Urheberrecht

Urheberrecht

Urheberrecht (hierzu Textbeilage: »Die deutschen Urheberrechtsgesetze von 1901 und 1907. Österreichisches und internationales Urheberrecht«). U., Autorrecht, geistiges Eigentum, heißt das ausschließliche Recht des Schöpfers (Autor) eines Erzeugnisses geistiger Tätigkeit, über dessen Kundgabe an andre zu verfügen. Je nach der Verschiedenheit der Geistesprodukte, um die es sich dabei handelt, wird zwischen literarischem, künstlerischem und gewerblichem (industriellem und technischem) U. unterschieden. Über das gewerbliche U., welches das Patentwesen und den Musterschutz, den Schutz des Namens (s. Namensrecht), der Firma (s. d.), das Recht an Warenbezeichnungen sowie den Schutz gegen unlautern Wettbewerb umfaßt, s. die einschlägigen Artikel. Das U. ist sowohl Vermögens- als Persönlichkeitsrecht. Der Urheber wird durch dieses Ausschließungsrecht sowohl in seinen Vermögens- als in seinen persönlichen Interessen geschützt. In seinen persönlichen Interessen insofern, als sein Geisteswerk überhaupt nur mit seinem Willen und nur in der von ihm bestimmten Form an die Öffentlichkeit treten darf, in seinen Vermögensinteressen insofern, als diejenigen, welche die Befugnis zur Wiedergabe und Kundgabe des Werkes an andre erlangen wollten, für diese Befugnis eine materielle Gegenleistung gewähren müssen. Schon hieraus geht hervor, daß der Schutz der persönlichen Interessen das Primäre ist. In erster Linie steht die Erlaubnispflicht. Die Erlaubnis kann auch unentgeltlich erteilt werden. Ist das U. in erster Linie Persönlichkeitsrecht, so ist es stärker geschützt; denn die Person des Menschen wird mehr geschützt als das Vermögen desselben. Eigentumsgleich ist das U. schon dadurch nicht, daß sein Schutz nicht auf ewige Zeit gewährt wird und das Ausschließungsrecht gegen andre (das umfassende Herrschafts- und Genußrecht) im öffentlichen Interesse doch viel mehr beschränkt und begrenzt ist als das Eigentum an einer Sache. Daß es nicht bloß Persönlichkeitsrecht, zeigt, daß das U. nicht ausnahmslos an der Person haftet. Es ist vererblich und übertragbar. Die Gegenstände des Urheberrechts sind so verschieden, wie die Erzeugnisse geistiger Tätigkeit überhaupt. Zum literarischen U. rechnet man das U. an Werken der Literatur und Tonkunst, reichsgesetzlich geregelt durch das Gesetz vom 19. Juni 1901 und durch das Reichsgesetz über das Verlagsrecht (s. d.) vom gleichen Datum. Unter das künstlerische U. fällt das U. an Werken der bildenden Künste und der Photographie, das durch das Reichsgesetz vom 9. Januar 1907, in Kraft getreten 1. Juli 1907, sogen. Kunstschutzgesetz, geregelt ist. Das gewerbliche U. endlich umfaßt das Patentrecht (s. Patent), das Gebrauchsmusterschutzgesetz und das Geschmacksmusterschutzgesetz (s. Musterschutz), das Warenzeichengesetz (s. Fabrik- und Handelszeichen), das Gesetz über den unlautern Wettbewerb (s. Unlauterer Wettbewerb). Für gewöhnlich und im engern Sinne versteht man unter U. aber nur das literarische und das künstlerische.

Die Entstehung eines literarischen oder künstlerischen Urheberrechts setzt voraus 1) objektiv: das äußere Dasein eines Geisteserzeugnisses, das von der Rechtsordnung als ein literarisches oder künstlerisches Geisteswerk anerkannt wird. Dies ist der Fall: a) bei Schriftwerken, d. h. Geistesprodukten in Sprachform, die dergestalt äußerlich fixiert sind, daß die Wiedergabe durch Schriftzeichen erfolgen kann (Schrifteigentum); b) bei wissenschaftlichen und technischen Abbildungen, einschließlich plastischer Darstellungen, die nach ihrem Hauptzweck nicht als Kunstwerke zu betrachten sind; c) bei Tonkunstwerken, d. h. Geistesprodukten, bei denen der Gedankeninhalt durch Formgebung in Tönen individualisiert ist; d) bei Werken der bildenden Künste, d. h. bei solchen Werken, in denen ein künstlerischer Gedankeninhalt in Bildform ausgeprägt ist; e) bei Werken der Photographie. 2)Subjektiv: Erzeugung durch eigne geistige Arbeit. Subjekt des Urhebers ist in der Regel derjenige, aus dessen geistiger Tätigkeit das Werk entstanden ist.

