Testament [1]

Testament [1]

Testament (lat., von testari, bezeugen, beurkunden), letzter Wille, bisher jede letztwillige einseitige Verfügung, in der jemand für den Fall seines Todes sich einen oder mehrere Erben ernennt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich (§ 1937) ist T. jede einseitige letztwillige Verfügung, und zwar selbst dann, wenn sie keine Erbeinsetzung enthält.

Allgemeine Vorschriften. Durch T. kann der Erblasser (testator) den Erben bestimmen, er kann einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge (s. d.) ausschließen, ohne einen andern Erben einzusetzen, er kann einem andern (Vermächtnisnehmer), ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil, einen einzelnen Gegenstand (certa res) zuwenden, er kann aber auch den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem andern ein Recht auf diese Leistung zuzuwenden, d. h. er kann ihm eine Auflage (s. d.) machen (vgl. § 1937 ff.). Selbstredend kann der Erblasser durch das T. auch noch andre Anordnungen treffen, z. B. über Bestellung eines Vormunds, eines Testamentsvollstreckers (s. d.), über Pflichtteilsentziehung (s. Pflichtteil) etc. Ein T. kann nur vom Erblasser persönlich, also nicht durch einen Stellvertreter errichtet werden (§ 2064). Ebenso muß der Erblasser in dem T. die Person, die als Erbe eine Zuwendung erhalten soll. sowie den Gegenstand der Zuwendung selbst bestimmen (§ 2065). Ist die Bezeichnung des Erben eine ungenaue, so ist nicht etwa das T. ungültig, sondern es haben die in den § 2066–2073 des Bürgerlichen Gesetzbuches angegebenen Auslegungsregeln in Anwendung zu kommen. Testierfähigkeit (Testamentsfähigkeit), d. h. die Fähigkeit, ein T. wirksam zu errichten, haben alle Volljährigen, d. h. Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Beschränkt testierfähig ist der Minderjährige vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Er kann wohl selbständig und ohne seinen gesetzlichen Vertreter ein T. errichten, jedoch nur mündlich vor einem Richter oder Notar (§ 2238). Das gleiche gilt für Blinde und solche, die Geschriebenes nicht lesen können (hochgradig Schwachsichtige, des Lesens Unkundige, Analphabeten); Stumme oder sonst am Sprechen Verhinderte können ein T. nur durch Übergabe einer Schrift zu Händen des Gerichts oder Notars errichten (§ 2243). Völlig testierunfähig sind die Geschäftsunfähigen (s. Geschäftsfähigkeit), bis zum vollendeten 16. Lebensjahr die Minderjährigen, die wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht Entmündigten, und zwar schon von Stellung des Entmündigungsantrags an (§ 2229), Minderjährige, die stumm oder sonst am Sprechen verhindert sind, und endlich Stumme und Blinde sowie sonst am Sprechen Gehinderte, die nicht schreiben oder lesen können. Eine Testamenterrichtung durch Zeichen ist ungültig. Selbstredend sind Juristische Personen (s. d.) gleichfalls testierunfähig. Über das Gegenstück zur Testierfähigkeit, die Erbfähigkeit, s. d.

Testamentseröffnung. Wer ein nicht in amtliche Verwahrung gebrachtes T. in Besitz hat, muß es unverzüglich nach dem Tode des Erblassers an das Nachlaßgericht (Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalles seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hatte) abliefern. Das Nachlaßgericht hat, sobald es den Tod des Erblassers erfährt, von Amts wegen einen Termin, zu dem die gesetzlichen Erben und die sonstigen Beteiligten tunlichst einzuladen sind, zur Testamentseröffnung, d. h. zur Verlesung und Vorlegung des Testaments, anzuberaumen. Testamenterrichtung im Ausland und von Ausländern. Da für die Formen des Testaments das Recht der Staatsangehörigkeit maßgebend ist, können Deutsche im Ausland jederzeit in den Formen des deutschen Rechts testieren. Ebenso können sie aber auch nach den im Auslande geltenden gesetzlichen Bestimmungen testieren, umgekehrt können Ausländer in Deutschland nach den deutschen Gesetzen testieren. Testamentsunwirksamkeit, d. h. ein T. gelangt nicht zur rechtlichen Wirksamkeit, 1) wenn der Errichtungsakt nichtig war, z. B. wegen mangelnder Testierfähigkeit (s. oben), wegen mangelhafter Form (s. unten), wegen unsittlichen oder gesetzwidrigen Inhalts (§ 138 und 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches), wegen erfolgreicher Anfechtung, wegen Irrtums (s. d.) oder Zwang (s. d.); 2) wenn alle Erben die Erbschaft ausschlagen. Der Widerruf eines Testaments sowie einzelner Verfügungen des Testaments kann durch den Erblasser jederzeit erfolgen, und zwar durch Errichtung eines neuen Testaments dadurch, daß er die Testamenturkunde vernichtet (eine zufällige Vernichtung eines Testaments hebt dasselbe nicht auf) oder sonst die Absicht der Aufhebung oder Änderung in geeigneter Weise, z. B. Durchstreichung des ganzen Testaments oder einzelner Teile, zum Ausdruck bringt, endlich durch Rücknahme eines öffentlichen, in amtliche Verwahrung genommenen Testaments. Die Rücknahme eines Privattestaments ist ohne Einfluß auf dessen Gültigkeit (§ 2253 ff.). Soweit ein später errichtetes T. mit einem frühern nicht in Widerspruch steht, bleibt das frühere bestehen. Durch den Widerruf eines spätern Testaments wird das frühere wieder gültig (§ 2258).

