Brautkinder

Brautkinder

Brautkinder, die von einer Braut ihrem Bräutigam gebornen Kinder; sie wurden früher hier und da mehr oder weniger ehelichen Kindern gleich oder ähnlich gestellt, stehen aber setzt den unehelichen Kindern (s.d.) rechtlich völlig gleich. B. werden bei nachfolgender Heirat der Eltern durch Legitimation (s.d.) zu ehelichen. Falls partikularrechtlich Brautkindern die Stellung von ehelichen eingeräumt war, bleiben diese Vorschriften nach Art. 208 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf die vor dem 1. Jan. 1900 gebornen B. anwendbar.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Brautkinder — Brautkinder, so v.w. Buchkinder, s.u. Braut …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Brautkinder — Brautkinder,   Kinder von Verlobten. Ein Brautkind ist nichtehelich, wird aber durch nachfolgende Eheschließung ehelich (§ 1719 BGB; Legitimation). Bei Verlöbnisauflösung durch Tod eines Elternteils ist auf Antrag Ehelicherklärung möglich (§ 1740 …   Universal-Lexikon

  • Verwandtschaft — Verwandtschaft, 1) (Blutsverwandtschaft, Cognatio, Consanguinitas), das auf der Zeugung u. der dadurch entstandenen Gemeinschaft des Blutes beruhende Verhältniß zwischen mehren Personen. Durch diesen Begriff schon scheidet sich die V. genugsam… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Bentinckscher Erbfolgestreit — Bentinckscher Erbfolgestreit. Anton Günther, Graf zu Aldenburg u. Delmenhorst, Herr zu Jever u. Kniphausen, hatte von Elisabeth von Ungnad einen natürlichen Sohn, Anton, geb. 1638, u. da Graf Anton Günther keine ehelichen Nachkommen hatte, so… …   Pierer's Universal-Lexikon

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  • Buchkinder — Buchkinder, so v.w. Brautkinder, s.u. Braut …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Concubĭtus — (Coitus, Beischlaf, Rechtsw.), die fleischliche Vermischung eines Mannes mit einer Frauensperson. Derselbe gilt unbedingt als erlaubt zwischen verheiratheten Personen, ja er bildet hier einen Theil der ehelichen Pflicht, welche die Ehegatten… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Libĕri — (lat.), Kinder; L. illegitimi (L. naturales), uneheliche Kinder; L. legitimi, eheliche Kinder; L. per subsequens matrimonium legitimati, Brautkinder, s.u. Legitimation …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Legitimation — (neulat.) bedeutet den Nachweis und insbes. das urkundliche Beweismittel dafür, daß jemand Träger des von ihm geführten Namens sei, Inhaber der von ihm ausgeübten Befugnis (z. B. zu jagen, fischen, hausieren), Vertreter dessen, für den er… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Uneheliche Kinder — Uneheliche Kinder, außer der Ehe erzeugte Kinder, können durch spätere Heirat der Eltern zu ehelichen werden (Mantelkinder). Von rechtmäßig Verlobten erzeugte Kinder (Brautkinder) stehen nach kanonischem und gemeinem Recht den ehelichen gleich.… …   Kleines Konversations-Lexikon

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