schulden der G. Abgesehen von bestimmten Vereinbarungen endigt die G. 1) falls ihr Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist, 2) falls ein Gesellschafter stirbt, 3) falls ein Gesellschafter kündigt, 4) falls über das Vermögen eines Gesellschafters der Konkurs eröffnet wird. Nach Auflösung der G. findet unter den Gesellschaftern die Auseinandersetzung über das Gesellschaftsvermögen, die sogen. Liquidation, statt. Der alsdann sich ergebende Überschuß gebührt den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn, und umgekehrt haben die Gesellschafter einen etwaigen Fehlbetrag nach dem Verhältnis, nach dem sie den Verlust zu tragen haben, zu decken und eventuell für einen zahlungsunfähigen. Gesellschafter zu gleichen Teilen zu haften. Eine Klage gegen eine G. oder eine Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist unmöglich, es müssen vielmehr sämtliche Gesellschafter verklagt, bez. gegen sämtliche Gesellschafter ein vollstreckbares Urteil erwirkt werden. Die Bezeichnung geschlossene G. bedeutet, daß nach den Statuten nur eine beschränkte Zahl von Mitgliedern aufgenommen werden darf, oder daß nicht jedermann der Zutritt, bez. Eintritt freisteht. Verschieden von den Gesellschaften des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Gesellschaften des Handelsrechts, die sogen. Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften etc. Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 705 u. 740; Knoke, Das Recht der G. nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (Jena 1901).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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