Geschichtliches. Erst mit der Erfindung der Buchdruckerkunst wurde ein Schutz gegen Nachdruck notwendig. Dieser wurde zunächst durch Privilegien gewährt, die den Verlegern und Schriftstellern erteilt wurden. Die Gesetzgebung erkannte jedoch erst seit dem 18. Jahrh. zuerst in England (1709), sodann in Frankreich (1793) und in Preußen (1794) das U. des Schriftstellers und das von demselben abgeleitete Verlagsrecht allgemein an. Insbesondere hat Preußen in seinem Allgemeinen Landrecht sowohl das Verlagsrecht als die Lehre vom Nachdruck und und dessen Strafen ausführlich geregelt und durch Gesetz vom 11. Juni 1837 eine erschöpfende Kodifikation des Urheberrechts gegeben. Bei der Bildung des Norddeutschen Bundes wurde das U. durch Art. 4, Nr. 6 der Bundesverfassung der Bundesgesetzgebung (nachmals der Reichsgesetzgebung) überwiesen und durch das Bundesgesetz vom 11. Juni 1870, das auch in den süddeutschen Staaten als Reichsgesetz eingeführt wurde, betreffend das U. an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken gleichmäßig geregelt. Über das U. an Werken der bildenden Künste erging das Reichsgesetz vom 9. Jan. 1876, über das an Photographien das Reichsgesetz vom 10. Jan. 1876. Das Gesetz vom 11. Juni 1870 wurde aufgehoben durch das Reichsgesetz vom 19. Juni 1901, betreffend das U. an Werken der Literatur und der Tonkunst, die Gesetze vom 9. und 10. Jan. 1876 durch das Gesetz vom 9. Jan. 1907, betreffend das U. an Werken der bildenden Künste und der Photographie. Für die Schutzgebiete gelten diese Gesetze auf Grund der kaiserlichen Verordnung vom 9. Nov. 1900. Die neuere Zeit hat endlich in den Literaturkonventionen der verschiedenen Staaten auch einen internationalen Schutz des Urheberrechts gebracht. Weiteres über die deutschen Urheberrechtsgesetze vom 19. Juni 1901 und 9. Jan. 1907, das österreichische und das internationale U. enthält die Textbeilage.

[Literatur.] Eisenlohr, Das literarisch-artistische Eigentum (Schwerin 1855); O. v. Wächter, Das Verlagsrecht (Stuttg. 1857–58) und Das Autorrecht nach gemeinem deutschen Recht (das. 1875); Loth. Seuffert, Das Autorrecht (Berl. 1873); Klostermann, Das geistige Eigentum (das. 1867); Osterrieth, Altes und Neues zur Lehre vom U. (Leipz. 1892) und Lehrbuch des gewerblichen Rechtsschutzes (das. 1907); Dambach, Die Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes, betreffend das U. (Berl. 1871); Heydemann und Dambach, Die preußische Nachdrucksgesetzgebung (das. 1863); Kohler, Das Autorrecht (Jena 1880), Das literarische und artistische Kunstwerk und sein Autorschutz (Mannh. 1892) und U. an Schriftwerken und Verlagsrecht (Stuttg. 1907); Daude, Lehrbuch des deutschen literarischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechts (das. 1888); Stenglein und Appelius, Die Reichsgesetze zum Schutz des geistigen Eigentums (3. Aufl., Berl. 1903); Stephan und Schmid, Der Schutz der gewerblichen Urheberrechte des In- und Auslandes (Leipz. 1899; mit reicher Literatur); Röthlisberger, Gesetze über das U. in allen Ländern (2. Aufl., das. 1902) und Der interne und der internationale Schutz des Urheberrechts in den verschiedenen Ländern (2. Aufl., das. 1904); Rauter, Die Gesetze, Verordnungen und Verträge des Deutschen Reiches, betreffend den Schutz des gewerblichen, künstlerischen und literarischen Urheberrechts (Hannov. 1905). Die Literatur über die neuern deutschen Gesetze und die Veröffentlichungen des Berner internationalen Bureaus s. in her Textbeilage. Für Österreich vgl. Schuster, Grundriß des österreichischen Urheberrechts (Leipz. 1899); Altschul, Erläuterungen zum österreichischen Urheberrechtsgesetz vom 26. Dez. 1895 (Wien 1904); Schmidl, Das österreichische U. an Werken der Literatur, Kunst und Photographie (Leipz. 1906); Bettelheim, Das Recht des Erfinders in Österreich nach dem Gesetze vom 11. Jan. 1897 (Wien 1901). Ferner: Lyon-Caën und Delalain, Lois sur la propriété littéraire et artistique (Par. 1889–90, 2 Bde.); Couhin, La propriété industrielle, artistique et littéraire (das. 1894–98, 3 Bde.); Soldan, L'union internationale pour la protection des œuvres littéraires et artistiques (das. 1888); Copinger, The law of copy-right in works of literature and art (4. Aufl., Lond. 1904); Briggs, Law of international copy-right (das. 1907). Zeitschriften: »Gewerblicher Rechtsschutz und U.«, herausgegeben von Osterrieth (Berl. 1896 ff.); »Le droit d'auteur«, amtliches Organ des internationalen Bureaus der Berner Konvention (Bern 1888 ff.).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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