Fabrik- und Handelszeichen

Fabrik- und Handelszeichen

Fabrik- und Handelszeichen (Warenzeichen, Marken) sind auf Waren oder deren Verpackung angebrachte Zeichen, die in den Handel gebrachte Waren als von einer bestimmten Person (Fabrikant, Verkäufer) herrührend kenntlich machen sollen. Die Bezeichnung der Person ist eine vollständige, wenn sie Namen und Wohnort angibt (nominative Marken, zu deren Führung jeder befugt ist); sie kann aber auch eine figürliche (symbolische Marken) sein, indem sie in einer Abkürzung des Namens oder in einem Zeichen besteht. Solche Zeichen haben dann große Bedeutung, wenn, wie bei dem Handel nach fremden Ländern, die namentliche Bezeichnung nicht verstanden wird. Waren dieselben früher Repräsentanten der Firma, die ebenso wie Wappen und Insignien des Adels auch zur Unterschrift bindender Verträge benutzt wurden, so sind sie heute dazu bestimmt, Waren des einen Gewerbtreibenden von denen eines andern zu unterscheiden. Schon zur Zunftzeit, wie im 16. Jahrh. im Herzogtum Berg, noch früher in Sheffield, wurde die Führung solcher Zeichen, die in eine Zeichenrolle eingetragen wurden, besonders bei Messerschmieden und Stahlwarenfabrikanten (in Rheinland-Westfalen im 17. und 18. Jahrh. durch landesherrliche Privilegien) geschützt. Den ersten vollständigern Markenschutz gewährte Frankreich durch Gesetz vom 22. Germinal des Jahres XI (neue Gesetze 1824, 1857, 1873). Dann folgten Belgien, Österreich 1857 (neues Gesetz vom 6. Jan. 1890), Bayern (1862), Italien 1868, die Vereinigten Staaten, Rußland, England, darauf Deutschland mit einem Reichsgesetz vom 30. Nov. 1874, die Schweiz 1879 (neues Gesetz 1890), die Niederlande und Dänemark 1880, Paraguay und Mexiko 1889. Das englische Markenschutzgesetz (Merchandise Marks Act) vom 23. Aug. 1887 schreibt vor, daß alle in England anlangenden fremden Waren mit einer Bezeichnung des Ursprungslandes (z. B. made in Germany) versehen sein müssen. Eine ähnliche Bestimmung besteht in den Vereinigten Staaten und in Frankreich. – Im Gegensatz zur deutschen und französischen Gesetzgebung, die den Markenschutz auf das Strafrecht stützen und bei widerrechtlichem Willen neben der dem Verletzten zu zahlenden Entschädigung auch Geld- oder Gefängnisstrafe zulassen, verknüpfen England, Nordamerika und Belgien mit der Verletzung des Markenschutzes nur privatrechtliche Folgen (Schadenersatz).

