Widerklage

Widerklage

Widerklage (Reconventio), diejenige Klage, die der Beklagte gegen den Kläger vor demselben Gericht und in dem nämlichen Verfahren erhebt. In diesem neuen Prozeß ist der Beklagte zugleich Kläger (Widerkläger), der Kläger aber auch Beklagter (Widerbeklagter). Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 33) darf der Beklagte einen Anspruch bei dem Gericht der Klage widerklagend geltend machen, wenn dieser Anspruch entweder mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den dagegen vorgebrachten Verteidigungsmitteln im Zusammenhang (sogen. Konnexität) steht; sei es, daß er in Ansehung des Entstehungsgrundes, wie bei doppelseitigen Klagen, sei es, daß er durch einen Einfluß auf die rechtliche Beurteilung mit dem geklagten Anspruch oder mit den Einwendungen zusammenhängt, die der Beklagte dem Klaganspruch entgegensetzt. Die W. wird in der mündlichen Verhandlung erhoben. Dies darf nach § 280 und 282 bis zum Schluß derjenigen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, geschehen. Man spricht von einem Gerichtsstand der W. (Forum reconventionis) insofern, als die W. vor dem Gericht der Haupt- oder Vorklage erhoben werden darf, auch wenn dieses Gericht für die in der Form einer W. erhobene Klage an und für sich nicht zuständig sein würde. – Auch die deutsche Strafprozeßordnung kennt eine W. Nach § 428 darf bei wechselseitigen Beleidigungen oder Körperverletzungen, wenn der eine Teil Privatklage erhoben hat, der andre Teil bis zur Beendigung der Schlußvorträge in erster Instanz mittels W. die Bestrafung des Klägers beantragen. Er ist dazu auch noch berechtigt, wenn für ihn die sonst gesetzte dreimonatige Antragsfrist bereits abgelaufen sein sollte. Über Klage und W. ist dann gleichzeitig zu erkennen. Ist wegen der wechselseitigen Beleidigungen oder Körperverletzungen öffentliche Anklage erhoben worden, so ist eine W. ausgeschlossen. Aber auch hier soll die Erledigung, wenn irgend möglich, in demselben Verfahren erfolgen (Strafgesetzbuch, § 198, 232, Abs. 3). Vgl. Breith, Die W. nach § 428 der Reichsstrafprozeßordnung (Bresl. 1908). – Nach österreichischem Zivilprozeßrecht darf eine W. nur dann angebracht werden, wenn der dadurch geltend gemachte Anspruch mit dem der Klage im Zusammenhang steht oder sich zur Aufrechnung eignet; sie wird angebracht durch selbständige Klageschrift oder mit der Klagebeantwortungsschrift, aber auch mündlich bei der Verhandlungstagsatzung (vgl. § 96 der Jurisdiktionsnorm und § 233, 259 der Zivilprozeßordnung).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Widerklage — ist im deutschen Zivilprozess eine Klage, die in einem zwischen Kläger und Beklagtem rechtshängigen Rechtsstreit vom Beklagten ( Widerkläger ) gegen den Kläger ( Widerbeklagter ) erhoben wird. Möglich ist dies sowohl in der ersten als auch in der …   Deutsch Wikipedia

  • Widerklage — (Gegenklage, Gegennothdurft, Gegen od. Widerrecht, Reconventio, Petitio mutua), diejenige Klage, welche einer andern, bereits rechtshängigen Klage (Hauptklage, Vorklage, Conventio) gegenüber in demselben Processe u. vor demselben Richter zum… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Widerklage — Widerklage, eine Gegenklage, welche der Beklagte bei dem Gericht, bei welchem die Klage erhoben ist, gegen den Kläger in der mündlichen Verhandlung zwecks gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung erhebt (Zivilprozeßordn. §§ 33, 136, 254) …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Widerklage — Widerklage, lat. reconventio, die vom Beklagten zugleich mit der Vertheidigung vorgebrachten Rechtsansprüche an den Kläger, wodurch der gleiche Gerichtsstand begründet wird, sei es, daß Klage und W. processualisch gleichzeitig (r. simultanea),… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Widerklage — Wi|der|kla|ge 〈f. 19〉 = Gegenklage * * * Wi|der|kla|ge, die; , n (Rechtsspr.): Gegenklage. * * * Widerklage,   Zivilprozess: die in einem gegen ihn anhängigen Prozess erhobene Klage des Beklagten als Widerkläger gegen den Kläger (Widerbeklagten) …   Universal-Lexikon

  • Widerklage — die in einem anhängigen Prozess von dem Beklagten gegen den Kläger erhobenen ⇡ Klage. Zulässig nur, wenn ihr Streitgegenstand mit dem Klageanspruch oder den gegen die Klage vorgebrachten Einwendungen in rechtlichem Zusammenhang steht (strittig).… …   Lexikon der Economics

  • Widerklage — Wi|der|kla|ge (Gegenklage) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Встречный иск — (Widerklage, reconvention) такой иск, который предъявлен ответчиком к истцу в том же судебном установлении, где самим истцом предъявлен иск к ответчику и начатое по требованию истца дело еще производится; притом встречный иск составляет не… …   Энциклопедический словарь Ф.А. Брокгауза и И.А. Ефрона

  • WdKl. — Widerklage EN counterclaim, cross petition …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

  • Zusammenhangszuständigkeit — Mit Zusammenhangszuständigkeit (auch: Gerichtsstand kraft Sachzusammenhang; Sachzusammenhangsregelung des § 2 Absatz 3 ArbGG) bezeichnet man die in § 2 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz geregelte erweiternde, fakultative arbeitsgerichtliche… …   Deutsch Wikipedia

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