Früchte [2]

Früchte [2]

Früchte im juristischen Sinne sind die regelmäßigen Erzeugnisse einer Sache oder eines andern Vermögensbestandteils. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 99) unterscheidet: 1) F. einer Sache, d. h. Erzeugnisse der Sache, wie z. B. das Tierjunge als Erzeugnis des Muttertiers, die Bäume und Pflanzen als Erzeugnis des Grundstücks, oder sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute einer Sache, wie z. B. Steine, Mineralien, Wasser etc. 2) F. eines Rechtes, d. h. Erträge, die das Recht bestimmungsgemäß gewährt, wie z. B. Leibrente, Nießbrauch, Zinsen einer Forderung etc. Diesen unmittelbaren Früchten (fructus naturales) stehen gegenüber die mittelbaren F. (fructus civiles), d. h. die Erträge, die eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt, wie beispielshalber Miet- und Pachtzins. Wer zum Bezug der natürlichen F. (unter 1 und 2) für eine bestimmte Zeit berechtigt ist, erwirbt sie regelmäßig insoweit, als sie während dieser Zeit von der Sache getrennt werden; die mittelbaren oder juristischen F. dagegen werden nach dem Verhältnis der Zeitdauer der Berechtigung geteilt, bez. erhält sie derjenige, der im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit der Berechtigte ist. Soweit die auf Gewinnung der F. verwandten Kosten deren Wert nicht übersteigen, kann der Herausgebungspflichtige Kostenersatz verlangen. Die Lasten für Sachen und Rechte werden entsprechend der Nutzung der Zivilfrüchte bei Wechsel der Verpflichteten verteilt. Vgl. Reichel, Der Begriff der F. im römischen Recht und im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (in Iherings »Jahrbüchern«, Bd. 42, S. 205).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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