In Deutschland gilt gegenwärtig das Reichsgesetz zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894; nebst Ausführungsverordnungen vom 30. Juni 1894 und 10. Mai 1903. Nach demselben ist zur Eintragung eines Warenzeichens jeder berechtigt, der in seinem Geschäftsbetrieb zur Unterscheidung seiner Waren von denen andrer sich eines solchen bedienen will, also nicht bloß Voll-, sondern auch Minderkaufleute sowie auch nicht kaufmännische Gewerbtreibende. Niemand ist zur Führung eines Warenzeichens verpflichtet. Die Eintragung erfolgt in eine beim Reichspatentamt in Berlin geführte Zeichenrolle. Die Zeichenrolle soll enthalten den Zeitpunkt des Einganges der Anmeldung, die Bezeichnung des Geschäftsbetriebs, in dem das Zeichen verwendet werden soll, ein Verzeichnis der Waren, für die es bestimmt ist, und eine deutliche Darstellung und Beschreibung des Zeichens, Namen und Wohnort des Zeicheninhabers und seines Vertreters sowie Änderungen in Person, Namen und Wohnort derselben, den Zeitpunkt der Erneuerung der Anmeldung sowie der Löschung des Zeichens. Für die erste Eintragung ist eine Gebühr von 30 Ps., für die nach je 10 Jahren zulässige Erneuerung eine solche von 10 Ps. zu entrichten. Die Wahl des Warenzeichens steht dem Gewerbtreibenden frei, jedoch darf er nicht ein für einen andern bereits für dieselben oder gleichartige Waren eingetragenes Zeichen wählen. In solchem Falle macht das Patentamt dem Inhaber des früher angemeldeten Zeichens Mitteilung und beschließt, falls derselbe widerspricht, über die Eintragung; im Falle der Abweisung steht dem Anmelder die Beschwerde an die Beschwerdeabteilung des Patentamts und wenn der Anmelder eine privatrechtliche Verpflichtung des frühern Zeicheninhabers zur Gestattung der neuen Eintragung behauptet, der Rechtsweg gegen den Widersprechenden offen. Die Eintragung ist zu versagen für Freizeichen (s.d.), für Warenzeichen, die ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder solchen Wörtern bestehen, die Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, Bestimmung, Preis-, Mengen- und Gewichtsverhältnis der Waren enthalten; ferner für Warenzeichen, die in- oder ausländische Staatswappen oder Wappen eines inländischen Ortes, einer Gemeinde oder eines Kommunalverbandes, oder die Ärgernis erregende Darstellungen oder solche Angaben enthalten, die den Verhältnissen nicht entsprechen und die Gefahr einer Täuschung enthalten; Phantasieworter sind gestattet. Die Löschung des Zeichens erfolgt entweder jederzeit auf Antrag des Inhabers oder von Amts wegen, wenn seit Anmeldung des Zeichens oder seit der Erneuerung 10 Jahre verflossen sind, oder wenn die Eintragung hätte versagt werden sollen. Unter Umständen kann auch ein Dritter die Löschung beantragen. Auf die in das Register eingetragenen und veröffentlichten Warenzeichen hat der Eingetragene ein ausschließliches vererbliches und mit dem Geschäft veräußerliches Recht. Zum Schutze dieses Rechtes besitzt der Geschädigte eine Klage auf Unterlassung der Rechtsverletzung für die Zukunft, eine Klage auf Schadenersatz sowie das Recht, kriminelle Bestrafung und Verurteilung zu einer Buße zu verlangen. Im einzelnen verhält es sich damit folgendermaßen: Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen od. dgl. mit dem Namen oder der Firma eines andern oder mit einem gesetzlich geschützten Warenzeichen widerrechtlich versieht oder dergleichen widerrechtlich gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet. Hat er die Handlung wissentlich begangen, so wird er außerdem (auf Antrag des Geschädigten) mit Geldstrafe von 150–5000 Mk. oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Der gleichen Geldstrafe verfällt derjenige, der Waren oder deren Verpackung etc. fälschlich mit einem Staatswappen oder mit dem Namen und Wappen eines Ortes, eines Gemeinde- oder weitern Kommunalverbandes zu dem Zwecke versieht, über Beschaffenheit und Wert der Waren einen Irrtum zu erregen, oder wer zum gleichen Zweck solche Waren in Verkehr bringt oder feilhält. Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr Waren oder deren Verpackung etc. mit einer Ausstattung, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen gleichartiger Waren eines andern gilt, ohne dessen Genehmigung versieht, oder wer zum gleichen Zweck derartig gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet und wird (auf Antrag desselben) mit Geldstrafe von 100–3000 Mk. oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft. Ausländische Waren, die mit einer deutschen Firma und Ortsbezeichnung oder mit einem in die Zeichenrolle eingetragenen Warenzeichen widerrechtlich versehen sind, unterliegen bei ihrem Eingang nach Deutschland zur Einfuhr oder Durchfuhr auf Antrag des Verletzten und gegen Sicherstellung der Beschlagnahme und Einziehung. Die Anwendung dieser Bestimmungen wird durch Abweichungen nicht ausgeschlossen, mit denen fremde Namen, Firmen, Zeichen, Wappen und sonstige Kennzeichnungen von Waren wiedergegeben werden, sofern ungeachtet dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechselung im Verkehr vorliegt. Statt jeder Entschädigung kann auf Verlangen des Geschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrag von 10,000 Mk. erkannt werden. Damit ist aber die Geltendmachung eines weitern Schadens ausgeschlossen. Daneben ist auf Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnungen, eventuell sogar auf Vernichtung der damit versehenen Waren zu erkennen.

In einigen Fällen tritt übrigens der Schutz des Gesetzes auch ohne Eintragung ein. Dies gilt einmal für gewisse Ausstattungen von Waren, Verpackungen, Ankündigungen, Preislisten, Empfehlungen, Rechnungen etc. (vgl. Warenschutzgesetz, § 15) sowie für die Bezeichnungen von Druckschriften (z. B. »Fliegende Blätter«) nach dem Gesetz über den unlautern Wettbewerb vom 27. Mai 1896, § 8. – Nach dem deutschen und den meisten andern Markenschutzgesetzen haben die Ausländer, die im Inland eine Handelsniederlassung besitzen, dieselben Rechte rücksichtlich der Eintragung ihrer Marken wie die Inländer. Ausländer, bei denen dies nicht der Fall ist, haben ein solches Recht nur, wenn der Staat, in dem ihre Niederlassung sich befindet, den inländischen Interessenten gleiche Rechte einräumt. Besondere Übereinkommen bestehen unter andern zwischen dem Deutschen Reich und Österreich-Ungarn vom 6. Dez. 1891, Italien vom 18. Jan. 1892 und 4. Juni 1902, der Schweiz vom 13. April 1892 und 26. Mai 1902. (Vgl. die Zusammenstellung der Konventionen bei Sehling, Die zivilrechtlichen Gesetze des Deutschen Reiches, 3. Aufl., Leipz. 1902, S. 244, Anm.)

