Beiladung

Beiladung

Beiladung (Adzitation, im französischen Recht intervention forcée), die Beiziehung eines Dritten in dem Prozeß durch eine der Parteien. Diese Einrichtung, nach der ein Dritter gegen seinen Willen genötigt werden kann, in einen anhängigen Rechtsstreit einzutreten, ist der Deutschen Zivilprozeßordnung, die nur eine als Aufforderung zu einer freiwilligen Nebenintervention wirkende Streitverkündung (s. d.) kennt, ebenso fremd wie die mit der B. verwandte, im französischen Prozeß bestehende Garantieklage (s. d.).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Amicus curiæ — In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen folgende wichtige Informationen: römischer Ursprung, Bestellung als A.C., Stellungnahme ad hoc, formelle und tatsächliche Bedeutung der Teilnahme als A.C., Abgrenzung zur Beiladung, Streitverkündung;… …   Deutsch Wikipedia

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