Verzicht

Verzicht

Verzicht (Entsagung, Renunziation), die Erklärung, daß man ein Recht aufgebe, und die Erklärung, daß man einen angebotenen Erwerb ablehne. In der Regel kann man allen Rechten entsagen, aber nicht seinen Pflichten, und wo eine. solche entgegensteht, ist auch der V. ungültig. Der V. als Ablehnung eines angebotenen Erwerbes ist immer ein einseitiges Geschäft. Er kann auch stillschweigend und durch schlüssige Handlungen erklärt werden. Der V. als Aufgabe von Rechten ist einseitig bei V. auf Sachenrechte (Bürgerliches Gesetzbuch, § 875, Abs. 1; 914, Abs. 2; 928, Abs. 1) und auf eine Erbschaft (§ 1945), außerdem noch in einer Anzahl einzelner Fälle (§ 533, 976, 333); zweiseitig bei V. auf obligatorische Rechte. Der V. auf ein noch nicht erworbenes Recht zum Vorteil eines andern ist keine Schenkung, da der Verzichtende aus seinem Vermögen nichts ausgibt (§ 517 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Aus diesem Grunde unterliegt z. B. die Ausschlagung einer Erbschaft nicht der Gläubigeranfechtung. Das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch behandelt den V. nirgends im ganzen, sondern nur gelegentlich als V. auf das Erbrecht, auf Einwendungen, auf die Verjährung. In allen Fällen, in denen der Gläubiger seinem Rechte zum Vorteile seines Schuldners entsagt, erlischt dessen Verbindlichkeit; erfolgt die Entsagung mit Einwilligung des Schuldners, so liegt eine Schenkung vor (§ 551, 632, 726, 727, 937, 1502, 1444 und 939). – V. auf die Krone (Thronentsagung), s. Abdankung.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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Synonyme:

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  • Verzicht — Verzicht: Das Substantiv mhd. verziht »Verzichtleistung, Entsagung«, das ursprünglich vorwiegend in der Rechtssprache verwendet wurde, ist eine Bildung zu dem unter ↑ zeihen behandelten Präfixverb »verzeihen«. Auszugehen ist von »zeihen« in der… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Verzicht — (Renuntiatio), 1) im weiteren Sinne jede Aufgebung eines Rechtes; 2) diejenige Aufgebung eines Rechtes, welche durch ein Rechtsgeschäft, bes. durch eine verbindliche Erklärung des Verzichtenden, von dem ihm zustehenden Rechte keinen Gebrauch… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Verzicht — Verzicht, lat. renunciatio, Entsagung auf ein Recht, am gebräuchlichsten als Erbverzicht auf Erbrechte, namentlich der Töchter; in der Form gewöhnlicher Verträge, oft auch in solenner (schriftlicher, öffentlicher) …   Herders Conversations-Lexikon

  • Verzicht — Verzicht,der:1.〈dasAufgebeneinesAnspruchs〉Abtretung·Überlassung·Verzichtleistung♦gehoben:Entsagung·Entäußerung+Bescheidung;auch⇨Selbstlosigkeit–2.V.leisten/üben:⇨verzichten …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Verzicht — 1. ↑Resignation, 2. Karenz …   Das große Fremdwörterbuch

  • Verzicht — Sm verzeihen …   Etymologisches Wörterbuch der deutschen sprache

  • Verzicht — Aufgabe; Übertragung; Preisgabe * * * Ver|zicht [fɛɐ̯ ts̮ɪçt], der; [e]s, e: das Verzichten; Aufgabe eines Anspruchs, eines Vorhabens o. Ä.: ein freiwilliger Verzicht; der Verzicht auf diese Reise fiel ihr sehr schwer; seinen Verzicht erklären;… …   Universal-Lexikon

  • Verzicht — Ver·zịcht der; (e)s; nur Sg; der Verzicht (auf jemanden / etwas) das Verzichten <Verzicht leisten; seinen Verzicht erklären> || K : Verzicht(s)erklärung …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Verzicht — der Verzicht, e (Grundstufe) Aufgabe eines Wunsches oder einer Handlung Beispiel: Er erklärte seinen Verzicht auf eine erneute Kandidatur. Kollokation: Verzicht üben …   Extremes Deutsch

  • Verzicht — 1. Der erste Verzicht geht vor. (S. ⇨ Gebot 2 und⇨ Zugreifen.) – Graf, 281, 329. Mhd.: Daz erste Enthald sal vurgan. (Günther, Codex, III, 891.) 2. Gemeiner Verzicht verfängt nicht. – Graf, 236, 79. Man kann auf ein Recht in einem einzelnen… …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

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