Mit Geltung vom 1. Mai 1903 (vgl. Bekanntmachung vom 9. April 1903) ist Deutschland dem Internationalen Verbande zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Pariser Übereinkunft vom 20. April 1883, Protokoll, betreffend die Ausstattung des internationalen Bureaus des Verbandes für den Schutz des gewerblichen Eigentums, datiert Madrid, 15. April 1891, Zusatzakte, Brüssel, 14. Dez. 1900) beigetreten. Zurzeit gehören diesem Verband außer Deutschland an: Belgien, Brasilien, Dänemark, Domingo, Spanien, die Vereinigten Staaten von Nordamerika, Frankreich, England, Italien, Japan, die Niederlande, Portugal, Serbien, Schweden und Norwegen, die Schweiz, Tunis. (San Domingo und Serbien haben die Brüsseler Zusatzakte noch nicht ratifiziert.) Hiernach genießen die Untertanen der Vertragsstaaten sowie die in einem Vertragsstaate domizilierenden Untertanen andrer Staaten in jedem Staate die gleichen Rechte wie die Einheimischen. Die Hinterlegung einer Handelsmarke bei einem Staate gewährt eine vier Monate gültige Priorität auch in allen andern Vertragsstaaten. Jede in einem Staate hinterlegte Marke soll so, wie sie ist, auch in den andern Staaten zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden. Die Eintragung kann nur verweigert werden, wenn der Gegenstand, für den sie verlangt wird, als den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung zuwider angesehen wird. Jedes widerrechtlich mit Marken versehene Erzeugnis kann in jedem Vertragsstaate mit Beschlag belegt werden. Jeder der Staaten verpflichtet sich, eine Zentralhinterlegungsstelle einzurichten. Es wird ein Internationales Bureau eröffnet, das der obern Aufsichtsbehörde der Schweiz unterstellt wird und die Aufgabe hat, alle auf den Schutz des gewerblichen Eigentums bezügliche Mitteilungen zu sammeln, sich mit Studien zu beschäftigen, die für den Verband von Interesse sind, den Regierungen Auskünfte zu erteilen etc.

Vgl. G. Mayer, De la concurrence déloyale et de la contrefaçonen matière de noms et de marques (Par. 1879); Kohler, Das Recht des Markenschutzes mit Berücksichtigung ausländischer Gesetzgebungen (Würzb. 1884–85); Lastig, Markenrecht und Zeichenregister, ein Beitrag zur Handelsrechtsgeschichte (Halle 1889); Kommentare zum deutschen Reichsgesetz vom 12. Mai 1894 von Landgraf (Stuttg. 1894), Seligsohn (Berl. 1894), Meves (das. 1894), Finger (das. 1895), ausführlicher von Kent (das. 1897); P. Schmid, Das Warenzeichenrecht (Leipz. 1899); Geitel, Die Praxis des Gesetzes vom 12. Mai 1894 (Berl. 1900); Düring, Die Praxis des Patent-, Muster- und Zeichenwesens (das. 1903ff.); Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. 1 (Leipz. 1895); Cosack, Lehrbuch des Handelsrechts, S. 74ff. (6. Aufl., Stuttg. 1903); Schuloff, Das neue österreichische Gesetz über den Markenschutz (Straßb. 1890); Schima, über die neueste Entwickelung des Markenschutzwesens in Österreich (Wien 1893); Klössel, Made in Germany. Das englische Handelsmarken-Schutzgesetz (Leipz. 1892); Pouillet, Traité des marques de fabrique (3. Aufl., Par. 1892); Breitrück, Made in Germany. Das englische Gesetz der Warenbezeichnungen (Hamb. 1895); Rücker, Die wichtigsten Bestimmungen der Warenzeichenrechte aller Länder (Heidelb. 1901). Die Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts und Reichsgerichts sind übersichtlich zusammengestellt von Fuchsberger (Gießen 1885, Supplement 1892).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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