Begleitschein

Begleitschein

Begleitschein, im allgemeinen jeder amtliche Schein, der den Transport zoll- und steuerpflichtiger Gegenstände begleitet; nach dem Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 zollamtliches Abfertigungspapier zweifacher Art für eingeführte Waren, die nicht an der Grenze, sondern im Inland verzollt oder wieder ausgeführt werden sollen. »B. I« hat den Zweck, den richtigen Eingang der Ware am inländischen Bestimmungsort oder die Wiederausfuhr derselben zu sichern, »B. II« dient dazu, die Erhebung des durch spezielle Revision an der Grenze ermittelten und festgestellten Zollbetrags einem andern Zollamt im Innern gegen Sicherheitsleistung zu überweisen. B. I soll ein Verzeichnis der Waren nach Maßgabe der vorhandenen Deklaration enthalten; ferner soll er angeben die Zahl, Bezeichnung und amtlichen Verschluß der Fässer, Kolli etc., dann Namen und Wohnort des Adressaten und desjenigen, der den B. hat ausstellen lassen (des Extrahenten), sowie den Namen des Ausfertigungs- und Empfangsamtes, endlich den Tag der Ausstellung, die Nummer, unter welcher der B. im Begleitscheinausfertigungsregister eingetragen wurde, sowie den Zeitraum, für den er gültig oder innerhalb dessen der Nachweis der erreichten Bestimmung zu erbringen ist. Das beim Eingang ermittelte, im B. angegebene Gewicht der Waren, bez. die Stückzahl wird, wenn spezielle Deklaration vorliegt, der Verzollung oder weitern Abfertigung zu Grunde gelegt. Fehlt eine solche zureichende Deklaration, so wird die Ware einer speziellen Revision unterworfen. Der Extrahent hat für die Zollzahlung zu haften, und zwar nach dem höchsten Erhebungssatz des Zolltarifs, wenn die Ware nicht speziell revidiert oder als zollfrei deklariert wurde. Der Ausfertigung von B. II, der nur für Waren ausgestellt wird, für die 15 Mk. und mehr als Zoll zu zahlen ist, hat stets eine eingehende Warenrevision und Berechnung des zu erhebenden Zollbetrags vorherzugehen. B. II enthält die nähere Bezeichnung der Ware, Namen, Wohnort des Adressaten, Zollbetrag, Zeit seiner Fälligkeit etc.; insbes. gibt er auch an, ob und welche Sicherheit für die Zollentrichtung geleistet ist. Über das überhaupt zu beobachtende Begleitscheinverfahren enthält das Begleitscheinregulativ (vom 5. Juli 1888) ausführliche Bestimmungen. Vgl. Begleitzettel und Passierzettel.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Begleitschein — Begleitschein, zollamtliches Ausfertigungspapier zur Überführung aus dem Ausland eingehender Waren an den inländsichen Bestimmungsort, teils behufs Lagerung das. unter Zollverschluß oder zollfreier Wiederausfuhr (»B. I«), teils zum Verbrauch im… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Begleitschein — Be|gleit|schein 〈m. 1; Kaufmannsspr.〉 einer (bes. unverzollten) Warensendung beigefügtes (bes. zollamtliches) Ausweis od. Erklärungsschreiben; Sy Begleitadresse * * * Be|gleit|schein, der (Zollw.): auf Antrag ausgestellter Schein, durch den eine… …   Universal-Lexikon

  • Begleitschein — Be|gleit|schein (Zollwesen) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Begl.-Sch. — Begleitschein EN accompanying certificate …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

  • Abfallnachweisverordnung — Die Abfallnachweisverordnung ist eine österreichische Verordnung aus dem Jahr 2003. Sie wurde aufgrund des § 23 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 vom Bundesminister für Land und Forstwirtschaft erlassen und im BGBl II Nr 618/2003… …   Deutsch Wikipedia

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  • Zollverfahren — Zollverfahren. Inhaltsübersicht: A. Allgemeines: I. Einfuhr. – II. Ausfuhr. – III. Durchfuhr. – IV. Deklarationsscheinverfahren. – V. Vormerkverfahren. – B. Besondere Bestimmungen für das Zollverfahren im Eisenbahnverkehr: I. Verpflichtung der… …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

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  • Zoll [1] — Zoll (engl. u. plattd. Toll, deutsch auch Mauth), 1) im Allgemeinen jede indirecte Abgabe, welche an einer besonderen Zollstätte erhoben wird. In diesem weiteren Sinne wird das Wort auch von dem Leib u. Personalzoll gebraucht, welchen entweder… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Certisicāt — (v. lat.), 1) überhaupt ein Beglaubigungsschein; 2) beim Fonds od. Staatspapierhandel, die von einem dazu autorisirten Bankierhaus ausgestellte Obligation für den Belauf der Einem in dem Staatsschuldbuch zugeschriebenen Summe in Abschnitten von… …   Pierer's Universal-Lexikon

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