Testamentsformen. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen ordentlicher und außerordentlicher Form der Testamenterrichtung. Die ordentliche Form ist 1) die Errichtung vor einem Richter oder Notar, sogen. öffentliches T., und 2) die Errichtung durch eine von dem Erblasser unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung, sogen. Privattestament (§ 2221). Das öffentliche T. kann vor jedem deutschen Richter oder Notar errichtet werden. Der Amtsrichter hat den Gerichtsschreiber oder zwei Zeugen, der Notar einen zweiten Notar oder zwei Zeugen zuzuziehen. Gewisse Personen sind als Richter, Notar, Gerichtsschreiber oder Zeugen bei der Errichtung des Testaments ausgeschlossen (vgl. § 2234 ff.). Die Errichtung erfolgt in der Weise, daß der Erblasser mündlich seinen letzten Willen dem Richter oder Notar erklärt, oder persönlich eine von ihm oder einem Dritten geschriebene Schrift offen oder verschlossen mit der Erklärung übergibt, daß sie seinen letzten Willen enthält. In welcher Sprache die Schrift geschrieben, mit welchen Schriftzeichen, ob mit der Hand, Schreibmaschine oder sonst auf einem mechanischen Weg, ob mit Ort und Datum sowie Unterschrift versehen, ob persönlich oder durch einen Dritten geschrieben, das alles ist für die Gültigkeit belanglos. Erklärt der Erblasser, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein, so ist außerdem eventuell noch ein vereidigter Dolmetsch zuzuziehen, das Protokoll durch den Dolmetsch zu übersetzen und dem Erblasser in Übersetzung vorzulesen (§ 2244). Über das in amtliche Verwahrung genommene T. ist dem Erblasser ein Hinterlegungsschein auszuhändigen (§ 2241). In Preußen, Sachsen und Württemberg kann ein öffentliches T. sowohl vor dem Amtsrichter als dem Notar, in Bayern und Baden nur vor dem Notar errichtet werden. Das Privattestament (holographisches T.) ist an peinliche Beobachtung der vorgeschriebenen Form gebunden. Es muß in allen Teilen selbst geschrieben sein, mit einer dem Ort und dem Tage seiner Niederschrift entsprechenden Orts- und Zeitangabe versehen und eigenhändig mit dem Vor- und Familiennamen unterschrieben sein. Ein derartiges T. kann der Erblasser dem Gericht oder Notar in amtliche Verwahrung geben, in welchem Fall er einen Hinterlegungsschein erhält, ebensogut aber kann er es selbst verwahren oder einem Dritten in Verwahrung geben. Da die Verwahrungsgebühren verschwindend niedrige sind und da jedes Amtsgericht, bez. jeder Notar verpflichtet ist, ein ihm übergebenes T. in Verwahrung zu nehmen, ohne etwa von dem Inhalte Kenntnis zu nehmen, also die Verwahrung jederzeit und an jedem Orte, mithin ohne daß hiervon ein Dritter Kenntnis erhält, möglich ist, empfiehlt es sich im Interesse der sichern Durchführung des letzten Willens, auch Privattestamente in amtliche Verwahrung zu geben. Das Nachlaßgericht hat, sobald es von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, bez. 54 Jahre (Preußen, Bayern, Württemberg, Hessen, Elsaß-Lothringen), 50 Jahre (Sachsen), nachdem ihm ein T. in amtliche Verwahrung gegeben worden ist, Termin zur Testamentseröffnung (s. oben) von Amts wegen zu bestimmen.

