Gerichtliche Analyse

Gerichtliche Analyse

Gerichtliche Analyse, chemische, mikroskopische, auch biologische Untersuchung im Interesse der Rechtspflege. Ost handelt es sich bei einer solchen nur um Feststellung der Beschaffenheit von Nahrungs-, Genußmitteln oder Gebrauchsgegenständen, bei der gerichtlichen Analyse im engern Sinn aber ist die Gegenwart von Blut, Sperma, Giften etc. in und an den verschiedensten Gegenständen nachzuweisen. Blutflecke sollen, oft noch nach Jahren, an Möbeln, Kleidern, Waffen etc. erkannt und es soll womöglich die Natur des Blutes festgestellt werden. Gifte sind sehr häufig in frischern oder ältern Leichenteilen, aber auch in Geräten aller Art nachzuweisen. Immer ist die g. A. eine qualitative, resp. quantitative Analyse, die nach denselben Regeln wie jede andre Analyse (s. d., S. 474f.) ausgeführt wird. Da aber von ihrem Ausfall das Urteil des Richters oft in erster Linie oder doch wesentlich bestimmt wird, so erfordert die g. A. ganz besondere Vorsichtsmaßregeln. Die zu untersuchenden Objekte sind vor jeder fremden Beeinflussung absolut zu schützen, das Laboratorium darf während der Untersuchung von keinem Unbeteiligten betreten werden, es sind neue Apparate anzuwenden, und die zu benutzenden Chemikalien müssen sorgfältig auf ihre Reinheit geprüft werden; kurz, es muß alles geschehen, was irgend erforderlich erscheint, um einen Irrtum auszuschließen. Dabei ist der nachgewiesene Körper und, soweit möglich, dessen gesamte aufgefundene Menge in eine Glasröhre einzuschmelzen, um als Beweismaterial zu dienen. Die Schwierigkeit der gerichtlichen Analyse beruht z. T. auf der Beschaffenheit der zu untersuchenden Substanz, z. T. auf der Fragestellung des Richters. Wenn in ältern Leichenteilen, die sich in vorgeschrittener Fäulnis befinden, Alkaloide nachgewiesen werden sollen, so gehört große Umsicht und Geschicklichkeit dazu, diese abzuscheiden und ihre Natur zweifellos festzustellen. Und während es z. B. verhältnismäßig leicht ist, die Frage zu beantworten, ob Arsenik vorhanden ist oder nicht, so ist es außerordentlich schwierig, die Frage zu beantworten, ob überhaupt irgend welche schädliche Stoffe vorhanden sind. Der Chemiker hat in solchem Falle sorgfältig zu erwägen, wie weit er eine präzise Antwort geben darf. Vgl. Duflos, Handbuch der angewandten gerichtlichen chemischen Analyse (Bresl. 1873); Dragendorff. Die gerichtlich chemische Ermittelung von Giften (4. Aufl., Götting. 1895); Otto, Anleitung zur Ausmittelung der Gifte und zur Erkennung der Blutflecke (7. Aufl., Braunschw. 1896); Baumert, Lehrbuch der gerichtlichen Chemie (das. 1893); Klein, Elemente der forensisch-chemischen Ausmittelung der Gifte (2. Aufl., Hamb. 1902); Kippenberger, Grundlagen für den Nachweis von Giftstoffen etc. (Berl. 1897).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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