Rücksteuer

Rücksteuer

Rücksteuer (Rückzoll), Zurückerstattung einer Steuer oder eines Zolles für den Fall, daß ein steuer- oder zollpflichtiger Gegenstand einer nicht steuer- oder zollpflichtigen Verwendung zugeführt wird, soz. B. wenn menschliche Genußmittel für gewerbliche oder technische Zwecke Verwendung finden oder steuerpflichtige Gegenstände ausgeführt werden; vgl. Zölle (Rückzölle).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Rücksteuer — Rücksteuer, Rückzoll, die Erstattung eines Zolles oder einer Verbrauchssteuer, falls eine zoll oder steuerpflichtige Verwendung des belasteten Gegenstandes nicht stattfindet (z.B. wenn er ins Ausland, statt in den inländischen Verbrauch übergeht) …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Rückzoll — Rückzoll, s. Rücksteuer …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Rückzoll — Als Rückzoll oder auch Rücksteuer, englisch drawback, wird die Erstattung eines Zolls bezeichnet. Ein Rückzoll kann etwa gewährt werden, wenn eine zoll oder steuerpflichtige Verwendung des belasteten Gegenstandes nicht stattfindet, z. B. wenn er… …   Deutsch Wikipedia

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