Reichsbeamte

Reichsbeamte

Reichsbeamte, Beamte im Dienste des Deutschen Reiches. Nach Art. 18 der Reichsverfassung werden dieselben in der Regel vom Kaiser ernannt. Eine kaiserliche Bestallung erhalten die Mitglieder der höhern Reichsbehörden sowie jene Reichsbeamten, die nach ihrer dienstlichen Stellung denselben vorgehen oder gleichstehen, sowie die Konsuln. Die Bestallungsurkunden der übrigen Reichsbeamten werden vom Reichskanzler oder der von ihm ermächtigten Behörde im Namen des Kaisers erteilt. Die Verpflichtung zur Kautionsleistung ist durch Reichsgesetz vom 20. Febr. 1898 für die Reichsbeamten mit Ausnahme der Reichsbankbeamten aufgehoben. Das Dienstrecht der Reichsbeamten ist durch das Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 und verschiedene spätere abändernde Gesetze geregelt. Dieses Gesetz findet nicht nur auf die eigentlichen (»unmittelbaren«) Reichsbeamten Anwendung, sondern auch auf diejenigen Landesbeamten, die nach Vorschrift der Reichsverfassung den kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten verpflichtet sind, sogen. »mittelbare R.«, d. h. 1) die nach Art. 50 der Reichsverfassung von den Landesregierungen anzustellenden Post- und Telegraphenbeamten (außer in Bayern und Württemberg), 2) die Militärbeamten (außer in Bayern). Die elsaß-lothringischen Beamten sind richtigerweise als Reichs- und nicht als Landesbeamte anzusehen. Das gleiche gilt von den Beamten der Schutzgebiete, die ihre Besoldung nicht aus allgemeinen Reichsmitteln, sondern aus den Einkünften der Schutzgebiete erhalten. Eine besondere Stellung nehmen infolge der ihnen gewährten größern Unabhängigkeit die richterlichen Reichsbeamten ein, wozu die Mitglieder des Reichsgerichts (nicht aber die Beamten der Reichsanwaltschaft), des Bundesamts für Heimatswesens und des Rechnungshofes und die Räte der Militärgerichte gehören. Den Reichsbeamten sind auch die Reichstags- und die Reichsbankbeamten gleichgestellt. Über Disziplin und Disziplinargerichtsbarkeit s. Disziplinargewalt. Die Pflichten der Reichsbeamten sind denen aller Staatsbeamten gleich. Als Disziplinarstrafen bei Nichterfüllung der Amtspflichten sind Ordnungsstrafen (Warnung, Verweis und Geldstrafe) oder Entfernung aus dem Amte (Strafversetzung und Dienstentlassung) vorgesehen. Erstere kann jeder Dienstvorgesetzte verhängen, letztere kann dagegen nur auf Grund eines Disziplinarverfahrens, bestehend aus Voruntersuchung und mündlicher Verhandlung, ausgesprochen werden. Die erste Instanz bilden hier 22 Disziplinarkammern, die letzte, die Berufungsinstanz, ist der Disziplinarhof in Leipzig. Im Fall einer Verhaftung oder falls auf Dienstentlassung erkannt wird, tritt kraft Gesetzes vorläufige Dienstenthebung (Suspension) unter einstweiliger Einbehaltung des halben Gehaltes ein, das gleiche kann bei Einleitung oder im Laufe des Disziplinarverfahrens geschehen. Im Interesse des Dienstes können die Reichsbeamten mit Ausnahme der obengenannten richterlichen unfreiwillig pensioniert oder einstweilig in den Ruhestand versetzt werden. Die unfreiwillige Pensionierung erfolgt im Falle geistiger oder körperlicher Unfähigkeit auf Grund eines vorausgegangenen Verfahrens. Die einstweilige Versetzung in den Ruhestand unter Gewährung eines Wartegeldes von 3/4 des Gehaltes, aber nicht unter 450 und nicht über 9000 Mk., kann für gewisse höhere R. ohne weiteres durch den Kaiser, für die übrigen bei Umbildung der betreffenden Behörde erfolgen. Dienstunfähigkeit begründet nach mindestens zehnjähriger Dienstzeit den Anspruch auf Pension. Diese beträgt mit vollendetem zehnten Dienstjahre 15/60 des festen Diensteinkommens und mit jedem weitern Dienstjahr je 1/60 mehr bis zu höchstens 45/60. Ist ein in einem unfallversicherungspflichtigen Betriebe beschäftigter Reichsbeamter infolge eines Betriebsunfalles dauernd dienstunfähig geworden, so erhält er als Pension 662/3 Proz. seines jährlichen Diensteinkommens, wurde er durch den Unfall derart hilflos, daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen kann, so kann er bis zu 100 Proz. seines Diensteinkommens als Pension erhalten. Vorübergehende und teilweise Erwerbsunfähigkeit wird mit einer entsprechenden Pension entschädigt. Stirbt ein Reichsbeamter im Dienst, so erhalten seine Hinterbliebenen für den Sterbemonat und für die darauf folgenden drei Monate (Gnadenquartal) den Gehalt; war er bereits in Pension, so erhalten die Witwe oder ehelichen Nachkommen, event. auch sonstige Hinterbliebene, die Pension noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat (Gnadenmonat) gezahlt. War der R. bereits während seiner Dienstzeit verheiratet, so erhält seine Witwe 40 Proz. der Pension, die er am Todestag verdient haben würde, jedes der Kinder erhält, falls die Mutter noch lebt, 1/5, andernfalls 1/3 des Witwengeldes. Wurde die Ehe erst nach der Pensionierung geschlossen, so haben Witwe und event. Kinder nur Anspruch auf den Gnadenmonat. Stirbt ein in einem unfallversicherungspflichtigen Betriebe beschäftigter R. infolge eines Betriebsunfalles, so erhalten die Hinterbliebenen, falls ihnen kein andrer Anspruch zusteht, ein Sterbegeld und eine Rente, die für Witwe, Kinder und event. für Aszendenten des Verstorbenen den Betrag von 60 Proz. des Diensteinkommens nicht überschreiten darf. Vgl. die Kommentare zum Reichsgesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873 von Brand (Berl. 1902), Perels und Spilling (2. Aufl., das. 1906) und Pieper (2. Aufl., das. 1901).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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