Senāt

Senāt

Senāt (Senatus), »der Rat der Alten«, der in den Republiken des Altertums den ausführenden Behörden und den Volksversammlungen als beratende und leitende Körperschaft zur Seite stand. Von dergleichen Ratsversammlungen sind im Altertum besonders die zu Sparta (Gerusia), Athen (Bulē) und Karthago (s. d., S. 686) zu nennen. Der römische S., der Überlieferung nach von dem ersten König, Romulus, eingesetzt, bestand ursprünglich aus 100, später aus 300 Mitgliedern (senatores oder patres), bildete die Vereinigung der Häupter der Gemeindegeschlechter und wurde von den Königen bei wichtigern öffentlichen Angelegenheiten zu Rate gezogen. Der Despotismus des letzten, des Tarquinius Superbus, verringerte die Zahl; doch wurde nach seiner Vertreibung die Normalzahl durch Hinzunahme neuer Mitglieder aus dem Plebejerstand wiederhergestellt (die neu aufgenommenen Mitglieder, die jedoch nicht alle Rechte der ältern erhielten, hießen Conscripti und die Anrede von dem gesamten S. lautete von da an patres [et] conscripti), und nun gewann der S. von selbst einen weitern gesicherten Wirkungskreis, da die jährlich wechselnden Konsuln und die übrigen Magistrate ihm nur als die ausführen den Behörden zur Seite standen. Daher lag die Entscheidung über Krieg und Frieden und die gesamte äußere Politik, das Geldbewilligungsrecht, die Oberaufsicht über das Religionswesen, über Italien und die Provinzen und das ganze Staatseigentum in seiner Hand, auch die Vorberatung der Volksbeschlüsse und die Gerichtsbarkeit in außerordentlichen Fällen und in weiterm Umfang während der Zeit, in der die Senatoren die Geschwornengerichtshöfe besetzten. Die Aufnahme in den S. stand, wie früher den Königen, so unter der Republik den Konsuln und, nachdem die Zensoren eingesetzt waren (443 v. Chr.), diesen zu, die vor allen die Bürger, die kurulische, d. h. höhere, Ämter von der Quästur aufwärts verwaltet hatten, berücksichtigten, so daß seit Sulla der Eintritt überwiegend durch die Bekleidung eines kurulischen Amtes erfolgte und damit eine Altersgrenze von 25 bis 30 Jahren gesetzt war. Die Zahl der Senatoren wechselte zur Zeit der Republik; sie belief sich in ihrem letzten Jahrhundert auf 400–500 und stieg unter und durch Cäsar sogar bis zu 900, wurde aber von Augustus durch Ausstoßung von Unwürdigen auf eine geringere Zahl, zunächst auf 600, herabgebracht. Die Berufung des Senats zu einer Versammlung, die in einem geweihten Raum, einer Kurie oder einem Tempel zusammentreten mußte, geschah in der ältesten Zeit durch die Könige, dann durch die Konsuln oder ihre Stellvertreter, die auch die Tagesordnung bestimmten und die Verhandlung leiteten. Unter den Kaisern bestand der Senat weiter; die äußere Politik, die Verfügung über das Heer und die wichtigen Provinzen und einen Teil der Geldverwaltung hatte er an sie abgetreten; sonst aber schien se ne Macht sogar erweitert zu sein, da die Wahl der höhern Beamten und die Gesetzgebung von der Volksversammlung auf ihn übergingen und er das Recht der Ernennung (oder der Bestätigung) des Kaisers erhielt; auch seine Kriminaljustiz wurde erweitert und in Zivilsachen an ihn oder den Kaiser appelliert. Indes lag die Ausübung selbst dieser Befugnisse in dem guten Willen der Kaiser: der S. war das, was die Kaiser ihm zu sein gestatteten. Deshalb wurde er nach und nach aus einer politischen Einrichtung eine bloße Rangklasse, an der nicht allein die Senatoren selbst, sondern auch ihre Angehörigen teilnahmen, wenn sie die unter Augustus festgesetzte Bedingung eines Vermögens von 1 Mill. Sesterzien (217,520 Mk.) und die sonstigen mehr oder weniger von der Willkür der Kaiser abhängigen Bedingungen erfüllten. Neben ihm und gewissermaßen statt seiner wurde schon von Augustus ein aus einer beschränkten Zahl von Vertrauensmännern bestehender engerer Rak errichtet, Consilium, später Consistorium principis genannt, der nach und nach immer mehr Einfluß gewann und unter Diokletian und Konstantin, abgesehen von der Gerichtsbarkeit, die schon vorher die Präfekten erhalten hatten, fast die ganze noch übrige wirkliche Macht in seiner Hand vereinigte. Vgl. Willems, Le sénat de la république romaine (Löwen 1878–85, 3 Bde.); Bloch, Les origines du senat romain (Par. 1883); Mommsen, Römisches Staatsrecht, 3. Bd., 2. Abteil. (Leipz. 1888). – Nach dem Beispiel Roms nannte man feil dem Mittelalter die Magistratskollegien der bedeutendern Städte, namentlich der Reichsstädte, Senate, ebenso aber auch andre höhere Kollegien mit obrigkeitlichen Befugnissen (Universitätssenat, Gerichtssenat etc.). So zerfallen z. B. nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz das Reichsgericht und ebenso die Oberlandesgerichte in Zivil- und Strafsenate. In manchen konstitutionellen Staaten und Republiken der Neuzeit, z. B. in der nordamerikanischen Union und ebenso in Frankreich, wird die das föderalistische oder konservativere Element vertretende Erste Kammer S. genannt, während in den freien deutschen Hansestädten der S. zugleich gesetzgebender Körper und Regierungskollegium ist; in Rußland ist er bloß Regierungskollegium. – Volkswirtschaftlicher S., s. Volkswirtschaftsrat.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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