Außerordentliche Testamentsformen (sogenannte Nottestamente), d. h. Errichtung eines Testaments unter besonders erleichterten Formen, kennt das Bürgerliche Recht in vier Fällen. 1) Das Dorftestament (§ 2249). Ist zu besorgen, daß der Erblasser stirbt, ehe die Errichtung des Testaments vor einem Richter oder Notar möglich ist, so kann das T. vor dem Gemeinde-, bez. Gutsvorsteher des Aufenthaltsortes unter Zuziehung von zwei Zeugen in den Formen des öffentlichen Testaments errichtet werden, also entweder mündlich oder durch Übergabe einer Schrift. In dem Protokoll ist ausdrücklich zu bemerken, daß die Errichtung vor einem Richter oder Notar voraussichtlich nicht mehr möglich sein wird, ob diese Besorgnis sich später als unbegründet erwiesen, ist für die Gültigkeit des Testaments belanglos. 2) T. bei Verkehrssperre (§ 2250). Hält sich der Erblasser an einem Ort auf, der infolge einer Krankheit oder sonstiger außerordentlicher Umstände, z. B. Krieg, Überschwemmung, Erdbeben etc., dergestalt abgesperrt ist, daß die Testamenterrichtung vor Richter oder Notar unmöglich oder erheblich erschwert ist, so kann er seinen letzten Willen entweder in der Form des vorerwähnten Dorftestaments oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen unter Aufnahme eines Protokolls errichten. Juden deutschen Schutzgebieten und den Konsulargerichtsbezirken kann im Falle des sogen. Dorftestaments ein T. gleichfalls mündlich vor drei Zeugen errichtet werden (vgl. § 38 des Reichsgesetzes vom 7. April 1900 und § 3 des Reichsgesetzes vom 10. Sept. 1900). Allerdings hat dieses vor drei Zeugen errichtete T. nur die Beweiskraft einer Privaturkunde (§ 416, 440 der Zivilprozeßordnung), während das Dorftestament die einer öffentlichen Urkunde hat. 3) Das See- oder Marinetestament, gleichfalls durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen unter Aufnahme eines Protokolls, kann derjenige errichten, der sich während einer Seereise außerhalb eines inländischen Hafens und an Bord eines deutschen, nicht zur kaiserlichen Marine gehörigen Schiffes befindet. Hierbei gelten die Häfen der deutschen Schutzgebiete nicht als inländische Häfen (Seemannsordnung, § 6, Abs. 2). Personen auf Schiffen und Fahrzeugen der kaiserlichen Marine können ihr T. in Form des nachgenannten Soldatentestaments errichten, solange das Schiff sich außerhalb eines inländischen Hafens befindet oder sie als Kriegsgefangene oder Geiseln in der Gewalt des Feindes sind (Artikel 44, Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Ein Jahr, nachdem das Schiff in einen inländischen Hafen zurückgekehrt oder die Kriegsgefangenschaft, bez. Eigenschaft als Geisel aufgehört hat, verliert dieses T. seine Gültigkeit. 4) Das Soldaten- oder Militärtestament (§ 44 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874). Militärpersonen können in Kriegszeiten, sobald sie ihre Standquartiere oder ihre bisherige Wohnung im Dienste verlassen oder in denselben angegriffen oder belagert werden, oder während eines Belagerungszustandes eine letztwillige Verfügung in folgenden Formen errichten: a) durch eigenhändiges Nieder- und Unterschreiben des Testaments, b) durch eigenhändiges Unterschreiben und Beglaubigung der Unterschrift durch zwei Zeugen oder einen Kriegsgerichtsrat oder Offizier; c) durch Aufnahme einer schriftlichen Verhandlung über ihre mündliche Erklärung durch einen Kriegsgerichtsrat oder Offizier unter Zuziehung noch eines Kriegsgerichtsrats oder Offiziers oder zweier Zeugen. Dieses Protokoll muß dem Testator vorgelesen und von den genannten Personen unterzeichnet werden. Bei verwundeten oder kranken Militärpersonen können die Kriegsgerichtsräte und Offiziere durch Militärärzte, höhere Lazarettbeamte oder Militärgeistliche vertreten werden. Das Dorftestament, das T. bei Verkehrssperre und das Seetestament verlieren ihre Gültigkeit, wenn seit Errichtung drei Monate verstrichen sind oder der Erblasser noch lebt. Solange der Erblasser jedoch außerstande ist, in öffentlicher Form zu testieren, beginnt diese Frist nicht zu laufen. Bei Todeserklärung (s. d.) des Erblassers nach Ablauf der Frist behält das T. seine Kraft, wenn die Frist zu der Zeit, zu welcher der Erblasser den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat, noch nicht verstrichen war (§ 2252). Tritt der Errichter eines Seetestaments vor Ablauf der Frist eine neue Seereise an, so beginnt nach Beendigung dieser Seereise eine neue Frist von drei Monaten zu laufen. Das Soldatentestament verliert seine Gültigkeit ein Jahr nach dem Tag, an dem der Truppenteil, zu dem der Testator gehört, demobil gemacht ist, oder der Testator aufgehört hat, zu dem mobilen Truppenteil zu gehören oder als Kriegsgefangener oder Geisel aus Feindesgewalt entlassen wurde.

