Gemeinschuldner

Gemeinschuldner

Gemeinschuldner wird in der deutschen Konkursordnung (s.d.) der Schuldner genannt, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist. Er wurde früher im gemeinen Recht Kridar, in andern Ländern Fallit oder Gantmann genannt und wird manchmal auch als Konkursschuldner bezeichnet. Der G. verliert nach § 6 mit der Konkurseröffnung die Befugnis, sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht übt statt seiner der Konkursverwalter aus. Immerhin stehen ihm auch während des Konkursverfahrens gewisse Befugnisse zu; insbes. muß ihm der Verwalter vor der Vornahme gewisser für ihn wichtigen Rechtshandlungen Mitteilung davon machen. Aus der Konkursmasse darf dem G. und seiner Familie der notdürftige Unterhalt als Unterstützung gewährt werden. Vgl. Konkurs.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Gemeinschuldner — (fr: failli, it: fallito; auch: Konkursit, Kridar, Kridatar) heisst nach schweizerischem Recht der Schuldner, nachdem über ihn eine Generalexekution in sein Vermögen eröffnet worden ist;[1] der Begriff wird etwa verwendet in Art. 237 Abs. 3 Ziff …   Deutsch Wikipedia

  • Gemeinschuldner — Gemeinschuldner, s.u. Concurs 1) C) a) …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Gemeinschuldner — Gemeinschuldner, derjenige, über dessen Vermögen der Konkurs (s.d.) eröffnet ist …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Gemeinschuldner — Gemeinschuldner, im Concurs der insolvente Schuldner (Cridar) gegenüber seinen sämmtlichen Creditoren …   Herders Conversations-Lexikon

  • Gemeinschuldner — Ge|mein|schuld|ner 〈m. 3〉 jmd., über dessen Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet worden ist * * * Ge|mein|schuld|ner, der (Rechtsspr.): Schuldner, über dessen Vermögen ein Konkurs stattfindet, durch den alle Gläubiger anteilmäßig befriedigt… …   Universal-Lexikon

  • Gemeinschuldner — 1. Begriff: ⇡ Schuldner, über dessen Vermögen ein ⇡ Insolvenzverfahren eröffnet ist. Der G. braucht nicht Kaufmann zu sein. Bei ⇡ Insolvenzeröffnung über das Vermögen (1) einer OHG sind G. alle Gesellschafter, (2) einer KG nur die persönlich… …   Lexikon der Economics

  • Konkursit — Gemeinschuldner (fr: failli, it: fallito; auch: Konkursit, Kridar, Kridatar) heisst nach schweizerischem Recht der Schuldner, nachdem über ihn eine Generalexekution in sein Vermögen eröffnet worden ist; der Begriff wird etwa verwendet in Art. 237 …   Deutsch Wikipedia

  • Kridar — Gemeinschuldner (fr: failli, it: fallito; auch: Konkursit, Kridar, Kridatar) heisst nach schweizerischem Recht der Schuldner, nachdem über ihn eine Generalexekution in sein Vermögen eröffnet worden ist; der Begriff wird etwa verwendet in Art. 237 …   Deutsch Wikipedia

  • Kridatar — Gemeinschuldner (fr: failli, it: fallito; auch: Konkursit, Kridar, Kridatar) heisst nach schweizerischem Recht der Schuldner, nachdem über ihn eine Generalexekution in sein Vermögen eröffnet worden ist; der Begriff wird etwa verwendet in Art. 237 …   Deutsch Wikipedia

  • Konkurs — (lat. concursus), eigentlich »das Zusammentreffen«, daher z. B. das Bewerben mehrerer um einen ausgeschriebenen Preis oder um eine ausgeschriebene Stelle, namentlich aber das Zusammentreffen mehrerer Gläubiger (concursus creditorum) ein und… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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