Geschäftsführung

Geschäftsführung

Geschäftsführung, im allgemeinen die Besorgung von Geschäften, insbes. die von fremden Geschäften. Im engern Sinn ist G. die Besorgung eines Geschäfts für einen andern, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst, z. B. weil er sein gesetzlicher Vertreter ist, dazu berechtigt zu sein (negotiorum gestio). Diese Person, Geschäftsführer genannt, hat hierbei auf das Interesse des Vertretenen, des sogen. Geschäftsherrn, und auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen Rücksicht zu nehmen, tut er dies nicht, so haftet er, auch ohne daß ihn ein Verschulden trifft, für eventuellen Schaden, es sei denn, daß ohne die G. eine Pflicht des Geschäftsherrn, die im öffentlichen Interesse liegt, oder eine Unterhaltspflicht desselben nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit dagegen haftet er nur, wenn er durch seine G. eine drohende, dringende Gefahr vom Geschäftsherrn abwenden wollte. In allen Fällen aber hat der Geschäftsführer dem Geschäftsherrn sobald wie möglich von seiner G. Mitteilung zu machen. Erfolgte die G. im Interesse des Geschäftsherrn und nach dessen wirklichem oder mutmaßlichem Willen, entsprach die G. einem öffentlichen Interesse oder einer Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn, oder genehmigte der Geschäftsherr die G., so kann der Geschäftsführer Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Lagen diese Voraussetzungen aber nicht vor und erlitt der Geschäftsherr durch die G. keinen Schaden, so hat er dem Geschäftsführer alles das herauszugeben, was er durch die G. erlangt hat. Glaubt der Geschäftsführer, daß er sein eignes Geschäft führte, so finden diese Bestimmungen keine Anwendung (Bürgerliches Gesetzbuch, § 677 mit 687). Im Zivilprozeß versteht man unter Geschäftsführer denjenigen, der ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht handelt. Ein solcher kann vom Gericht einstweilen zur Prozeßführung zugelassen werden (Zivilprozeßordnung, § 89). Vgl. Sturm, Die Lehre von der G. ohne Auftrag (Berl. 1897).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Geschäftsführung — (negotiorum gestio), Besorgung fremder Geschäfte ohne Auftrag (Gegensatz von Mandat) …   Herders Conversations-Lexikon

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  • Geschäftsführung — Leitung; Stab; Geschäftsleitung; Direktion * * * Ge|schạ̈fts|füh|rung 〈f. 20; unz.〉 1. das Führen eines Geschäfts, der Geschäfte 2. eine od. mehrere Personen, die zur Führung eines Unternehmens berechtigt sind; Sy Geschäftsleitung ● er ist mit… …   Universal-Lexikon

  • Geschäftsführung — die Geschäftsführung, en (Aufbaustufe) Leitung eines Unternehmens Synonym: Geschäftsleitung Beispiele: Er ist der Geschäftsführung unmittelbar unterstellt. Die Verhandlungen zwischen der Geschäftsführung und den Gewerkschaftern wurden abgebrochen …   Extremes Deutsch

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  • Geschäftsführung ohne Auftrag — Besorgung eines Geschäfts durch jemand (den Geschäftsführer) für einen anderen (den Geschäftsherrn), ohne von diesem beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein; es entstehen gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten: Bei… …   Lexikon der Economics

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