Ein gemeinschaftliches T., d. h. ein T., das in einer Urkunde die letztwillige Erklärung mehrerer Personen enthält. Ein solches können nur Ehegatten, daher auch Ehegattentestament genannt, errichten und zwar in jeder für das Einzeltestament zugelassenen Form. Haben sich Eheleute gegenseitig zu Erben eingesetzt und bestimmt, daß nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlaß einem Dritten zufallen soll, so gilt im Zweifel dieser Dritte für den gesamten Nachlaß als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt. Einseitiger Widerruf ist jederzeit zulässig, ein in amtliche Verwahrung gegebenes gemeinschaftliches T. kann jedoch nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden. Eine besondere Art dieses gemeinschaftlichen Testaments ist das sogen. korrespektive T. oder korrespektive Verfügungen. Hierunter versteht man gemeinsame Verfügungen, von denen anzunehmen ist, daß sie mit Rücksicht auf die Verfügungen des andern Ehegatten getroffen sind und ohne diese nicht getroffen worden wären. Solche sind im Zweifel anzunehmen, wenn die Ehegatten sich gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem andern eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem andern Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahesteht. Bei derartiger im Verhältnisse gegenseitiger Abhängigkeit stehenden Verfügung hat die Richtigkeit oder der Widerruf der einen die Unwirksamkeit auch der andern zur Folge. Der einseitige Widerruf ist außerdem noch an erschwerende Vorschriften gebunden. Er kann bei Lebzeiten beider Ehegatten nur erfolgen durch gerichtlich oder notariell beurkundete Erklärung des widerrufenden Ehegatten gegenüber dem andern, nicht aber durch eine neue letztwillige Verfügung. Nach dem Tode des andern Ehegatten kann der Überlebende seine Verfügung, falls ihm das Widerrufsrecht nicht ausdrücklich vorbehalten ist, in der Regel nur aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Beide Ehegatten können natürlich ein gemeinschaftliches T. widerrufen, vernichten, aus der gerichtlichen Verwahrung zurücknehmen, immer aber muß die betreffende Handlung von beiden gemeinsam geschehen. Unwirksam ist ein gemeinschaftliches T., wenn die Ehe der Erblasser nichtig ist, wenn die Ehe durch Scheidung oder Todeserklärung (s. d.) aufgelöst ist sowie wenn einer der Ehegatten zur Zeit seines Todes wegen Verschulden des andern Teiles berechtigte Scheidungsklage oder Klage auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erhoben hatte. Ist jedoch anzunehmen, daß die getroffenen Verfügungen auch für den Fall der Eheauflösung getroffen worden sein würden, so bleiben sie wirksam (vgl. § 2265–2273).

Nach österreichischem Rechte heißt T. nur eine letztwillige Anordnung, in der eine Erbeinsetzung enthalten ist; sonst heißt sie Kodizill (§ 553 des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Gerichtlich erklärte Verschwender können nur über die Hälfte ihres Vermögens testieren (§ 568), Unmündige gar nicht, Minderjährige unter 18 Jahren nur vor Gericht, über 18 Jahren vollkommen frei (§ 569). Außergerichtlich kann schriftlich und mündlich testiert werden: schriftlich so, daß der Testierende das ganze T. eigenhändig schreibt und unterschreibt oder das von einem andern geschriebene vor drei Zeugen »des letzten Willens«, von denen zwei gleichzeitig anwesend sein müssen, unterschreibt (§ 578, 579). Mündliches T. erfordert die gleichzeitige Anwesenheit dreier Zeugen (§ 585). Begünstigte Testamente sind zulässig auf Schiffen, an Orten, wo ansteckende Seuchen herrschen, und im Kriege. Wechselseitige Testamente sind nur bei Ehegatten erlaubt; aus dem Widerrufe des einen Teiles des Testaments darf nicht auf den des andern geschlossen werden (§ 1248).

Vgl. außer den Kommentaren und Lehrbüchern zum Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (s. Erbrecht): Eichhorn, Das T. Hand- und Musterbuch für letztwillige Verfügungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (4. Aufl., Berl. 1900); Hallbauer, Das deutsche Testamentenrecht (3. Aufl., Leipz. 1905); Peiser, Handbuch des Testamentsrechts (2. Aufl., Berl. 1907); Meischeider, Die letztwilligen Verfügungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Leipz. 1899); Steidle, Das Soldatentestament (Würzb. 1893); Kurtz, Aufnahme von Nottestamenten (Berl. 1904). Gemeinverständlich geschrieben mit Musterbeispielen sind: Marcus, Das deutsche T., insbes. Privattestament und Nottestament (3. Aufl., Berl. 1908) und Albanus, Das Nottestament, das Privattestament, das Militär- und Marinetestament (8. Aufl., Delitzsch 1904).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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